Fusch an der Heizung/ Gewährleistungsfrist bei Bauarbeiten im kleinen Rahmen
Hallo, wir haben vor 2,5 Jahren Unterputz, d.h. in einem Hohlraum Heizungsrohre im OG verlegen lassen, JETZT erst ist der Fehler eines vertauschten Zu- und Rückflusses aufgedeckt worden, als weitere Renovierungen im OG stattfanden und neue Heizungen an den vor 2,5 Jahren vorbereiteten Rohren angeschlossen werden sollten. Der ursprüngliche Handwerker arbeitet nun nicht mehr selbstständig, sondern ist unbekannterweise woanders angestellt; hat Selbstständigkeit aufgegeben. Kann man dennoch ihm die Rechnung von unserem neuen Handwerker von ca. 150 Euro aufbürden, da die Sache von anfang an FALSCH montiert war? Wie sieht das RECHTLICH aus? Haben wir Pech, da nur 2 Jahre Gewährleistung vorbei ist oder gilt es nicht, wenn die Sache von Angang an nicht korrekt war? Gibt es ggf. eine längere Frist für Handwerker, bzw. mir als Kunden? --Bitte keine Kommentare, wieso wir nicht GLEICH alles haben machen lassen! "Zeit und Geld"! Danke für nette, bzw. hilfreiche Antworten
6 Antworten
Du kannst es versuchen, den Handwerker in regress zu stellen, aber bei 150 E lohnt sich der Aufwand bald nicht, wenn er nicht zahlt, Ra, Mahnung Ärger usw, das bringt es oft nicht
Es handelt sich um einen versteckten Mangel, und die Firma des ursprunglichen Betriebes war ein Betrieb ohne irgendwelche Anhänge wie GmbH oder ähnliches? Normalerweise liegt noch eine Haftung vor. Ob es sich aber lohnt, wegen den 150 € ein Fass aufmachen, wo noch Anwalt und Gerichte bemüht werden, das sind auch Kosten, die du erst mal vorstrecken must. Die andere Frage, ist bei dem "Ehemaligen" noch was zu holen, hat er Insolvenz angemeldet?
Das kommt darauf an, was vereinbart worden ist. Nach BGB hast du 5 Jahre und nach VOB 3 Jahre. Ist aber Makulatur, da das Unternehmen nicht mehr existiert. Und wieso ist der vertauschte Vor/Rücklauf erst so spät erkannt worden? Die Heizung dürfte so ja gar nicht richtig funktioniert haben?
Gewährleistung nach VOB 3 Jahre und nicht 2! BGB 5 Jahre. Ansprüche gehen dann unter, wenn Sie den Handwerker daraus nicht mit einer angemessenen Frist unter gelichzeitiger Ablehnungsandrohung vorher in Anspruch genommen und ihm die Gelegenheit zur Nachbesserung ermöglicht haben.
Kann man dennoch ihm die Rechnung von unserem neuen Handwerker von ca. 150 Euro aufbürden, da die Sache von anfang an FALSCH montiert war?
nein, wenn seine firma nicht mehr existiert, existiert sie nicht mehr.............
Haftung des Einzelunternehmers als natürliche Person?