Pfändung Eigentum Ehefrau?

2 Antworten

Möbel gehören zu einem gemeinsamen ehelichen Haushalt, egal wer sie gekauft hat - es sei denn ihr habt Gütertrennung vereinbart; dann müßtest Du das aber nachweisen.

Nicht gepfändet werden dürfen nur persönliche Dinge, die eindeutig nur Deiner Frau gehören, z.B persönlicher Schmuck.

TheMastermind70 
Fragesteller
 07.09.2017, 18:47

Danke Dandy, aber dann müsste das aber auch für a) das Auto gelten (Eigentümer lt. Brief meine Frau), b) für Ihr Depotkonto c) für Ihre Eigentumswohnung (sie ist Käufer im Grundbuch) und d) für die Firmen, wo Sie zu 100 % Eigner ist. Oder verstehe ich da etwas falsch?

dandy100  07.09.2017, 20:00
@TheMastermind70

Ja,  da hast mich allerdings falsch verstanden - Möbel und sämtliches Inventar, das sich in einer gemeinsamen ehelichen Wohnung befindet, gehört Euch beiden, denn ihr führt einen gemeinsamen ehelichen Haushalt - das gibt kein mein und dein.

Das Bett gehört nicht Dir weil Du es gekauft hast und die Schränke nicht Deiner Frau, weil sie sie mit in die Ehe gebracht hat sondern alle diese Gegenstände gehören Euch beiden zusammen und sind prinzipiell pfänbar, wenn es sich um wertvolle Stücke handelt - allerdings nur dann - es sei denn Ihr habt bei Eurer Eheschließung Gütertrennung vereinbart.

Alles andere, was nicht zu Haushalt gehört sondern Deiner Frau, also Auto,  Wohnung Firmen usw ist nicht pfändbar.

Lies mal hier:

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/recht-deine-schulden-meine-schulden-1.2780659

Hallo TheMastermind70,

grundsätzlich gilt, dass gemäß § 808 Abs. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher alle körperlichen Gegenstände in Besitz nehmen kann, welche sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Dies setzt natürlich einen entsprechenden Pfändungsauftrag des Gläubigers voraus.

Kommt nun in Betracht, dass ein Ehegatte, welcher nicht vom Ehegatten getrennt lebt, Eigentümer der Sachen sein könnte, so gilt gemäß § 1362 Abs. 1 BGB, dass zugunsten des Gläubigers angenommen wird, alle im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen seien sein Eigentum.

Ausgenommen hiervon sind die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch des Ehegatten bestimmten Sachen, wenn anzunehmen ist, dass auch nur dieser sie persönlich gebraucht. Ein Beispiel wäre das Chiffon- Kleid, ein Glätteisen oder die Packung Tampons, da in allen Fällen davon auszugehen ist, dass sie nicht dem Ehemann (= Schuldner) gehören (Abs. 2).

Folglich gilt der Schuldner (abgsehen von o.g. Ausnahme) als Gewahrsamsinhaber und Besitzer der Gegenstände beider Ehegatten, weshalb nach § 808 Abs.1 ZPO auch die Sachen des Ehepartners gepfändet werden können.

Dem könnte jedoch vorgebeugt werden, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung nachweisen kann, dass die Sachen Eigentum des Ehepartners sind. Ob Packlisten und Zolldokumente als Nachweis genügen, läßt sich aus dem Gesetz zwar nicht entnehmen, vielleicht ergibt sich aber aus der Kommentierung eine eindeutige Rechtsprechung. Nach meiner Annahme gehe ich davon aus, dass der Gerichtsvollzieher bei Vorlage der Dokumente auf eine Pfändung der darin benannten Sachen verzichten wird. Dies alleine schon deshalb, um einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO vorzubeugen, wobei eine solche Klage auch nachträglich (also nach erfolgter Pfändung) möglich ist.

Ich hoffe, ich konnte Deine Frage ausreichend beantworten.

Beste Grüße

itasca