Geschäft in Mehrfamilienhaus?

3 Antworten

Wenn es sich um ein Grundstück ohne Aufteilung nach dem WEG handelt, dann ist der Vermieter auch der Eigentümer. Mit Abschluss des Mietvertrages hat er dem natürlich auch zugestimmt.

Handelt es sich um Wohnungs- und Teileigentum, dann ist der Betreiber entweder der Eigentümer oder es wurde vom Teileigentümer vermietet. Dann gilt wieder das oben Gesagte.

In diesem Fall kommt es noch darauf an, was in der Teilungserklärung steht. Also ob es Einschränkungen hinsichtlich der gewerblichen Nutzung gibt.

Klar muss der Eigentümer gefragt werden, wenn der sagt ok, dann kann man das machen.

Da müssen die anderen Mieter nicht gefragt werden

habilinho 
Fragesteller
 26.09.2021, 21:41

Ich meine ob die Hausverwaltungen nicht André Eigentümer im Hause oben drüber gefragt werden müssen , es kann ja nicht sein das der Eigentümer dem das Geschäft gehört zb an jemanden es mieten lässt damit er dann eventuell sex Shop öffnet oder so das meine ich

Es handelt sich also offenbar um eine Eigentümergemeinschaft. Die Eigentümer der Wohnungen müssen nicht gefragt werden. Denn es gibt eine Teilungserklärung oder auch eine Geschäftsordnung, welche früher irgend wann mal beschlossen worden sind. Darin ist geregelt, welche Bereiche auf welche Weise genutzt werden dürfen. Du müsstest also zuerst mal in den Unterlagen nachlesen, um weitere Infos dazu zu bekommen. Erst dann lässt sich letztendlich beantworten, ob alles korrekt zugeht.

habilinho 
Fragesteller
 26.09.2021, 20:38

Okay kann da auch stehen zb was für Geschäfte da rein dürfen ? Zb keine spielotheken etc ?

Renick  26.09.2021, 21:37
@habilinho

Das ist alles möglich. Du musst da zuerst nachlesen, denn die Unterlagen sind die Grundlage. Du kannst nur dann etwas unternehmen, wenn irgend was mit der Teilungserklärung im Widerspruch steht.