Kann das Jugendamt dem Vater das Sorgerecht geben, wenn er keins hat?

9 Antworten

M. E. treffen die bisherigen Antworten nur dann zu, wenn das Einverständnis der Mutter vorliegt.

Da der Vater hier kein Sorgerecht hat, ist davon auszugehen, dass die Eltern nicht verheiratet waren und dass die Kindesmutter einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung nicht zugestimmt hat. Ich gehe also von einem Streitfall aus.

Gegen den Willen der Mutter ist eine Entziehung des Sorgerechtes nur gerichtlich möglich. Erweist sich die Mutter als erziehungsunfähig oder liegt eine grobe Vernachlässigung oder sonst eine schwere Kindeswohlgefährdung vor, die eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, kann bei Gericht gemäß § 1666 BGB beantragt werden, dass der Mutter zumindest Teile der elterlichen Sorge entzogen werden (insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht), gegebenenfalls zunächst im Rahmen einer vorläufigen Anordnung.

Vorab sollte jedoch die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen werden. Hier gelten die Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts, die im achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt sind.

Nach § 42 SGB VIII darf und muss das Jugendamt eine Person unter 18 Jahren vorläufig bei einer geeigneten Person oder Einrichtung unterbringen (hier kommt insbesondere der Vater in Betracht), wenn die minderjährige Person selbst darum bittet oder wenn „eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert“.

Letzteres bedeutet, dass das örtlich zuständige Jugendamt durchaus verpflichtet ist einzugreifen, wenn es glaubhafte Informationen für eine Kindeswohlgefährdung erhält – egal von welcher Seite aus.

Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte (hier die Mutter) der Unterbringung, hat das Jugendamt in jedem Fall so schnell wie möglich entweder

  1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder

  2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.

Das bedeutet wiederum, dass dem Jugendamt ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Um überprüfen zu können, ob eine gerichtliche Entscheidung nötig ist, werden die Beamten die familiäre Situation vor Ort ermitteln, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sind.

Eine „Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten“ nach § 43 SGB VIII ist (nur) bei Gefahr im Verzug möglich, wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Annahme einer schweren Kindeswohlgefährdung rechtfertigen.

Das Jugendamt hat aber auch ohne die oben genannten Voraussetzungen die Befugnis und die Verpflichtung, das Gericht anzurufen, wenn es dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung für erforderlich hält, § 50 Abs. 3 SGB VIII.

Sollte das Jugendamt untätig bleiben, bleibt dem Vater die Möglichkeit selbst das Familiengericht anzurufen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk das Kind lebt.

Ja, kann es! Auf begründeten Antrag (dass die Mutter nicht in der Lage ist das Kind zu versorgen und zu erziehen) kann das Jugendamt auch dem Vater das Sorgerecht erteilen oder ein geteiltes Sorgerecht einrichten! ;)

nein kann es nicht. kein jugendamt hat rechtliche befugnisse. solche entscheidungen können nur vom familiengericht geprüft und entschieden. bis dato sind keine gründe ersichtlich warum das gemacht werden sollte. mutter hat asr und damit alleinige verfügungsgewalt.

Nein, so einfach geht das nicht. Als erstes wird vom JA die gesamte Situation geprüft. Oft ist es so, dass das JA dann eine vorübergehende Pflegschaft besitzt. In der Zeit wird die Kindsmutter angehalten, mit dem Jugendamt zusammen zu arbeiten. Das Jugendamt ist allerdings dazu verpflichtet, dem Kindsvater zu benachrichtigen und anzufragen, ob er ein geteiltes oder komplettes Sorgerecht übernehmen würde. Das Sorgerecht kann nur durch einen richterlichen Beschluss genommen oder gegeben werden. Doch bei solchen Entscheidungen hat fast immer das Jugendamt und die Kinder das letzte Wort. Der Kindsvater wird vor der dem Beschluss auch genau überprüft. Also Job, Wohnsituation, familiäre Verhältnisse u.s.w. Dieses ganze Verfahren kann sich über Monate hin strecken.

Achso, wenn es zu keiner Einigung kommt, bleibt das vorläufige Sorge- bzw. Pflegerecht beim Jugendamt, bis eine Lösung gefunden wurde. Ob es immer zum Besten für Mutter und Kind ist, steht auf einem anderen Blatt.

ja kann es. aber nur wenn er auch beweise hat,das die kinder beim ihm besser aufgehoben sind. Aber nimm dir am besten ein guten Anwalt. und frag am besten deine kinder mal nach was sie wollen denn nur du kannst das nicht entscheiden ,jedes kind braucht beide Elterneile. Am besten ihr Beratet euch zusammen mal nach also DEin Ex und eure kinder

Natürlich!

Besser als wenn das Kind in eine Pflegefamilie zu fremden kommt,oder?

aussage ist falsch