Falscher Preis auf Kaufvertrag?

5 Antworten

Wieso hast Du denn das nicht an der Kasse bei der Bezahlung gemerkt? Ich hätte den Verkäufer darauf aufmerksam gemacht. Du hast doch genau gewusst, was das Bett kostet. Der Verkäufer kann hier den § 119, den Irrtumsparagraphen, einsetzen, und der muss nicht in den AGB's stehen, den gibt der Gesetzgeber vor.


melman86c  04.10.2017, 14:18

Der Preis ist keine Eigenschaft eines Produkts i.S.d. §119.

Aber der Vertrag ist doch beidseitig unterschrieben und ich habe angezahlt.

Ja, aber der Vertrag wird von Höffner gemäß https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__119.html erfolgreich angefochten werden. Also zahle entweder die Differenz nach oder suche in einem anderen Laden ein neues Bett.

melman86c  04.10.2017, 14:17

Als Irrtum i.S.d. §119 ist nicht der Preis oder der Wert der Sache anzunehmen, da dies keine Eigenschaft der Sache ist.

GanMar  04.10.2017, 15:01
@melman86c

Es gab einen Irrtum über den Inhalt der Willenserklärung - der Preis ist Bestandteil der Willenserklärung.

In Satz 2 des Gesetzes steht, als Irrtum gilt auch der Irrtum über Eigenschaften der Sache - das beschränkt aber die Irrtümer keineswegs nur auf Eigenschaften der Sache, sondern es sind immer noch die Irrtümer bezüglich der Willenserklärung gemeint, die die Anfechtung ermöglichen. Oder?

Ich bin kein Jurist. Sollte es ein entsprechendes Urteil geben, welches eine Anfechtung aufgrund einer fehlerhaften Preisvereinbarung ausschließt, würde es mich interessieren. Ich versuche nämlich, nicht nur "nackte" Gesetzestexte zu lesen sondern auch entsprechende Kommentare. Dadurch wird mir einiges verständlicher. Aber selbst zum "Pseudo-Juristen" reicht das natürlich nicht ;)

GanMar  04.10.2017, 15:36
@GanMar

Wobei ich mich nun aber auch frage, ob der Kaufvertrag die eigentliche Willenserklärung darstellt oder nur die fehlerhafte Dokumentation der bereits vorherigen Verhandlungen? "Was kostet das Bett?" - "1000 Euro" - "Okay, will ich haben" - "Dann schreib ich eben den Vertrag"

Anfechtung wegen §120 BGB möglich. Gib es zurück oder zahl die Differenz.

Was soll diese umhereierei.Wenn Höffner Dir einen höheren Preis berechnet hätte würdest Du ihn doch auch nicht zahlen wollen.Zahl den Differenzbetrag und fertig.

Es gibt zwar im BGB den Irrtumsparagraphen, doch findet dieser seine Einschränkungen bei der Sorgfaltspflicht.

Auf den Irrtumsparagraphen kann sich nur dann jemand berufen, wenn ihm keine schuldhaften Versäumnisse vorzuwerfen sind und auch nicht anzunehmen ist, daß die Gegenseite ein grobes Mißverhältnis zwischen Preis und Wert der Sache erkennen konnte.

Auffällig niedrige Preise für Artikel gibt es überall (Sonderangebote, Preisreduzierungen, um die Konkurrenz auszustechen, Lockangebote usw.) so daß ein lediglich niedriger Preis nicht zwangsläufig etwas ist, durch den der Käufer ein grobes Mißverhältnis erkennen und als Irrtum annehmen muß.

Würde in solchen Fällen der Irrtumsparagraph greifen, dann wäre dem unlauteren Wettbewerb Tür und Tor geöffnet.

Es kommt deshalb immer auf die Besonderheiten des Einzelfalls an und im Extremfall auch auf die Launen des jeweiligen Richters.