Gesetzlicher Vertreter nur Mutter?

7 Antworten

§ 1629 BGB - Vertretung des Kindes

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil.

Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist.

Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

Also - wer das alleinige Sorgerecht hat, ist der gesetzliche Vertreter.

Wenn die Mutter alleine das Sorgerecht hat, ist auch nur sie gesetzliche Vertreterin des Kindes. Es ist egal, ob der Vater irgendwo eingetragen ist.

Der, der das Sorgerecht hat, ist gesetzlicher Vertreter. Das koennen beide Eltern sein, wenn beide verheiratet sind oder geschieden und das Sorgerecht wurde bei beiden Elternteilen (wie heute meist ueblich) belassen. Oder sie waren nicht verheiratet und haben beide das gemeinsame Sorgerecht eintragen lassen.

Ist der Vater nur auf der Geburtsurkunde (unehelich) eingetragen, dann hat er kein Sorgerecht und die Mutter ist daher alleiniger gesetzlicher Vertreter. Der Vater darf daher nichts amtliches unterschreiben fuer das Kind.

ich glaube beide können unterschreiben weil es sind ja beide deine erziehungsberechtigten...

ich glaube beide können unterschreiben weil es sind ja beide deine erziehungsberechtigten...

Falsch. Hier hat die Mutter das Sorgerecht und nur sie kann das unterschreiben.

Der jenige der das Sorgerecht hat, ist der Kindes vertreter.