Gewerbeanmeldung, Online-Shop für Kosmetik
Hallo,
hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.
Ich bin staatlich anerkannte Kosmetikerin und möchte ein Gewerbe anmelden. (Einzelunternehmen, Nebengewerbe)
Dabei handelt es sich um einen eigenen Online-Shop für exklusive Schönheitspflege inklusive kompetenter Beratung.
Mein Problem besteht jetzt darin, dass ich nicht genau weiß, wie ich die Tätigkeit bei der Gewerbeanmeldung angeben soll und ob es zwingend erforderlich ist mit anzugeben, dass es sich um einen Online Shop handelt?
Meine Erfahrung ist, dass es viele Lieferanten abschreckt, wenn man auf dem Gewerbeschein Online-Shop stehen hat. Auf der anderen Seite möchte ich auch nicht das Bauamt vor der Tür stehen haben, die dann denken, dass ich ein eigenes Ladengeschäft betreibe, möchte ja keine Nutzungsänderung vornehmen müssen, wohne im eigenen Haus. (Mischgebiet)
Was ist jetzt der genaue Unterschied zwischen:
-Verkauf
-Handel
-Vermittlung
-Vertrieb
-Fachhandel
……… von Kosmetik?
Ist z.B.. “Kosmetikfachhandel” für mich nicht zutreffend oder eventuell irreführend, weil kein Ladenlokal vorhanden ist?
Vielen Dank im Voraus,
Himmlischezeit
2 Antworten
- Handel ist Ankauf und Verkauf mit Gewinn.
- Verkauf ist ein Teil des Handels
- Vermittlung ist, wenn du nicht selbst verkaufst, sondern Käufer und Verkäufer nur zusammenbringst und dafür eine Provision bekommst.
- Vertrieb ist der Oberbegriff für alle Wege, ein Produkt an den Endverbraucher zu bringen.
- Fachhandel sind Geschäfte, die sich auf eine bestimmte Branche spezialisiert haben, also zB kein Kaufhaus.
Und du musst bei der Gewerbeanmeldung nicht angeben, ob du deine Kosmetikartikel persönlich, im Laden, per Versandhandel oder Online-Shop verkaufst. Das ist alles "Einzelhandel mit Kosmetik- und Körperpflegeartikeln". So kannst du das bei der Anmeldung nennen.
Am besten einen Steuerberater kontaktieren, da bei einer Gewerbegründung/Beginn einer Selbstständigkeit sehr viel zu beachten ist. Neben den kaufmännischen, rechtlichen und marktrelevanten Aspekten auch die Rolle des Unternehmers.
- Erörterung der Chancen und Risiken einer beruflichen Selbstständigkeit
- Konkretisierung der Geschäftsidee und Ausrichtung auf die Gründungsperson
- Orientierung am Markt
- Bewertung des Unternehmens bei einer Betriebsübernahme = Schwachstellenanalyse - Gründerperson: Bewertung der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen
- Prüfung von Markt- und Wettbewerbsverhältnissen
- Konkurrenz- und Nachfragesituation: Kundenpotenzial, Einzugsgebiet, Standort
- Gesellschaftsrechtliche Fragestellungen
- Investitions- und Finanzplan
- Entwicklung von „best-case-worst-case-Szenarien“ für den Markteintritt
- Bewertung vorhandener Risikopotenziale und alternativer Handlungsoptionen
- Maßnahmen zur Markteinführung bzw. Marketing
- Erstellen eines Plans für die nachfolgenden organisatorischen Schritte
.
Zudem sind in der Einkommensteuererklärung für Sie der Mantelbogen und die Anlage G für Gewerbebetriebe n.§15 EStG oder in der Anlage S für Selbsständige n.§18 EStG evtl. andere Anlagen (Kapitaleinkünfte §20 EStG, Vermietung u. Verpachtung §21 EStG etc.) abzugeben.
Wenn Ihr Umsatz oder die Ausgaben über 17.500 € liegt und Sie kein Bilanzierer, müssen Sie noch die Anlage EÜR abgeben. Bei der Einnahmen- Überschussrechnung können Sie einfach Ihren Gewinn ermittlen, in dem Sie Ihre Einnahmen minus Ihrer betrieblichen Ausgaben nehmen. Hier auf steuerliche Besonderheiten einzugehen wäre jetzt etwas ausschweifend.
Ich habe hierzu schon einen Tipp auf gutefrage.net formuliert:
http://www.gutefrage.net/tipp/was-muss-man-alles-tun-wenn-man-sich-selbststaendig-macht