Ist das Parken vor einer gemieteten Garage erlaubt oder verboten?

8 Antworten

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kommt drauf an was ausgeschildert ist. normal darfst du vor deiner eigenen garage parken, solange du keinen behinderst.

ach ja, und die durchfahrtbreite muß gegeben sein

EinNetterMensch 
Fragesteller
 09.07.2012, 18:01

Es wird niemand behindert. Schilder stehen dort auch nicht. Nur manche "fühlen" sich vielleicht behindert! Vielleicht wollte besagter Besucher auch selber vor einer der Garagen parken! ;-)

rosenstrauss  09.07.2012, 18:05
@EinNetterMensch

als besucher würde ich nicht vor einer garage parken, da kann der besitzer ganz schnell mal den schlepper rufen. das wird teuer.

nochmal: wie ists mit der durchfahrtbreite. sie muß noch (außer dem auto) 3m betragen. viele denken nicht daran

EinNetterMensch 
Fragesteller
 09.07.2012, 18:09
@rosenstrauss

Hier parkt öfter mal ein Besucher vor den Garagen, wenn da Platz ist. Bis jetzt hat das auch niemanden gestört. Wenn einer raus oder rein will, klingelt er dann halt bei den Nachbarn, dass derjenige wegfährt. Wir sind ja nicht so böse! :-) Was meinst Du denn mit der Durchfahrbreite von 3 m genau? Unsere Garagen sind alle nebeneinander. Man kann direkt von der Straße dort reinfahren oder eben davor stehenbleiben.

rosenstrauss  09.07.2012, 18:20
@EinNetterMensch

achso, es gibt auch garagenkomplexe, da sind die garagen gegenüber. ,

ihr seid aber großzügig mit dem parken vor der tür. ich hab da von ganz bösen mietern schon gehört

EinNetterMensch 
Fragesteller
 09.07.2012, 18:24
@rosenstrauss

Man soll sich und anderen das Leben ja nicht unnötig schwer machen. :-)

rosenstrauss  10.07.2012, 11:33
@EinNetterMensch

ja, stimmt, das ist auch meine meinung

rosenstrauss  10.07.2012, 21:40
@rosenstrauss

dankeschön für das sternchen

Zufahrt Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass ein Mieter einen rechtlichen Anspruch darauf hat, eine ausnahmslos freie Zufahrt bzw. einen freien Zugang zu seiner Mietwohnung hat. (Landesgericht Aachen 7. Zivilkammer, Urteil 22. März 1989, Az: 7 S 591/88)

Die Nutzung eines befahrbaren Zugangs, der durch das Wohngelände zum Wohnhaus führt, ist dann gestattet, wenn der Mieter seinen PKW be- oder entladen muss. Es ist jedoch nicht gestatten diese Zufahrt als Parkmöglichkeit zu nutzen, hierfür ist schließlich ein zugewiesener Stellplatz bzw. eine Garage zu benutzen. (Landesgericht Lübeck, Urteil 04. Januar 1990, Az: 14 S 160/89 (NJW-RR 1990, 1353-1354)

Nutzt ein Mieter jahrzehntelang z.B. einen Garten oder die Zufahrtsfläche eines Wohngeländes als Stellplatz für seinen PKW, ist es notwendig dies im Mietvertrag vereinbart zu haben, denn nur durch die lange Nutzung der Fläche als Parkplatz, ergibt sich für den Mieter nicht das Recht die Fläche als Stellplatz zu nutzen. Ist im Mietvertrag also nicht erwähnt, dass der Mieter das Recht darauf hat, sein Fahrzeug auf einer Zufahrtsfläche bzw. in einem Hof oder einem Garten abzustellen, hat der Vermieter oder ein Erwerber des Hauses das Recht die vermeidliche Stellfläche räumen zu lassen und den Zugang abzusperren. (Amtsgericht Trier, Urteil 27. Januar 2006 – 7 C 402/05 u. BGBG § 535 Abs. 1)

Mündliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter bezüglich zusätzlicher Vereinbarungen zum Mietvertrag sind nicht rechtens, denn Ergänzungen zum Mietvertrag bedürfen immer der Schriftform. So kann sich ein Mieter vor Gericht nicht auf eine mündliche Vereinbarung mit dem Vermieter berufen. Auch gilt es nicht als stillschweigende Zustimmung, wenn der Vermieter jahrelang nichts gegen die Nutzung der Fläche gesagt oder gar unternommen hat.

Ich würde sagen,das es nicht Verboten ist !!! Aus folgendem Grund,wenn ein Fremdes Fahrzeug vor Deiner Garage stehen würde,hättest Du das Recht dieses Abschleppen zu lassen,Du müsstest halt nur in Vorleistung gehen.Stehst Du mit Deinem Auto vor Deiner Garage und Behinderst keinen anderen der in seine Garage möchte,hast Du meiner Meinung nach auch das Recht da zu stehen,es sei denn im Mietvertrag ist etwas anderes verankert.Denn wie gesagt,ein anderer außer Du selber,kann oder Darf den Platz vor Deiner Garage nicht nutzen.

EinNetterMensch 
Fragesteller
 09.07.2012, 18:19

Im Mietvertrag steht nur, dass ich die Garage gemietet habe. Keine Erlaubnis über die Nutzung davor, aber auch kein Verbot. Das dürfte bei den Nachbarn auch so sein.

Ein Besucher meinte, dass das gar nicht erlaubt sei. Denn die Miete der Garage schließt nicht automatisch die Miete des Platzes davor mit ein. Stimmt das?

Der Besucher hat Recht. Ich gebe heirzu mal ein anderes Beispiel:

Sie haben eine Wohnung in einem Mehrfamileienhaus gemietet und stellen ein Schuhregal in den Flur.

Der Flur ist nicht Bestandteil des Mietvertrages und der Vermieter kann verlangen, dass das Regal entfernt wird.

Also kann auch der Eigentümer der Garage das Parken vor der Garage verbieten oder erlauben, denn Sie haben den Platz davor nicht gemietet.

Wenn ein parkendes Auto die anderen Garagenbesitzer nicht beim Reinfahren inihre Garage stört, dann fragen Sie den Vermieter ob er es Ihnen erlaubt.

MfG

Johnny

EinNetterMensch 
Fragesteller
 09.07.2012, 22:31

Die Sache mit dem Verbot eines Schuhregals hat doch den Sinn, einen Fluchtweg nicht zu versperren. Das ist doch kein Vergleich zu dem Platz vor der Garage.

Aber egal, nun wegen der Garage: wenn es dem Vermieter egal ist, wenn niemand behindert wird, dann sollte es dem Besucher auch egal sein, oder? Die Frage wäre dann allerdings, ob ein Besucher sich hier behindert fühlen darf. Könnte er denn argumentieren, er müsse auf dem Platz vor der Garage parken, weil er an der Straße keinen Platz findet? Das kann ich mir nicht vorstellen.

johnnymcmuff  09.07.2012, 22:48
@EinNetterMensch

Die Sache mit dem Verbot eines Schuhregals hat doch den Sinn, einen Fluchtweg nicht zu versperren. Das ist doch kein Vergleich zu dem Platz vor der Garage.

Es gibt auch Häuser mit sehr großen Fluren, wo ein Regal kein Hindernis darstellt!

Für Dich ein anderes Beispiel:

In jedem Flur ist ein Fenster mit einer Fensterbank, Du stellst Blumen darauf.

Der Vermieter kann es Dir verbieten!

johnnymcmuff  09.07.2012, 22:52
@EinNetterMensch

Mit dem Fluchtweg hast du im Grunde genommen recht.

EinNetterMensch 
Fragesteller
 09.07.2012, 22:52
@johnnymcmuff

Ja gut! Das glaube ich Dir ja alles. Es klingt auch logisch und nachvollziehbar. Der Eigentümer hat das Sagen. Aber lassen wir mal das Schuhregel und die Fensterbank außen vor. Was ist mit der Zufahrt zur Garage, wenn hier im Mietvertrag nichts davon steht, ob das Parken davor erlaubt oder verboten ist? Es wird einfach nicht erwähnt! Was ist dann?

Ich möchte noch einmal erinnern, dass es den Vermieter selber nicht stört, wenn Autos vor der Garage stehen. Der Einwand kam lediglich von einem Besucher des Hauses, der sich möglicherweise darüber geärgert hat, dass er an der Straße keinen Parkplatz bekommen hat und auch vor unseren Garagen nicht parken konnte, weil dort eben unsere Autos standen.

johnnymcmuff  09.07.2012, 23:03
@EinNetterMensch

Ich möchte noch einmal erinnern, dass es den Vermieter selber nicht stört, wenn Autos vor der Garage stehen.

Wenn es den Vermieter nicht sört und das Auto keinen anderen Gargenbesitzer behinder, dann ist es doch gut.

Der Besucher hat gar nichts zu melden, wenn es nicht ein öffentlicher Platz ist.

EinNetterMensch 
Fragesteller
 09.07.2012, 23:09
@johnnymcmuff

Nein, es ist kein öffentlicher Platz. Der gehört auch zum Grundstück des Hauses. Wir im Haus sehen das sowieso nicht so eng und lassen wirklich alle Leute dort stehen, wenn sie keinen Parkplatz gefunden haben. Der Einwand des besagten Besuchers hat nur diese Frage grundsätzlich einmal aufgeworfen.

Der Gast hat hier zumindest in dem Punkt recht dass der Platz vor der Garage nicht zum Individualraum des Mieters gehört. Allerdings darf man sein Auto auch vor der Garage parken, wenn der Eigentümer des Geländes damit einverstanden ist.

EinNetterMensch 
Fragesteller
 09.07.2012, 18:04

Dem Eigentümer stört das nicht; meint nur, man solle niemanden behindern. Besagter Besucher fühlte sich aber vielleicht behindert, weil er sein Auto wohl selber kurz vor den Garagen parken wollte. (Vermutung)