Garage aber kein Auto?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Eine Garage ist eine Garage. Gedacht, gewidmet, versichert und besteuert als solche. Je nach Verordnung darf da auch nichts anderes rein. Meist sind in EFH Gebieten in etwa zwei Stellplätze vorgesehen. Wird das unterschritten und auf der Strasse geparkt, wirds eng und kann geahndet werden. So ist das in Deutschland.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Ein Peel P50 passt bestimmt dort rein...aber einen Grundsatz, der sich auf Autos bezieht, gibt es sowieso nicht. Fahrzeuge sind z.B. auch Mofas!

Was geht dich die Garage deines Nachbarns überhaupt an? Gibt es keine lustigeren und konstruktiveren Hobbys?

Doch den Grundsatz gibt es, nennt sich Garagenverordnung bzw. heutzutage

SONDERBAU-VERORDNUNG (Bundesland)

und ist eine verbindliche gesetzliche Regelung.

@OlafausNRW

Hör auf so einen Quatsch zu verbreiten.

Da steht nirgends "Auto", sondern "Fahrzeug". Es gebietet bereits die Logik, dass 2-Rad, Trike und Quadbesitzer nicht gesetzlich benachteiligt werden können und es gar keine gesetzlichen Mindestmaße für "Auto" gibt.

@Fraganti

Dort steht "Kraftfahrzeug"

Logik interssiert aber keinen deutschen Beamten , das solltest du doch wissen :-)

@OlafausNRW

Schlag die gesetzliche Definition von Kraftfahrzeug nach, denn das macht der Beamte auch.

Das geht mich in sofern etwas an, als dass ich, mit seiner Erlaubnis ja davor parken darf. Wenn das aber beanstandet wird und die dann nachgucken wäre es blöd, wenns dann Stress gibt, weil sein nicht vorhandenes Auto nicht in die Garage passt.

Die Garage darf nicht zweckentfremdet werden. (z.B. als Warenlager)

Solange er die Garage nicht für Wohnzwecke oder gewerblich nutzt, kann er da reinstellen, was er mag.

Nö.

@lesterb42

Nach der Bayerischen Garagen- und Stellplatzverordung kann mit einem Bußgeld ...

bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 17 Abs. 1 die Zu- oder Abfahrten oder die Rettungswege nicht verkehrssicher oder frei hält,
  2. entgegen § 17 Abs. 2 Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet,
  3. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 Lüftungsöffnungen oder -schächte verschließt oder zustellt,
  4. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 CO-Warnanlagen nicht ständig eingeschaltet läßt,
  5. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, daß der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird.

Vom Abstellen von Rasenmähern, Fahrrädern, Schubkarren, Gartengeräten und dergleichen ist da nicht die Rede.

@Altersweise

Dann sieh dich einmal im Baurecht um. Die Genemigung von Garagengebäuden erfolgt um den öffentlichen Parkraum zu entlasten. Die Nutzung ist somit vorgegeben. Die kann man grundsätzlich nicht zweckentfremden. Die andern Kinder hier sehen das (zum Teil) doch zurecht auch so.

Der Sinn dieses "Grundsatzes" ist ja zweierlei:

  1. sollen die Fahrzeuge nicht im öffentlichen Verkehrsraum stehen wenn es dafür einen privaten Platz gibt und
  2. sollen die oft an Grenzbebauung, au jeden Fall aber baurechtlich besonders zu behandelnden Räume nicht zweckentfremdet werden.

Sonst wird aus der Garage schleichend ein Hobby-Raum oder Büro oder Wohnzimmer.

Eine dauerhafte Umnutzung müsste also in einem Bauantragsverfahren geregelt werden.

Wenn jemand kein Auto hat, das den öffentlchen Raum in Anspruch nimmt, kann eine Nutzung z.B. mit Rasenmäher und 10 Fahrrädern kaum beanstandet werden.