Freunde wollen mir Versicherungen andrehen. Wie rechtlich vorgehen?

11 Antworten

Ich weiß ja nicht was für Freunde du hast, aber wirkliche Freunde würden das in diesem Umfang nicht tun. Wie meine Kollegen hier schon geäußert haben hast du rechtswirksam der Sache widersprochen und kannst im Zweifelsfall genüsslich auf wird eine Beschwerde beim Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen loslassen. Das wird die sicherlich nicht freuen und deine Freunde sind es dann auch nicht mehr wobei ich nicht annehme dass das wirklich Freunde sind und du darauf verzichten könntest.

Wenn Du wirklich mit unerwünschten Anrufen und Besuchen belästigt wirst, jemand spät Abends immer wieder bei Dir klingelt oder ähnliches, dann kannst Du tatsächlich dagegen vorgehen.

Zusätzlich würde ich mir überlegen den Kontakt zu solchen "Freunden" einzustellen. Denen geht es offensichtlich nicht um Freundschaft sondern um Provisionen.

Die Kontakte sind auch eingestellt über Blockade auf Whatsapp, FB!

Ja ist möglich und auch Beschwerde an die Bafin.

In deiner Eigenschaft als Verbraucher nach § 13 BGB sind Anrufe ohne dein voriges Einverständnis nicht erlaubt.

Wenn es um Versicherungen geht, lass dich lieber von einem unabhängigen Makler beraten, der auch rechtlich auf deiner Seite steht.

Na ob die bafin sich dafür interessiert weiß ich nun nicht... Hatte so einen Fall noch nie, ich denke mal da es eine straftat ist, ist eine polizeiliche Anzeige wohl der richtige Weg um den Rechtsweg zu beschreiten

@verreisterNutzer

Die BAFIN wäre sinnvoll aus wettbewerbrechtlicher Sicht. AVAD kapputt, raus aus dem Job.

Ja, das ist möglich.

Antwort: JA....

der einfachste und effektivste Weg ist: der Kontaktaufnahme zu Werbe- oder Akquisezwecken formlos zu wiedersprechen. Am besten eine Email an die Auftraggeber Deiner "Freunde" und gleichzeitig die Freunde in CC nehmen.
Sehr wirkungsvoll ist auch die Ergänzung das Zuwiederhandlungen mit Strafen bis zu 50.000 € oder Freiheitsstrafe gehandet werden. Damit dürfte sich jeder Deiner Freunde geschlagen geben.

Schriftlich braucht ie Aktion nicht erfolgen, da bereits Dein mündlicher Wiederspruch rechtsgültig ist. Zur Beweisbarkeit empfehle ich aber die formlose Email. Vergl. §7 u. §16 UWG