Gewerbeanmeldung - Tätigkeitsbeschreibung Versandhandel?
Hallo,
ich bin dabei ein Nebengewerbe zu gründen.
Der Hauptschwerpunkt ist der Handel über Amazon, ebay und anderen Online Platformen, sowie der Handel auf der eigenden Web-Shop.
Es handel sich um Waren, von Kleidung, Bauzubeör, Angelzubör bis zu Kleinelektonik.
Was wäre dazu die beste Tätigkeitsbeschreibung?
3 Antworten
Als Tätigkeitsbeschreibung gibst du an: Einzelhandel mit .....
Und da kommen die Oberbegriffe der Warengruppen rein, wie z.B. Kleidung, Bauzubeör, Angelzubör und Kleinelektronik.
Der Begriff Versandhandel ist unbedeutend, denn es ist gewerberechtlich egal, ob du die Ware über deinen eigenen Shop oder über eBay vertreibst. Das Gewerbeamt muss wissen, WER WO WAS macht. Und dazu müssen die auch wissen, ob du mit Lebensmitteln, Tieren, Schmuck oder Textilien handelst... Deshalb bitte die Oberbegriffe angeben. Du kannst da ganz viel reinschreiben, notfalls einen Zettel anfügen.
Ganz einfach würde garnicht hin schreiben.mit was ich habe es so gemacht, Internethandel (onlineshop) so kann ich verkaufen was ich will und handeln mit was ich will und keiner kann mir was weil das alles was mit shops und plattform tutun hat aussagt
Versandhandel
Dann füge doch einfach hinzu:
z.B. Kleidung, Bauzubeör, Angelzubör und Kleinelektronik.
Und lese mal aufmerksam den beigefügten Link!
Das kann ja nicht so schwer sein!
Ich habe den Link nun ein zweites Mal gelesen, kann aber noch immer nichts finden, das hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung in der Gewerbeanzeige von Bedeutung ist.
Dort steht doch alles noch mal ausführlich erklärt:
Der Versandhandel (oft auch Mailorder oder Distanzhandel) ist eine Art des Einzelhandels, bei dem die Produkte per Katalog, Prospekt, Internet, Fernsehen oder Vertreter angeboten werden.
Dann wird erklärt:
Unterscheidung nach SortimentDas reicht dem Gewerbeamt völlig aus, wie bereits mitgeteilt wurde.
Weiterhin für dich relevant sind:
Rechtsfragen Teilweises Verbot des Versandhandels Besondere Definition des Begriffs Versandhandel im Verbrauchsteuerrecht der EU
Das wird dem Gewerbeamt nicht reichen...