Pfändung Gerichtsvollzieher Finanziertes Auto?

3 Antworten

Ein Gerichtsvollzieher prüft bei der Pfändung niemals das Eigentum, sondern lediglich den Gewahrsam. Also ist die Pfändung des Autos problemlos möglich.

Der wahre Eigentümer (z.B. bei Eigentumsvorbehalt - könnte hier der Kfz-Händler sein) muss dann eben mit der sogenannten "Drittwiderspruchsklage" gegen die Pfändung vorgehen.

Nebenbei bemerkt: Mit der Pfändung entsteht ja nur ein Pfändungspfandrecht. Dem GV und auch dem Gläubiger wäre es viel lieber, wenn eine Zahlung erfolgt, denn die Verwertung des Kfz ist viel aufwendiger als eine Zahlung.

Merke: bevor es zu einer Pfändung durch den GV kommt, ist allerdings schon sehr viel im Vorfeld geschehen. Im Regelfall kam es zu zahllosen Zahlungsaufforderungen oder auch Ratenangeboten, die nicht angenommen bzw. eingehalten wurden. Daher hält sich mein Mitleid mit Schuldnern in der Zwangsvollstreckung sehr in Grenzen. Man muss sich halt mal auch um seinen Krempel und insbesondere um seine Schuldenregulierung kümmern.

Da der Kfz-Brief (nicht Schein!) bei der Bank vermutlich als Kreditsicherheit ruht, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Fahrzeug um sicherungsüberreignetes Gut, folgich für Dritte nicht pfändbares Eigetnum der Bank handelt, das dem Kreditnehmer lediglich zur uneingeschränkten Nutzung überlassen ist.

Die Bank braucht für die Sicherstellung des Fahrzeugs bei Zahlungsschwierikeiten des Schuldners gegenüber der Bank nur einen Mitarbetier mit Führerschein, der das Fahrzeug dann zu weiteren Sicherungsgutverwertung einkassiert.

Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Ggfs. muss die Bank ihre Ansprüch geltend machen.

@PatrickLassan

Es reicht der Hinweis des Schudners auf die wahren Eigentumsverhältnisse z.B durch Vorlage des Kreditvertges samt Sicherugnsübereignungsvereinbarung!

Dann darf der Schuldner das ihm von der Bank in deren Eigetnum stehende Fahrzeug weiter fahren und eine Pfändugn liefe das Fahrzeug betreffend ins Leere!

Daran hat sich auch ein Gerichtsvollzieher zu orientieren! - Die wissen sowas aber auch nur zu gut; schließlich sind diese Leutchen dafür ausgebildet!

Die Bank hat nur diesen Kfz-Brief, aber mein Onkel steht als Besitzer in diesem Brief. Also können die Pfänden oder nicht? 🤔🙈

@LiLaLu9415

Nein! Der Onkel ist lediglich als Halter im Brief und Fahrzeugschein vermerkt. Das Eigentiumsrecht hat die Bank inne, die als Fahrzeugsurrogat/Besitzkonstitut den Kfz-Brief hält; folglich keinen Pfändung des Eigentums der Bank möglich!

@LiLaLu9415

Natürlich kann der GVZ pfänden, siehe meinen Beitrag weiter unten.

In der ZPO (§ 808) steht ausdrücklich "Gewahrsam" und nicht Eigentum.

Hallo,

wenn das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen ist,kann der GVZ dieses auch Pfänden.

Dazu gleich der Hinweis, das die Stadt eigene GVZ hat, die somit auch Zugang zu den Halterdaten des Kfz.-Amtes haben.Wenn der GVZ bei euch klingelt, weiß er also dann von dem Pkw (Marke und Kennzeichen).

Man sollte sich daher möglichst schnell mit der Stadt über eine Ratenzahlung einigen,bevor es den großen Ärger mit der Bank gibt.

wenn das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen ist,kann der GVZ dieses auch Pfänden.

Falsch! Der Schuldner ist lediglich Halter, jedoch im geschilderten Fall keineswegs Eigentümer; dies ist die Bank!

Banken kennen sich mit derlei aus, und die Bank wird ihre Rechte gegenüber dem Gläubiger, also der Stadt, durchsetzen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Drittwiderspruchsklage

@PatrickLassan

Richtig,aber was glaubst du wohl wird mit dem Kreditvertrag ? lol

Den wird die Bank dann sofort kündigen und Fällig stellen.

Das interessiert den GVZ aber nicht !

Das Erbringen eines Eigentumnachweises ist Sache des Eigentümers und nicht des GVZ.

@OlafausNRW

Sie unterschätzen Gerichtsvollzieher!

@schelm1

Die Ausrede "Das gehört mir nicht" ist wohl diejeniege , die deutsche GVZ am meisten zu hören bekommen :-)

Wenn Sie dafür Geld bekämen,wären sie wohl alle Milliardäre mittlerweile :-)

Alle im Besitz (den Unterschied zu Eigentum kennst du ja wohl) angetroffenen pfändbaren Gegenstände des Schuldners kann der GVZ auch beschlagnahmen (Volkstümlich den Kuckuck kleben).

Bei wertvollen Gegenständen MUSS er diese sogar sofort mitnehmen (Pkw zählt dazu), alle anderen werden später von einem Auktionshaus abgeholt.

Der Schuldner erhät vom GVZ ein Protokoll mit den gepfändeten Gegenständen und muß nun unverzüglich die behaupteten Eigentümer von dieser Pfändung informieren, damit diese Rechtsmittel einlegen können.

Würde der GVZ nicht so handeln, so würde er sich selber strafbar machen.

@OlafausNRW

Vorliegend ist das die Aufgabe des Halters, der ansonsten noch mehr finnazielle Probleme als bisher, zusätzlich mit seiner Bank bekommt.