Gilt das Schieben eines abgemeldeten Fahrzeugs als Straftat gemäß Pflichtversicherungsgesetz?

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Der BGH hat entschieden:

Führen
Ein Fahrzeug führt, wer es selbst unter bestimmungsgemäßer An-
wendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitver-
antwortung in Bewegung setzt, um es unter Handhabung seiner
technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den
Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten
BGHSt 36, 341
(= NJW 1990, 1245;
NZV 1989, 32 )

In – Bewegung -Setzen
Zum Führen bedarf es des In-Bewegung-
Setzens bzw. In-Bewegung-Haltens. Vorbe-
reitende Handlungen ( z.B. Motor anlassen )
genügen nicht.
Eine zielgerichtete Tätigkeit, die entspre-
chende Fähigkeit und Willen voraussetzt.

Abschleppen
Der Lenker eines abgeschleppten betriebs-
unfähigen Kfz benötigt keine Fahrerlaubnis,
da er kein Kfz, sondern lediglich – weil
betriebsunfähig - ein Fahrzeug führt.

Kfz - Führer
Als Kfz wird ein Fahrzeug nur dann geführt,
wenn die Motorkraft wirksam ist oder als-
bald zur Wirkung gebracht werden kann
und soll.
Anschleppen eines betriebsunfähigen Kfz,
um den Motor in Gang zu bringen stellt
somit Führen ( weil In-Betrieb-gesetzt )
eines Kfz dar.

Also für das Fahren ohne Zulassung gibt es ein Bußgeld von 70,- und einen Punkt. Beim Schieben wird es aber nicht gefahren. Habe da kein Bußgeld oder gar eine Strafandrohung gefunden.

Ich persönlich würde das Schieben riskieren, aber vorher die Batterie abklemmen, damit der Motor nicht in Gang gesetzt werden kann und es daher dann nicht als KFZ gilt.  

Die für dich einschlägige Vorschrift wäre der §6 PflVG, der den Gebrauch eines unversicherten Fahrzeugs unter Strafe stellt. Gebrauch bedeutet nach h.M. die Nutzung als Fortbewegungsmittel. Schieben ist keine Nutzung als Fortbewegungsmittel, insofern ist das Schieben nicht strafbewehrt.

Aber: wenn du dich dann auf privatem Grund hinter das Steuer setzt und fährst, wenn auch nur zum Einparken, kann das ins Auge gehen. Wenn der Privatgrund öffentlich zugänglich ist, so könnte er zum öffentlichen Verkehrsraum zählen - womit der Gebrauch des Fahrzeugs strafbar wäre. 

Laut Auskunft meiner Versicherung ist das Schieben erlaubt. Allerdings gibt es keinen Versicherungsschutz. Richtet das geschobene Auto einen Schaden an, zahlst du den selber..

Auf den Stellplatz zu fahren ist nicht erlaubt, weil auch das Privatgelänge öffentlich zugänglich ist.

Ausserdem ist das kurze Laufenlassen des Motors mit das Schädlichste, was du einem Auto antun kannst. Alleine aus diesem Grund würde ich den Motor nur starten, wenn ich ihn danach warmfahren könnte, was hier ja nicht gegeben ist.

Ich würde mir ein Kurzzeitkennzeichen holen, das Auto warmfahren (mindestens 20km), und es dann auf dem vorgesehen Platz abstellen.

Die Straftat wurde ja bereits begangen, da das unangemeldete Fahrzeug auch den "ruhenden Verkehr" nicht beeinträchtigen darf. (Es nimmt einem versicherten Fahrzeug den Parkplatz weg)

Und Parkplatz wegnehmen ist eine Straftat?

@Bitterkraut

Das Abstellen eines unversicherten Fahrzeugs auf einem öffentlichen Platz erfüllt nun mal den Straftatbestand des "unversicherten Fahrzeugs" im ruhenden Verkehr.

@DerHans

Kannst du mir bitte die Fundstelle nennen, die den Straftatbestand des "unversicherten Fahrzeugs im ruhenden Verkehr." beinhaltet?

@DerHans

§1 PflVG:

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

§6 PflVG:

Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach §1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

OVG Münster:

Das Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen und damit aus Rechtsgründen nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeuges ist kein Parken im straßenverkehrsrechtlichen Sinn und damit auch kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch

Wo finde ich also diesen ominösen Straftatbestand des "unversicherten Fahrzeugs im ruhenden Verkehr"?

Wie auch immer das Schieben dann geahndet wird, es kommt belastend dazu, dass Du ja schon den orangenen Punkt drauf hast und dadurch weißt, dass es nicht erlaubt ist. Ist also keine gute Idee.

Also falls Du sich schon zum Risiko entschließen solltest, vielleicht erwischt zu werden, dann kannst es gleich fahren, denn dann ist es schneller erledigt. Oder Du wartest bis Monat und kümmerst Dich dann gleich als erstes in der früh um ein Kennzeichen.