Gehalt erst am 10.?

11 Antworten

Das kann verschiedene Gründe haben:

  • Die Buchhalterin ist eine Teilzeitkraft und die Zahlungen richten sich auch nach ihrer Arbeitszeit.
  • Die Buchaltung könnte auch völlig überlastet sein, weil sie unterbesetzt ist oder Löhne noch ausgerechnet werden müssen.
  • Die Firma hat finanzielle Probleme und es wird so gezahlt, wie die Gelder reinkommen.
  • Die Firma spart an allen Ecken und Enden und sie zahlen immer so spät wie möglich. Der letzte ist der 10. - Am liebsten würden sie immer erst am 10. zahlen, aber durch Wochenende etc. müssen sie auch schon mal am 8. oder so zahlen. Machen sie aber nur ungern, wegen der Zinserträge.
  • Wenn man eine andere Bank als der Arbeitgeber hat, dann kommen an die Zahlung noch die Banktage.

Im Übrigen: Heute ist der 8. Der Arbeitgeber hat also noch 2 Tage Zeit, bis zur Zahlung. Vor Donnerstag würde ich nicht mit Geld rechnen.

DerSchopenhauer  08.05.2018, 09:04

Kein einziger dieser Gründe rechtfertigt eine verspätete Gehaltszahlung, da diese nicht durch den Arbeitnehmer zu vertreten sind - der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko und kann es nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen....

berlina76  08.05.2018, 09:18
@DerSchopenhauer

Wir haben aber noch nicht den 10. noch ist der AG nicht in Verzug. Der AN muß damit kalkulieren, das das Geld erst am 10. im laufe des Tages da ist und sein Geld entsprechend einteilen, das es bis zum 10. reicht.

Wenn es früher kommt, dann hat er Glück.

Jewi14  08.05.2018, 09:13

Ja, die Gründe kann es geben. Aber nun stelle dir vor, du hast was bestellt, zahlst nicht innerhalb der Frist, sondere einige Tag später. Es ist absolut sicher, dass du dann von der Firma eine kostenpflichtige Mahnung bekommst und klar ist das rechtmäßig. Auch dann, wenn du der Firma obige Gründe als Argument für die Verspätung nennst.

Nur warum sollte dann der AN, der ja in dem Fall der Gläubiger ist, so nett zum Schuldner (Arbeitgeber) sein und warten bis der AG mal Lust, Zeit oder Geld hat.

Für Mai hast du natürlich recht, der 10. Mai ist natürlich erst in 2 Tagen. Es geht auch nur für die Monate, wo der 10. bereits vorbei.

Klausel Arbeitsvertrag "...bis zum 10. des Folgemonats"

Das Gehalt ist nach § 614 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) am Ende einer Periode fällig; i. d. R. monatlich zum 01. des Folgemonats.

In einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag kann auch ein abweichender Termin vereinbart sein - bei einzelvertraglichen Regelungen sind aber gewisse Grenzen gesetzt, da der ArbN i. d. R. den Inhalt des Arbeitsvertrages vorgesetzt bekommt meist selbst keine Einflußmöglichkeit auf dessen Inhalt hat.

Das LAG Baden-Württemberg entschied, daß eine Klausel, nach der das Gehalt eines Arbeitnehmers zum 20. des Folgemonats fällig sein sollte, unwirksam ist. Zur Begründung führte das Gericht aus:

Ein Abweichen von § 614 BGB sei nur dann möglich, wenn es durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. Dies sei der Fall, wenn der Arbeitgeber die Vergütungsbestandteile monatlich neu berechnen muss.

Ein Hinausschieben der Fälligkeit des Gehalts sei bis zum 15. des Folgemonats angemessen - zumindest wenn dem Arbeitnehmer zuvor wenigstens ein Abschlag gezahlt wurde. Diese Zumutbarkeitsschwelle habe der Arbeitgeber überschritten. (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.10.2017, Az: 4 Sa 8/17).

Daher dürfte die Klausel als solche, ohne daß die Möglichkeit eines Abschlages zum 01. des Folgemonats möglich wäre, unwirksam sein.

Es sollte mit dem ArbG darüber gesprochen werden, daß zum 01. des Folgemonats ein angemessener Abschlag gezahlt werden sollte.

berlina76  08.05.2018, 09:12

Der 10. ist durchaus üblich, wenn man die Lohnabrechnung außer Haus gibt.

Hier muß auch vorab kein Abschlag gezahlt werden, höchstens im 1. Arbeitsmonat.

Wenn das der übliche Abrechnungzeitraum ist, so sollte man sich als AN spätestens nach dem 2. Monat darauf eingepegelt haben.

Und das das Geld unregelmässig kommt, ist vollkommen normal, solange es bis zum 10. drauf ist. Schwankungen entstehen schonmal durch Feiertage und Wochenenden, an denen ja nicht gebucht werden kann.

Und wenn man die Lohnbuchhaltung raus gibt, wird zuerst abgearbeitet, was zuerst da ist.

DerSchopenhauer  08.05.2018, 09:25
@berlina76

Urteile von Gerichten zu § 614 BGB interessieren Dich nicht?

"Der 10. ist durchaus üblich, wenn man die Lohnabrechnung außer Haus gibt."

Das hat nicht der ArbN zu vertreten - wo die Gehaltsabrechnung erfolgt ist uninteressant.

Eine Aufschiebung der Gehaltszahlung auf den 10. ist nur unter den Voraussetzungen möglich, den die Rechtsprechung vorgibt (siehe meinen Beitrag).

"Hier muß auch vorab kein Abschlag gezahlt werden, höchstens im 1. Arbeitsmonat. "

Das sieht die Rechtsprechung aber anders...

Anders wäre es, wenn der 09. eines Monats generell das Ende der Periode darstellen würde (vom 10. bis 09. des Folgemonats) - dann müsste es aber am 10. des ersten Beschäftigungsmonats einen Abschlag zum 01. des Folgemonats geben.

berlina76  08.05.2018, 09:27
@DerSchopenhauer

"Ein Abweichen von § 614 BGB sei nur dann möglich, wenn es durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. Dies sei der Fall, wenn der Arbeitgeber die Vergütungsbestandteile monatlich neu berechnen muss."

Das allein lässt sich schon Begründen mit Unregelmässigen Arbeitszeiten und Überstundenberechnung.

DerSchopenhauer  08.05.2018, 09:28
@berlina76

Die Gehaltsabrechnungen müssen zudem bereits im laufenden Monat erstellt werden (meist bis spätestens 20.), denn am drittletzten Arbeitstag des laufenden Monats müssen die SV-Beiträge auf den Konten der Krankenkassen sein - daher wird nur die Zahlung der Nettolöhne unverhälnismäßig in den Folgemonat geschoben.

DerSchopenhauer  08.05.2018, 09:29
@berlina76

Und daher der Anspruch auf den Abschlag...

berlina76  08.05.2018, 09:30
@DerSchopenhauer

Nein, die Sozialabgaben können auch bis zum 10 des Folgemonats abgerechnet werden.

DerSchopenhauer  08.05.2018, 09:35
@berlina76

Das war einmal:

Für Arbeitgeber gilt die folgende Regelung:

  • Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, werden in voraussichtlicher Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist.
  • Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
  • Außerdem müssen Arbeitgeber der Einzugsstelle zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge - also am fünftletzten Arbeitstag des Monats - einen Beitragsnachweis übermitteln.

Wenn es vertraglich fest gehalten ist, muß sich der Betrieb auch daran halten.

allerdings sollte sich dein Freund sein Geld auch so einteilen, daß er nicht mit dem letzten Tropfen Benzin zur Arbeit fahren muß.

Was einige hier von sich geben, da muss ich mit dem Kopf schütteln!!!

Wer eine Rechnung zu spät bezahlt, der bekommt eine Mahnung und muss Mahngebühren bezahlen, warum also soll dann gerade beim AG zum A#schkriecher werden und warten, bis der AG mal Lust hat zu zahlen.

Wenn im Arbeitsvertrag 10. eines Monats steht, dann muss es auch am 10. eines Monats da sein. Da die Frist zu Gehaltszahlung genau definiert ist, bedarf es auch keine Erinnerung, sondern ich würde den AG auf §288 Abs 5 BGB hinweisen: Pauschal darfst man 40 Euro Schadenersatz verlangen zusätzlich zu Verzugszinsen (aktuell 4,12%) verlangen. Weiterer Schadenersatz wegen geplatzte Lastschriften und Zinsen für Dispo sind möglich.

Diesen Rechtsanspruch beim AG anzumelden wird den schon auf die Sprünge helfen, seine unregelmäßige Zahlungen in regelmäßige. Wenn die Kunden des AG zu spät zahlen, wird er schließlich auch Zinsen und Mahngebühren verlangen, warum also soll man dann als AN so nett zum AG sein und alles hinnehmen?

Zu den sinnbefreiten Kommentare, man soll das Geld besser einteilen. Offenbar ist es immer noch eine Menge Menschen, für denen Hungerlöhne und prekäre Beschäftigungen nicht vorkommen. Es gibt genug Leute, die können nichts ansparen.

berlina76  08.05.2018, 09:15

Die Fragestellerin schreibt, das das Geld unregelmässig kommt. Sie schreibt aber nicht, das es zu spät kommt.

Daher ist es ihr Problem, wie sie die Schwankungen ausgleicht, dann muß man mit dem Geld besser haushalten.

Jewi14  08.05.2018, 09:20
@berlina76

Du willst mir also ernsthaft erzählen, dass der Fragesteller sich aufregt, dass das Geld nicht am 10. eines Monats kommt, sondern schon Tage vorher???

Es ist wohl klar, dass mit unregelmäßig eben Gehaltszahlungen nach dem 10. eines Monats gemeint ist.

berlina76  08.05.2018, 09:24
@Jewi14

oh doch. genau dieses Problem hatten wir nämlich auch auf Arbeit. Laut Vertrag bekommen wir unser Geld bis zum 15. des laufenden Monats. Regelmässig kam es aber schon am 10.-12. des Monats.

Dann gab es ohne Ansage eine Umstellung und das Geld ist seitdem tatsächlich erst am 15. drauf, was glaubst du, was es wegen der 3 Tage für einen Aufschrei bei einigen Mittarbeitern gab, obwohl das völlig konform mit dem Arbeitsvertrag war.

Jewi14  08.05.2018, 09:27
@berlina76

Wobei durchaus die Frage gerechtfertigt ist, ob durch die regelmäßige verfrühte Zahlung nicht ein Gewohnheitsrecht entstanden ist, was dann zu einem Anspruch auf dem 10-12. eines Monats führt, aber nun begeben wir uns in juristischen Haarspalterei.

Wen wirklcih das geld bis zum 10ten regelmässieg nicht da ist dan kann es besser sein sich w anders was neues zu suchen aber wen das erst der erste lohn ist kann man nicht davon ausgehen das das immer so ist!

Das geld mus man sich dan schon so einteilendas man bis dahin mit dem geld auskommt

Vermutlich kommt morgen das geld schon!