Hat jetzt Boris Becker kein Führungszeugniss ohne Eintragungen?

8 Antworten

Bundesamt für Justiz:

8. Unter welchen Voraussetzungen sind ausländische Verurteilungen zu registrieren?

Die registerrechtliche Behandlung von Verurteilungen, die durch ausländische Stellen ergangen sind, regeln die §§ 54 ff. BZRG. Ausländische strafrechtliche Verurteilungen sind nach § 54 Abs. 1 BZRG in das Zentralregister einzutragen, wenn

  • der Verurteilte Deutscher oder in Deutschland geboren oder wohnhaft ist,
  • wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können,
  • die Entscheidung rechtskräftig ist.

Eintragungen ausländischer Verurteilungen im Zentralregister sind entsprechend den für deutsche Verurteilungen geltenden Regelungen in Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Register aufzunehmen.

Soweit strafrechtliche Verurteilungen Deutscher durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht nach § 54 BZRG in das Register einzutragen sind, müssen diese durch das Bundesamt für Justiz zeitlich beschränkt gesondert gespeichert werden (§ 56 b BZRG). Die Speicherung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die hierum zur Unterstützung eines Strafverfahrens ersuchen.

Eine rechtliche und inhaltliche Überprüfung ausländischer Entscheidungen durch das Bundesamt für Justiz ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung kann nur in dem Staat, in dem die Entscheidung getroffen wurde, durch Einlegung des nach dem Recht dieses Staates zulässigen Rechtsbehelfs erreicht werden. Sofern dem Bundesamt für Justiz die Aufhebung einer ausländischen Entscheidung durch den Entscheidungsstaat mitgeteilt wird, wird diese aus dem Register entfernt.

Er hat jetzt eins ( wenn es benötigt wird) mit Eintragung , nicht ohne😉.

Boris Becker fühlt sich derzeit überhaupt nicht wohl und hat wohl andere Sorgen als die Eintragungen im Führungszeugnis.

Sein Führungszeugnis in Deutschland hat keine Eintragungen.

§ 4, Abs. 1 BZRG:

In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat .......

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__4.html

Hat Großbritannien ein Führungszeugnis? Dieses gilt nur dort. In Deutschland hat er keine Einträge. Würde er hier eins beantragen, wäre er "sauber".