Herausgabe von online erworbenem Artikel einklagen?

5 Antworten

Die gesetzlichen Bestimmungen beim Kaufvertrag nach § 433 sind unmissverständlich und deutlich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Deine Ausführung ist soweit richtig - muss jedoch anders formuliert werden.

Du schreibst:

-B verklagt A auf Herausgabe / Vertragserfüllung?

Richtig ist:

Nach dem Abstraktionsprinzip erwirbt der Käufer durch den Kaufvertrag noch kein Eigentum, sondern lediglich den Anspruch auf Übereignung einer Kaufsache, die die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Fazit:

Die Herausgabe des verkauften Artikels lässt sich nicht einklagen.

Du schreibst:

-B tritt vom Vertrag zurück, kauft Alternativprodukt, verklagt A auf Schadenersatz für Mehrkosten?

Richtig ist:

Nachdem die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verlaufen ist, befindet sich der Verkäufer in Verzug.

Der Verkäufer hat nun das Recht vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadenersatz zu verlangen.

Gut zu wissen:

Nach erfolgloser Frist zur Nacherfüllung hat der Verkäufer das Recht einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen und dem Verkäufer die entstehenden Kosten als sog Verzugsschaden in Rechnung zu stellen.

Gut zu wissen:

Damit ein Rücktritt vom Vertrag wirksam ist, muss dieser in Schriftform und unterschrieben, dem Verkäufer zugestellt werden.

Da der Käufer beweispflichtig ist, sollte der Rücktritt vom Vertrag durch eine entsprechende Zustellungsart verschickt werden. Zum Beispiel als Einschreiben/Einwurf oder ggf. als Einschreiben/Rückschein.

Gut zu wissen:

Eine Erstattungspflicht entsteht dem Verkäufer erst nach einem wirksamen Rücktritt vom Vertrag.

Eine Anspruchsgrundlage für den Käufer, z.B. auf Erstattung des Kaufpreises oder Schadenersatz entsteht dem Käufer ebenfalls erst nach einem wirksamen Rücktritt vom Vertrag.

Mein Tipp:

Ansprüche aus einem nicht erfüllten Kaufvertrag lassen sich schnell, einfach und günstig über das sog. Mahn- und Vollstreckungsverfahren realisieren.

Insbesondere bei einem höheren Streitwert kann es ratsam sein, nach fruchtlosem Verlag der Frist zur Nacherfüllung einen Rechtsanwalt mit dem Einzug von Forderungen zu beauftragen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Mchltgr 
Fragesteller
 15.01.2019, 20:34

Danke für die ausführliche Antwort.

Zu letztem Absatz: Da die Lage eindeutig ist (schriftliche Kaufvereinbarung, Mailverkehr, Nachweis der Überweisung, Mahnung per Einschreiben), gehe ich davon aus, dass die Anwaltskosten dem Verkäufer zur Last fallen?

heurekaforyou  15.01.2019, 22:04
@Mchltgr

Hier kannst du noch mal alles nachlesen!

https://www.rae-luehl.de/rechtsinformationen/kaufrecht/rechte-des-kaeufers-bei-maengeln/nacherfuellung.php

Gut zu wissen:

Unter Unmöglichkeit oder unzumutbar hohen Beschaffungskosten geht man zum Beispiel von einem Ölgemälde aus, dass z.B. verbrannt ist und das nicht so einfach ersatzweise beschafft werden kann.

Herkömmliche Artikel lassen sich jedoch einfach beschaffen. Das die Beschaffung unzumutbar ist, heißt zudem noch lange nicht, dass der Verkäufer nicht schadenersatzpflichtig ist.

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Mchltgr 
Fragesteller
 16.01.2019, 19:38
@heurekaforyou

Ja, tatsächlich ist noch eine Frage offen: Wenn der Verkäufer auf den Mahnbescheid des Gerichtes nicht reagiert und ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird - wird der erworbene Artikel dann durch den Gerichtsvollzieher beschlagnahmt und an den Käufer ausgehändigt?

Moin,

was möchtest du denn? Möchtest du das Produkt noch erhalten? Dann solltest du auf vertragserfüllung klagen. Wenn dir jetzt dein Geld lieber wäre, dann tritt vom Vertrag zurück und verlange Rückzahlung.

Mchltgr 
Fragesteller
 15.01.2019, 18:49

Auch moin. Am liebsten wäre es mir, das Produkt endlich zu erhalten, dem ich nun seit Monaten hinterherlaufe.

Aber da sich meine Hoffnung ehrlich gesagt in Grenzen hält, spiele ich mit dem Gedanken, mir ein Alternativprodukt zu kaufen und die Differenz samt Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises vom säumigen Verkäufer einzuklagen.

Kauf der gleichen Sache bei einem anderen Verkäufer

§§ 280 I, III, 281 I 1 Schadensersatz statt der Leistung -- Verkäufer muss die Mehrkosten ersetzen.
§§ 323 I, 346 I Rücktritt vom Vertrag

anzeige wegen betrug, gekoppelt mit einer klage auf schadensersatz.

Mchltgr 
Fragesteller
 15.01.2019, 18:24

Ersteres ist bereits erfolgt, sehr zur Empörung des Verkäufers. Er habe mich ja nicht gezwungen, den Artikel zu kaufen und ich solle mich gedulden - er habe eben gerade keine Zeit für den Versand. Ohne Worte.

noname68  15.01.2019, 18:26
@Mchltgr

der macht sich auch noch über dich lustig. du solltest die härteste gangart wählen, um solchen strolchen zu zeigen, wo es langgeht.

kaufe in zukunft immer online nur mit paypal, da hast du immer käuferschutz.

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