Umgangsrecht Kind, wenn Elternteil mit Umgangsrecht krank und außerhäuslich ist

5 Antworten

Hallo,

ja das ist OK so. Die Mutter kann während ihrer Zeit die Betreuung des Kindes in Auftrag geben wo sie will. Es ist nicht so das der Vater automatisch dran ist wenn die Mutter mal verhindert ist. Jeder Elternteil kann während seiner Zeit frei entscheiden wem er das Kind anvertraut. Der Vater hat in diesem Fall keine Vorrechte auf das Kind. Das hat auch nichts mit Sorgerecht oder nicht zu tun. Das würde nur in Kraft treten wenn die Mutter stirbt. Umgangsrecht und Sorgerecht haben nichts miteinander zu tun.

das hat glaube ich nicht wirklich viel mit Recht oder nicht zu tun die Mutter kann es selber festlegen wo das Kind in der Zeit untergebracht ist erst wenn niemand ich meine wirklich niemand zur Verfügung steht dann geht es über das Jugendamt

Die Mutter entscheidet über die tatsächliche Betreuung. Wobei ich das Jugendamt hier vermitteln lassen würde.

§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Das hört sich so an als wenn etwas dagegen sprechen würde dass, das Kind beim Vater bleibt. Jedenfalls ist die Mutter verantwortlich für die Ihr überlassene Aufsichtspflicht. Demzufolge: Ist es i.d.R. rechtens das die Kindsmutter den Aufenthaltsort bestimmt. Als verantwortungsvoller Vater solltest Du diesem auch nicht widersprechen. Es geht da in erster Linie um das Kindeswohl. Ausnahmen bestätigen diese Regel.

Der Vater hat diese Aufsichtspflicht ebenfalls wenn das Kind sich bei ihm aufhält.

Als verantwortungsvoller Vater sollte er da widersprechen. Es ist sein Kind, nicht das der Großmutter.

Auch wenn man im Krankenhaus liegt, kann man bestimmen, wo das Kind sich aufhalten soll, daher behält natürlich die Mutter in einem solchen Fall das Umgangsrecht - logischerweise.