Fahrkartenkontrolleur den Ausweis verweigern?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

So Leute jetzt verunsichert mal den Fragesteller nicht mit eurer Diskutiererei! (nicht böse gemeint)

Selbstverständlich muss du den Ausweis zur Identitätsfeststellung nicht dem Schaffner vorzeigen. Das muss du nur gegenüber Personen die dazu berechtig sind die Identität festzustellen. Das sind u.a. die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (Polizei, Bundespolizei, Kriminalamt usw). Dazu gehört natürlich nicht ein Angestellter der Bahn. Womit du aber rechnen musst, dass er dich bis zum Eintreffen der Polizei festhält, denn es besteht ja ein Verdacht auf eine Straftat im Raum. Und da wiederum greift der § 127 StPO was bedeutet:

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen bis die Polizei eintrifft. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

Schlussendlich: Du musst niemanden außer den Ordnungsämtern oder Polizeibehörden den Ausweis vorzeigen. Aber du kannst dann bis zum Eintreffen dieser festgehalten werden.

Vielleicht hat die meine Antwort gefallen und ein bisschen Aufklärung in das ganze Wirrwar gebracht. Dann freue ich mich über ein Danke oder vllt. sogar eine Hilfreichste Antwort.

TheGrow  30.06.2016, 09:15

Ich glaube das Thema kann man hier endlos diskutieren, weil es hier um juristische Feinheiten im Recht geht.

Du führst hier an, dass die Weigerung sich auszuweisen nur dazu führt, dass der Angestellte die Person die sich nicht ausweisen will, nach § 127 StPO festhalten darf.

Die Voraussetzung der vorläufigen Festnahme ist aber, dass Jemand auf frischer Tat betroffen sein muss. Welche Tat liegt denn vor, wenn Jemand ein Fahrausweis hat der auch tatsächlich auf seinen Namen ausgestellt ist, er sich nur nicht ausweisen will?

Ich kann mich auch bei Dir nur Wiederholen.

Die Pflicht sich auszuweisen kann sich aus auch aus den AGB´ s ergeben.

Die Deutsche Bahn hat beispielsweise und wie von mir angeführt unter Punkt 2.8 in den AGB´s stehen:

Reisende mit auf den Namen lautenden Fahrkarten sind verpflichtet, im Rahmen der Fahrkartenkontrolle auf Aufforderung ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen

Kommt der Fahrgast seiner Verpflichtung den Ausweis nicht vorzuzeigen, kann ihn der Angestellte der Bahn nach folgender Rechtsgrundlage bis zum eintreffen der Polizei festhalten:

********************************************************************

§ 229 BGB - Selbsthilfe

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

********************************************************************

Aber ich hab auch keine Lust auf diese diskutiererei. Ich habe mehr als Ausführlich begründet, warum nicht nur der Polizei gegenüber eine Pflicht besteht sich auszuweisen.

Glaubt es oder lasst es, bzw. führt die Gesetzesgrundlage an, aus der hervorgeht, dass die AGB´s der DB im Hinblick auf die Verpflichtung sich auszuweisen unzulässig sind. 

justinjamiejay  30.06.2016, 10:45
@TheGrow

In Deutschland sind neben der Landespolizei und der Bundespolizei auch der Zoll und unter bestimmten Voraussetzungen je nach Landesrecht das Ordnungsamt berechtigt, von Bürgern in der Öffentlichkeit das Vorzeigen eines amtlichen Ausweises zu Identifikationszwecken zu verlangen. In Deutschland sind alle amtlichen Lichtbildausweise geeignet, um die Identität einer Person bei einer Ausweiskontrolle nachzuweisen; in anderen Staaten ist häufig ein Reisepass nötig.

Das Mitführen eines Personalausweises oder Reisepasses ist grundsätzlich keine Pflicht, aber jeder Deutsche ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, eines der beiden Dokumente zu besitzen. Unter Umständen kann eine Person bis zu zwölf Stunden in Polizeigewahrsam genommen werden, wenn sie sich nicht über Personalausweis oder Reisepass identifizieren kann (Polizeirecht oderStrafverfahrensrecht beziehungsweise Bußgeldverfahrensrecht).

Quelle: Wikipedia

Es ist so, dass nur diese Behörden dürfen. Verlangen kann ihn jeder, aber zeigen muss ich es nur den o.g. Behörden. FERTIG!

FrankieHH  01.07.2016, 06:07
@justinjamiejay

Es ist so, dass nur diese Behörden dürfen. Verlangen kann ihn jeder, aber zeigen muss ich es nur den o.g. Behörden. FERTIG!

Das ist Deine Interpretation, die aber nicht zutreffend ist.

Wer in das Fahrzeug eines Verkehrsunternehmens einsteigt, erkennt die Beförderungsbedingungen des Verkehrsunternehmens an.

Eine der Beförderungsbedingungen der DB ist wie von TheGrow zitiert wurde:

Reisende mit auf den Namen lautenden Fahrkarten sind verpflichtet, im Rahmen der Fahrkartenkontrolle auf Aufforderung ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen

Somit besteht ganz klar die Verpflichtung sich auch gegenüber des Kontrolleurs durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises auszuweisen.

Unter folgendem Link hat der Volljurist und Rechtsanwalt Thomas Hollweck ausführlich beschrieben, daß der Fahrgast die  Beförderungsbedingungen anerkennt, sobald er in das Verkehrsmittel einsteigt. 

http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/fahrgastkontrolle/ 

Sobald Sie in eine U-Bahn, einen Bus, eine Straßenbahn oder S-Bahn einsteigen, erkennen Sie automatisch die Beförderungsbedingungen des ÖPNV Ihrer Stadt an. In rechtlicher Hinsicht kommt alleine durch das Benutzen der Verkehrsmittel ein Beförderungsvertrag zustande: Der ÖPNV bietet Ihnen den Transport durch die verschiedenen Verkehrsmittel an. Sobald Sie ein solches betreten, nehmen Sie dieses Angebot an und es wurde ein gültiger Vertrag geschlossen. Hierzu ist keine Unterschrift und kein Wortwechsel notwendig, der Vertrag entsteht alleine durch die Benutzung von U-Bahn, S-Bahn, Straßenbahn, Bus etc. In diesem Moment erkennen Sie zugleich die jeweiligen Beförderungsbedingungen an. Das sind die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, die dem Beförderungsvertrag zugrunde liegen. Alleine durch das Einsteigen in eines der Verkehrsmittel des ÖPNV kommt somit ein Vertrag zustande, dessen vertragliche Bedingungen bereits feststehen und durch den Passagier stillschweigend anerkannt werden.

Zwar bezieht sich der Beitrag auf den ÖPNV, ist aber auch auf jedes andere Verkehrsunternehmen anzuwenden.

Wenn Du hier anführst, daß die Antwort von TheGrow falsch ist, irrst Du gewaltig.

Sagenhaft, daß der Fragesteller so eine falsche Antwort als hilfreichste Antwort ausgezeichnet hat.

justinjamiejay  01.07.2016, 07:38
@FrankieHH

Auszug:

Hilfreichste Antwort

 

- ausgezeichnet vom Fragesteller

von

 

nadine120785

,

 

04.10.2010

Das Vorzeigen des Ausweises darfst du verweigern (was jedoch in den von dir genannten Fällen nicht wirklich klug ist -> bei der Bahn wird dann gerne eine Anezeige wegen Erschleichung von Dienstleistungen draus). Allerdings dürfen die von dir aufgeführten Personen die Polizei hinzuholen - und zumindest der Bahnmitarbeiter ist berechtigt, dich bis zu deren Eintreffen (auch ohne deine Einwilligung) festzuhalten. Wenn du nicht bleiben willst darf er dich durchaus auch festhalten - immerhin ist Schwarzfahren (oder das Kaufen einese Kindertickets als nicht berechtigter etc.) eine Straftat.

Auszug Ende

WER von euch ist denn hier alles Polizeibeamter? Jetzt bin ich ja mal gespannt. 

@FrankieHH

Wie bitte sehr will denn ein Schaffner die Herausgabe des Persos erzwingen. Will er ihn tot schlagen? Überlege mal richtig. AGB's, da kann viel drin stehen. Das sind noch lange keine Gesetze. Ich könnte auch in meinen AGB's rein schreiben, dass sich jeder der mein Haus betritt erstmal die Hande waschen muss. Meinst du der Rettungsdienst, die Feiuerwehr oder die Polizei würden das tun? Tolle AGB's oder. Nochmal AGB's sind keine Gesetze. Das weißt du auch wenn du richtig überlegst. Aber damit das hier ein Ende hat, schreibt doch was Ihr wollt. Finde es nur schade das Ihr den Fragestelle so verunsichert mit euer Halbwissen. Ich habe das 3 Jahre studiert und bin jetzt 8 Jahre in meinem Beruf! Ich finde es unverschämt sich darüber aufzuregen, das nun gerade ich die Hilfreichste Antwort bekommen habe. Du kannst Sie gerne haben. Auf so ein Kinderkram hier habe ich nämlich keine Lust @FrankieHH

FrankieHH  01.07.2016, 09:48
@justinjamiejay

Wie bitte sehr will denn ein Schaffner die Herausgabe des Persos erzwingen.

Die Frage kann ich Dir beantworten. Der Schaffner hat das Recht dadrauf zu bestehen, dass sich der Fahrgast ausweist.

Kommt er der Aufforderung nicht nach, sich auszuweisen, wird die Bundespolzei gerufen, die das Recht des Schaffners durchsetzt.

Die polizeiliche Maßnahme richtet sich nach folgender Rechtsgrundlage:

BPolG - Einzelnorm

§ 1 Allgemeines

(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der Bundespolizei die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde

FrankieHH  01.07.2016, 10:16
@justinjamiejay

Finde es nur schade das Ihr den Fragestelle so verunsichert mit euer Halbwissen. Ich habe das 3 Jahre studiert und bin jetzt 8 Jahre in meinem Beruf!

Jemand der drei Jahre studiert hat und und 8 Jahre im Beruf tätig ist, sollte wissen dass die Gültigkeit von Verträgen zu denen auch die AGS´s gehören sehr wohl im BGB gesetzlich geregelt ist.

Zudem sollte die Kenntnis vorhanden sein, daß man auch private Rechte (wie die Einhaltung von Verträgen zu denen wie bereits angeführt auch AGB´s gehören) polizeilich durchsetzen kann.

 Bei Deiner Argumention frage ich mich wer das Halbwissen hat. Du oder TheGrow  der mit mir zusammen offensichtlich der Einzige ist der die rechtlichen Grundlagen kennt. 

justinjamiejay  01.07.2016, 12:17
@FrankieHH

Du entschuldige bitte, kann es sein, dass wir die ganze Zeit aneinander vorbei reden? Selbstverständlich dürfen die Schaffner den Ausweis verlangen. Aber die Durchsetzung beim Nichtvorzeigen obliegt der Polizei. Jetzt wird ja das Thema bestimmt ein Ende haben. Falls ich dir zu Nahe getreten bin, bitte ich um Entschuldigung.

FrankieHH  01.07.2016, 12:48
@justinjamiejay

Gut, jetzt kommen wir auf einem gemeinsamen Nenner.

Nur die Fragestellung war ja, ob ob man sich weigern darf, den Ausweis vorzuzeigen.

Und die Antwort von TheGrow und mir war folgerichtig, daß man sich nicht weigern darf, sondern verpflichtet ist sich gegenüber dem Kontrolleur auszuweisen.

Im übrigen hat TheGrow ja angeführt:

Kommt der Fahrgast seiner Verpflichtung den Ausweis vorzuzeigen nicht nach, sind die Möglichkeiten des Zugbegleiters die Identität des Fahrgastes festzustellen allerdings sehr begrenzt. Im Grunde genommen kann er sich zur Feststellung der Identität nur der Hilfe der Polizei bedienen, denn nur die Polizei darf weiterführende Maßnahmen wie:

  • die Durchsuchung der Person nach Ausweisdokumenten
  • die Durchsuchung der mitgeführten Sachen nach Ausweisdokumenten
  • die Mitnahme zur Dienststelle
  • die Erkennungsdienstliche Behandlung

durchführen.


Darauf hin hast Du geschrieben


"Das stimmt nicht. Ein Zugbegleiter ist nicht zur Identitätsfeststellung berechtigt"

Aber ich denke worauf es ankommt ist, daß der Fragesteller jetzt weiß:

  1. Er ist verpflichtet sich gegenüber dem Kontrolleur auszuweisen
  2. (und wie Du richtig angeführt hast) darf der Kontrolleur das Recht nicht durchsetzen, sondern weiterführende Maßnahmen dürfen nur durch die Polizei/Bundespolizei durchgesetzt werden.


Es ging mir bei meinem (und ich denke das gilt auch für TheGrow) nicht darum  auszufechten wer die bessere Antwort gibt oder wer die hilfreichste Antwort gegeben hat, sondern darum den Fragesteller eine korrekte Antwort zu geben. Dabei ist es immer schwierig, Kommentare anderer User die schlichtweg falsch sind, unkommentiert stehen zu lassen.

Manchmal ist es dabei halt einfach so, dass man aneinander vorbei redet und beide meinen doch das Richtige.

justinjamiejay  01.07.2016, 15:24
@FrankieHH

Ja genau. Und wenn er das nicht möchte ist zur Durchsetzung die Polizei erforderlich. Haben wir uns jetzt alle wieder lieb ;-) 

Wenn Du keinen gültigen Fahrschein hast: Ja und ja.

Manche Fahrscheine sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Ausweisdokument gültig. Wenn Du dieses auf Verlangen nicht vorzeigst, stehst Du natürlich auch im Verdacht der Leistungserschleichung.

Verweigerst du deine Personalien, kann dich der Kontrolleur bis zum eintreffen der Polizei festhalten.

Mit solch einer Aktion würdest du das ganze nur noch verscjhlimmern und weitere Kosten werden auf dich zu kommen.

Ungeachtet irgendwelcher Beförderungsbestimmungen, bist du nur verpflichtet Behörden den Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind. Das sind Polizei und Ordnungsämter als Sicherheitsbehörden.

Ein Schaffner ist in keinem Fall Identitätsfeststellungsberechtigt.

Konsequenz aus der ganzen Sache ist natürlich ein evtl. hinzuziehen der Polizei, oder das ausstellen eines erhöhten Beförderungsentgeltes.

TheGrow  29.06.2016, 21:25

Du hast irgendwo einen Denkfehler.

Die für die Kontrolle von Fahrausweisen zuständigen Personen wie z.B. Zugbegleiter sind nicht nur berechtigt die Identität festzustellen, sondern sie sind dazu sogar verpflichtet die Identität von Fahrgästen durch Sichtung eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen, wenn diese einen personengebunden Fahrausweis vorzeigen.

Und die Fahrgäste sind ihrerseits verpflichtet, den Ausweis auf verlangen vorzuzeigen.

Kommt der Fahrgast seiner Verpflichtung den Ausweis vorzuzeigen nicht nach, sind die Möglichkeiten des Zugbegleiters die Identität des Fahrgastes festzustellen allerdings sehr begrenzt. Im Grunde genommen kann er sich zur Feststellung der Identität nur der Hilfe der Polizei bedienen, denn nur die Polizei darf weiterführende Maßnahmen wie:

  • die Durchsuchung der Person nach Ausweisdokumenten
  • die Durchsuchung der mitgeführten Sachen nach Ausweisdokumenten
  • die Mitnahme zur Dienststelle
  • die Erkennungsdienstliche Behandlung

durchführen. Aber letztendlich wird der Zugbegleiter die Identität des Fahrgaste mithilfe der Polizei feststellen oder wenn der Zugbegleiter seine Fahrt fortgesetzt hat, wird dem Verkehrsunternehmen die Identität des Fahrgastes zwecks Durchsetzung zivilrechtliche Ansprüche mitgeteilt. 

justinjamiejay  30.06.2016, 07:23
@TheGrow

Das stimmt nicht. Ein Zugbegleiter ist nicht zur Identitätsfeststellung berechtigt. 

Zur Identitätsfeststellung berechtigt sind die Polizei und Ordnungsämter als Sicherheitsbehörden. Genau wie PissedOfGengar schon geschrieben hat, ist es vollkommen richtig! Top Antwort.

FrankieHH  30.06.2016, 08:15
@justinjamiejay

Die Antwort von TheGrow ist selbstverständlich richtig.

Ich glaube Ihr müsst Euch mal klar machen, was der Begriff Identitätsfeststellung bedeutet.

Quellangabe: http://www.juraforum.de/lexikon/identitaetsfeststellung

Als Identitätsfeststellung wird die Überprüfung bezeichnet, welche Personalien (Identität) einer natürlichen Person zuzuordnen sind, beispielsweise einem Bankkunden der ein Konto eröffnen will. Ist die betreffende Person anwesend, lässt sich die Identität durch einen Vergleich mit dem Lichtbild in einem vorgelegten Ausweis feststellen. So geht auch die Polizei bei einfachen Personenkontrollen vor

Wenn es zutreffend währe, daß nur die Polizei und Ordnungsämter berechtigt währen anhand eines amtlichen Ausweises festzustellen welche Identität die Person vor ihnen hat, müßte ja jedesmal die Polizei oder das Ordnungsamt gerufen werden, wenn es notwendig ist festzustellen ob die Person die vor einem steht  auch die Person ist für die sich sich ausgibt.

Dem ist aber nicht so.

Die Pflicht sich auszuweisen ergibt sich (wie TheGrow richtig angeführt hat) nicht nur aus den Gesetzen, sondern kann sich aus aus abgeschlossenen Verträgen oder aus den Nutzungsbedingungen ergeben. 

PissedOfGengar  30.06.2016, 08:18
@FrankieHH

Leider auch ein großer Denkfehler.

Und fast richtig. Wie ich auch schonmal gesagt hab, ist zur Identitätsfeststellung jeder berechtigt. Eben aus den verschiedensten Gründen. Mich aber über meine Identität auszuweisen, darf ich jedem verweigern. Außer Sicherheitsbehörden gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 des Personalausweisgesetzes.

PissedOfGengar  30.06.2016, 08:23
@PissedOfGengar

P.S. die Identitätsfeststellungsberechtigung die ich oben angeführt hab ergibt sich nur aus dem Personalausweisgesetz.

Das heißt das der Schaffner nicht Identitätsfeststellungsberechtigt nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Personalausweisgesetzes ist, und somit eine zwingende Pflicht mich vor ihm auszuweisen entfällt.

Hätte ich eindeutiger schreiben sollen :D

Ja darfst du, da der Mensch Angestellter des Verkehrsbetriebs ist und keine hoheitlichen Rechte ausüben darf.

Er darf allerdings wenn der Verdacht einer Straftat besteht (§ 265a StGB) dich vorläufig festnehmen (§ 127 StPO) bis die Polizei eintrifft und deine Personalien aufnimmt.

TheGrow  29.06.2016, 18:08

Deine Antwort ist nur bedingt richtig.

Zwar handelt der Fragesteller nicht Ordnungswidrig und begeht erstecht keine Straftat, wenn er sich gegenüber dem Fahrkartenkontrolleur nicht ausweist.

Aber der  Fahrkartenkontrolleur  fragt ja nicht aus JUX und Dollerei nach dem Ausweis, sondern nur dann, wenn der Fragesteller mit einem Personengebundenen Fahrausweis unterwegs ist.

Sowohl auf der Fahrkarte, wie auch in den Beförderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe steht, dass die personengebundene Fahrkarte nur in Verbindung mit einem Ausweis gültig ist.

Dementsprechend darf er sich nicht weigern den Ausweis vorzuzeigen, wenn ihn der Fahrkartenkontrolleur dazu auffordert um die Gültigkeit des Fahrausweises zu überprüfen. Der Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen  kann ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu Folge haben.

Verlangt der Fahrkartenkontrolleur allerdings den Ausweis, weil ein Straftatbestand vorliegt gilt aber natürlich das was Du geschrieben hast.

PissedOfGengar  29.06.2016, 20:20
@TheGrow

Leider falsch. Verpflichtet einen Ausweis vorzuzeigen ist man nur der Polizei gegenüber und anderen Behörden die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind.

Ein Fahrkartenkontrolleur ist das in keinem Fall. Auch die ach so tollen Beförderungsbedingungen verpflichten niemanden auf Anfrage des Schaffners den Ausweis vorzuzeigen.

Konsequenz daraus ist aber, dass angenommen wird, das du einen ungültigen Fahrschein hast. Wenn du also so auf dein Recht pochst deinen Ausweis nicht vorzeigen zu müssen, wirst du wohl ein erhöhtes Beförderungsentgelt in kauf nehmen müssen.

oelbart  29.06.2016, 20:49
@PissedOfGengar

Ich würde mal wetten, dass in den Beförderungsbedingungen steht, dass Du Dich mit einem amtlichen Ausweis identifizieren musst. Wenn Du das verweigerst, hast Du gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen und begehst damit schon eine Leistungserschleichung.

Das erhöhte Beförderungsentgelt ist nur ein Angebot der Verkehrsbetriebe, auf das Du eingehen kannst, um eine Anzeige zu verhindern.

TheGrow  29.06.2016, 20:51
@PissedOfGengar

Verpflichtet einen Ausweis vorzuzeigen ist man nur der Polizei gegenüber und anderen Behörden die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind

Was ist das denn für eine Argumentation?

Eine Verpflichtung sich auszuweisen besteht doch nicht nur nach den Polizeigesetzen, der Strafprozessordnung oder aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz.

Eine Verpflichtung sich auszuweisen kann sich auch daraus ergeben, dass man durch Eingehen eines Beförderungsvertrages dazu verpflichtet sich auszuweisen.

In den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn steht zum Beispiel:

(Quelle: https://www.bahn.de/p/view/mdb/bahnintern/agb/gesamt2016/mdb\_224303\_befoerderungsbedingungen\_27\_06\_2016.pdf)

2.8 Übertragbarkeit


Die Fahrkarte ist nur dann übertragbar, wenn sie nicht auf den Namen lautet und die Fahrt - bei Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt die Hinfahrt – noch nicht angetreten ist. Reisende mit auf den Namen lautenden Fahrkarten sind verpflichtet, im Rahmen der Fahrkartenkontrolle auf Aufforderung ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

Und das man dazu verpflichtet ist, steht in den Beförderungsbedingungen nicht zum Spaß drin.

uni1234  29.06.2016, 23:22
@TheGrow

Deine Antwort ist nur bedingt richtig. Zwar handelt der Fragesteller nicht Ordnungswidrig und begeht erstecht keine Straftat, wenn er sich gegenüber dem Fahrkartenkontrolleur nicht ausweist.

Die Antwort ist uneingeschränkt richtig. Kevin hat zunächst einmal nie behauptet, dass das Nichtvorzeigen eines Ausweisdokuments eine Straftat ist, sondern hat diesbezüglich auf § 265a StGB verwiesen. Schwarzfahren ist nämlich eine Straftat.

Zudem geht es hier nicht um das Vorzeigen der Ausweises um die Gültigkeit des Tickets zu überprüfen, sondern um das Vorzeigen des Ausweises zur Identitätsfeststellung. Natürlich darf man gegenüber dem Fahrkartenkontrolleur verweigern den Ausweis zu zeigen; die Konsequenz ist dann nur, dass man kein Ticket hat (wenn man ein personengebundenes Ticket hat).

uni1234  29.06.2016, 23:24
@TheGrow

Eine Verpflichtung sich auszuweisen besteht doch nicht nur nach den Polizeigesetzen, der Strafprozessordnung oder aus dem
Ordnungswidrigkeitengesetz.

Oh doch. Genau das ist der Fall. Nur eine hoheitlich handelnde Stelle kann von Dir verlangen, dass Du Dich ausweist. Eine derartige hoheitliche Pflicht kann selbstverständlich nicht wirksam durch AGB festgelegt werden.

TheGrow  30.06.2016, 02:17
@uni1234

uni1234, lesen scheint nicht Deine besondere stärke zu sein.

Du schreibst:

Kevin hat zunächst einmal nie behauptet, dass das Nichtvorzeigen eines Ausweisdokuments eine Straftat ist, ...

Habe ich in irgendeiner Art und Weise geschrieben, dass er das behauptet hat? Wohl eher nicht, ich habe lediglich geschrieben:

Zwar handelt der Fragesteller nicht Ordnungswidrig und begeht erstecht keine Straftat, wenn er sich gegenüber dem Fahrkartenkontrolleur nicht ausweist

Damit wollte ich nur zum Ausdruck bringen, das Kevin mit Aussage seines Thread richtig liegt, wenn sich seine Aussage da drauf bezieht, dass es keine strafrechtlichen und auch keine Ordnungswidrigkeitenrechtlichen Folgen hat, wenn er dem Kontrolleur seinen Ausweis nicht vorzeigt.

Und ich habe auch geschrieben, dass er mit dem was beim Vorliegen einer Straftat angeführt hat, richtig liegt.

Insofern habe ich bis hierhin alle Angaben von Kevin bestätigt.

Aber ich habe "bedingt" richtig geschrieben, weil die grundsätzliche Aussage, dass man sich gegenüber dem Zugbegleiter nicht ausweisen muss eben nicht richtig ist.

Kevin hat angeführt:

Ja darfst du, da der Mensch Angestellter des Verkehrsbetriebs ist und keine hoheitlichen Rechte ausüben darf.

Das der Angestellte des Verkehrsbetriebes keine hoheitlichen Rechte ausüben darf ist ja auch völlig richtig.

Nur ist die Überprüfung anhand des Ausweises ob, der Fahrgast der einen personengebunden Fahrausweis vorlegt auch die Person ist, die namentlich auf den Fahrausweis eingetragen ist eben keine hoheitliche Aufgabe.

Im Gegenteil. Genau das ist die Aufgabe des Angestellten des Verkehrsbetriebes. Und wie bereits angeführt, ist laut den AGB´ s der Fahrgast verpflichtet einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.

Und dementsprechend gilt im Bezug auf  Deinem Satz:

Eine derartige hoheitliche Pflicht kann selbstverständlich nicht wirksam durch AGB festgelegt werden.

Es ist keine hoheitliche Pflicht sich auszuweisen, sondern die Pflicht sich ausweisen  beruht im Fall auf einer vertraglichen Vereinbarung.  

Ein Vertrag ist aber nur dann nicht gültig, wenn er

  1. gegen geltendes Recht verstößt oder
  2. Sittenwidrig ist

Aber wie jetzt nun zum wer weiß wievielten male angeführt, verstößt es nicht gegen das geltende Recht den Fahrgast dazu zu verpflichten durch Vorlage eines amtlichen Ausweises als eingetragene Person zu legitimieren.

Im übrigen:

Zudem geht es hier nicht um das Vorzeigen der Ausweises um die Gültigkeit des Tickets zu überprüfen, sondern um das Vorzeigen des Ausweises zur Identitätsfeststellung

Das ist eine Identitätsfeststellung, wenn sich der Zugbegleiter den Ausweis vorzeigen lässt um die Gültigkeit des Fahrausweises zu überprüfen. Was meinst Du denn was der Zugbegleiter überprüft, wenn er sich den Ausweis aushändigen lässt? Ob das Bildchen auf dem Ausweis schön ist? Natürlich geht es darum die Identität des Fahrgastes festzustellen, denn nur anhand der Identität des Fahrgastes lässt sich feststellen, ob er die eingetragene Person ist.  

Auch der Satz hier ist ein Widerspruch in sich:

 Natürlich darf man gegenüber dem Fahrkartenkontrolleur verweigern den Ausweis zu zeigen; die Konsequenz ist dann nur, dass man kein Ticket hat

Wenn man sich weigern dürfte den Ausweis vorzuzeigen, könnte es auch keine Konsequenz haben, wenn man den Ausweis nicht vorzeigt. 

oelbart  30.06.2016, 07:15
@uni1234

Wenn Du damit argumentierst, argumentierst Du damit ja, dass Dein Vertrag ungültig ist und Du kein Ticket hast.

justinjamiejay  30.06.2016, 07:25
@PissedOfGengar

Du hast recht PissedOfGengar. So ist es und so bleibt es! Punkt.

justinjamiejay  30.06.2016, 07:28
@uni1234

RICHTIG

PissedOfGengar  30.06.2016, 08:05
@TheGrow

Eine Verpflichtung sich auszuweisen besteht doch nicht nur nach den Polizeigesetzen, der Strafprozessordnung oder aus dem
Ordnungswidrigkeitengesetz.

Diese Verpflichtung besteht einzig und allein aus § 1 Absatz 1 Satz 2 des Personalausweisgesetzes.

Sie müssen ihn [den Ausweis] auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen.

Angestellte der Bahn sind keine Behörde. Die Landesgesetze kürzen dann nochmals darauf herunter, wer Identitätsfeststellungsberechtigt ist. Das sind nur die Sicherheitsbehörden. Also Polizei und Ordnungsämter.

So darf nicht mal das Jobcenter von dir den Ausweis verlangen, wenn du das nicht willst.

Mal ein Beispiel:

Du willst ein Paket abholen, Leistungen beim Amt beantragen, oder eben Bahn fahren. In allen drei Fällen wirst du nach dem Ausweis gefragt. Das verneinst du. Konsequenz: kein Paket, keine Leistungen, kein gültiger Fahrschein.

Nun will aber eine Sicherheitsbehörde deinen Ausweis sehen. Auch das verneinst du. Konsequenz: Du musst den Ausweis trotzdem vorzeigen. Im Zweifelsfall landest du bis zur Identitätsfeststellung auf dem Revier.

PissedOfGengar  30.06.2016, 08:06
@oelbart

Das wäre die Konsequenz daraus. Bei der Polizei müsstest du aber ungeachtet aller Konsequenzen dennoch den Ausweis vorzeigen.

PissedOfGengar  30.06.2016, 08:13
@TheGrow

TheGrow du hast hier einen sehr sehr großen Denkfehler.

Jeder darf von jedem Problem- und Konsequenzlos den Ausweis verlangen. An sich kein Problem. Aber man ist nicht verpflichtet den Ausweis gleich jedem zu zeigen. Nur bei Sicherheitsbehörden bin ich gesetzlich verpflichtet mich auszuweisen.

So kann ich dem Schaffner verweigern meinen Ausweis zu zeigen. Da die AGB aber besagen, das eine Personengebundende Fahrkarte nur zusammen mit einem Ausweis gültig ist, wäre die Konsequenz, das ich ohne gültigen Fahrschein fahre. Mehr nicht.

TheGrow  30.06.2016, 08:36
@PissedOfGengar

Ich denke Frankie hat es eben auf dem Punkt gebracht. Die Pflicht sich auszuweisen beruht nicht nur auf einer einzigen Gesetzesgrundlage, sondern kann sich aus vielen ergeben.

Aber ihr könnt ja gerne mal die Volljuristen der Deutschen Bahn da drauf hinweisen, dass ihre AGB´s gegen geltendes Recht verstoßen, weil unter Punkt 2.8 angeführt haben:

Reisende mit auf den Namen lautenden Fahrkarten sind verpflichtet, im Rahmen der Fahrkartenkontrolle auf Aufforderung ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen

Die werden ganz sicher sofort ihren Fehler einsehen und die AGB sofort ändern, damit sie Gesetzeskonform sind.