Ex Freundin nutzt mich als Mietbürge aus

13 Antworten

Tja, da gibt es leider nicht ohne Grund den Spruch:

                                       "mitgegangen - mit-gehangen".

Bei der Bürgschaft handelt es sich um einen Vertrag, durch den sich ein Teil (der Bürge) gegenüber einem anderen Teil (dem Gläubiger) verpflichtet, für eine Geldforderung einzustehen, die ein Dritter eingegangen ist.

Bürgaschaften sind in den Paragrafen § 765 ff. BGB geregelt und können sich auf eine bestehende oder zukünftige Schuld beziehen. Häufige Fälle für eine Bürgschaft sind die Übernahme für ein Darlehen oder - wie hier - die sogenannte Wohnungsbürgschaft.

Grundsätzlich gilt, dass die Bürgschaft erst dann endet, wenn der dazugehörige Vertrag endet, da die Bürgschaft akzessorisch ist, das heißt, immer in Abhängigkeit zu einer Forderung besteht. Daraus ergibt sich, dass eine Kündigung der Bürgschaft nur möglich ist, soweit im Vertrag ein Kündigungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Bürgschaft unkündbar. Sie erlischt dann erst dann, wenn die Forderung (die Schuld) erlischt - also komplett beglichen wurde.

Im aktuellen Fall würde die Bürgschaft also erst erlöschen, wenn alle Forderungen aus dem Mietvertrag beglichen wurden - evtl. sogar anfallende Renovierungskosten bei Auszug oder Instandsetzung.

Wurde ein Kündigungsrecht vereinbart, kann die Bürgschaft unter Einhaltung der genannten Frist ordentlich gekündigt werden.

Wurde ein Kündigungsrecht vereinbart, kann die Bürgschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bürgen) auch fristlos gekündigt werden.

Letzte Möglichkeit wäre die Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit zu kündigen. Dies wäre der Fall wenn die Bürgschaft zum Beispiel das Vermögen des Bürgen weit übersteigt.

Kurz gesagt stellt hier zunächst die Frage, ob eine Kündigungsmöglichkeit im Vertrag gegeben ist.

Quelle: h t t p : / / w w w .helpster.de/buergschaft-kuendigen-so-geht-s_24561

In der Folge einer  Entscheidung des BVerfG hat der Bundesgerichtshof immer wieder darauf hingewiesen, dass Bürgschaften sittenwidrig

(§ 138 Abs. 1 BGB) sein können, wenn:

- der Bürge „krass“ finanziell überfordert sei (die Beweislast hierfür liegt bei dem Bürgen) und

- die Bürgschaft aus enger emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner eingegangen wurde und

- der Gläubiger die enge emotionale Verbundenheit für seine Zwecke ausgenutzt habe.  

Hier fehlt allerdings die finanzielle Überforderung aus meiner Sicht....

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgschaft_%28Deutschland%29

Zu klären wäre allerdings noch in wie weit die Bürgschaft hier überhaupt zum Tragen kommt:

- Arbeitet die "Dame" denn nicht mehr? Wenn sie noch gegen Entgelt arbeitet, warum kann sie dann die Miete nicht selber zahlen?

Zu klären wäre auch ob die Möglichkeit besteht die im Rahmen der Bürgschaft geleisteten Zahlungen im Zuge einer Pfändung von der Dame zurück zu verlangen.

groubara 
Fragesteller
 08.04.2015, 09:43

Die "nette" Dame hat das Arbeitsverhältnis bei mir sofort nach diesem Vorfall aufgegeben und Lebt nun von ihrer Frührente...

Eminara  08.04.2015, 10:22
@groubara

das könnte als Indiz für eine Straftat herangezogen werden.

groubara 
Fragesteller
 08.04.2015, 09:45

Wissen Sie zufällig inwiefern man Finanziell überfordert sein muss? Die momentane Lage ist das mir Selbst kaum etwas übrig bleibt durch die Kosten der Bürgschaft. Es reicht Kaum noch zum überleben und musst mir Teilweise schon Geld leihen damit ich Privat über die Runden komme.

Eminara  08.04.2015, 10:30
@groubara

Dann musst du aber auch grundsätzlich andere Dinge ändern bzgl. deines Betriebs. 

NSchuder  08.04.2015, 11:06
@groubara

Der BGH redet von einer "krassen" Überforderung - also einer Forderung, die weit über das vorhandene Vermögen hinaus geht, so dass es dem Bürger unmöglich ist seiner Verpflichtung nachzukommen.

Eminara  08.04.2015, 11:19
@NSchuder

Das sollte der Fragesteller m.E. besser nicht aufführen, ich fürchte, dieser Schuss geht nach hinten los. Aber ein Anwalt kann sicher helfen.

Da Sie ohne Bürge keine Wohnung mehr bekam

Hast Du die Bürgschaft dem Vermieter freiwillig angeboten oder hat der Vermieter die Bürgschaft als Bedingung genannt, damit die Dame die Wohnung bekommt?

Ist letzteres der Fall, bürgst Du höchstens mit 3 Monatsmieten. Bei einer "vorgesetzten" Bürgschaft greifen die Regelungen des § 551 BGB.

Bei einer freiwilligen Bürgschaft sieht das dann schon anders aus. Hier greifen dann die Bestimmungen nach §§ 765 ff. BGB.

Wie lautet der Wortlaut der Bürgschaft?

Ansonsten ist es natürlich immer sinnvoll, Bürgschaften zu beschränken. Aber hierfür ist es zu spät.

groubara 
Fragesteller
 08.04.2015, 09:47

Die Bürgschaft war eine Bedingung vom Vermieter, "Ohne Bürge Keine Wohung"

ChristianLE  08.04.2015, 10:06
@groubara

Die Bürgschaft war eine Bedingung vom Vermieter, "Ohne Bürge Keine Wohung"

Das ist doch Super! Hast Du das auch schriftlich? Wenn nicht, würde ich mir das mal (unter einem Vorwand) schriftlich geben lassen.

Im Idealfall kannst Du dann gar nicht zur Verantwortung gezogen werden. Hat die Dame nämlich bereits 3 Monatsmieten Kaution gezahlt, ist die Höchstsumme nach § 551 BGB schon geleistet.

http://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/mietbuergschaft/

Zu zahlst im Moment sehr viel Lehrgeld. Betrug ist immer vorsätzlich, das Problem ist, dass er schwer nachweisbar ist. Wende dich an einen Anwalt, ich hoffe er kann dir helfen. Und mach nie mehr so einen Quatsch, Bürgen soll man würgen, sagte schon Goethe. Auch wenn es dir jetzt nicht mehr hilft, aber vielleicht beim nächsten Mal: selbst den Mietvertrag abschließen, dann kannst du ihn kündigen.

bwhoch2  08.04.2015, 13:10

Hier dürfte wohl vorsätzlicher Betrug vorliegen.

Natürlich nutzt deine Ex dich aus, aber du scheinst zu vergessen, dass auch du dich nicht korrekt verhalten hast. Deshalb solltest du auf jeden Fall einen Anwalt konsultieren. Ich bin kein Jurist aber du hast den Vermieter auch getäuscht und dich nicht korrekt verhalten. Du hast für einen Betrag gebürgt, den du gar nicht aufbringen kannst. 

DarthMario72  08.04.2015, 11:49

aber du hast den Vermieter auch getäuscht

Inwiefern?

Eminara  08.04.2015, 11:58
@DarthMario72

Er hat für etwas gebürgt, was er nicht leisten kann. Aus Sicht des Vermieters auch so etwas wie "Betrug". Denn der Vermieter geht davon aus, dass der Bürge, der ja selbst freiwillig gebürgt hat, in der Lage und willens ist, die Mietschuld zu übernehmen.

groubara 
Fragesteller
 08.04.2015, 12:19

zum Zeitpunkt des Vertrags Abschlusses war auch meine Lage anders. Durch die sache mit meiner Ex sind im Nachhinein kosten entstanden die So nicht geplant waren. Und auch vom Unternehmen her ist einiges anders gelaufen als Ursprünglich gedacht.

Eminara  08.04.2015, 12:40
@groubara

ich will dich hier nicht maßregeln sondern nur warnen, nichts zu unternehmen bevor du nicht einen Anwalt aufgesucht hast. Denn die Gegenargumentation lautet: du kannst nicht deine gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse auf die Zukunft projezieren und für einen unbefristeten Mietvertrag bürgen. Ich weiß auch, dass die Rechtsprechung bei Unternehmern strengere Maßstäbe ansetzt als bei anderen.

Ob das jetzt Betrug oder arglistige Täuschung ist, kann dir am besten dein Anwalt beantworten.

Auf jeden Fall stehen dir einige Gerichtsprozesse bevor: Zum einen musst Du den Bürgschaftsvertrag anfechten, zum andern zivilrechtlich die entstandenen Forderungen von deiner Ex wieder eintreiben.

Ganz allgemein für die Zukunft: NIEMALS Bürgschaften eingehen. Es wäre wesentlich schlauer gewesen, wenn Du den Mietvertrag selber unterschrieben hättest.

groubara 
Fragesteller
 08.04.2015, 09:51

Sowas wird Mir sicher nie mehr Passieren, aus diesem Fehler habe ich Definitiv gelernt. 

Eminara  08.04.2015, 10:13
@groubara

ja, bitte lerne daraus. Liebe macht eben nicht nur blind sondern auch blöd, nimm's nicht persönlich. Ein weiteres Problem ist dein Selbständigkeit, da sind die Gerichte strenger, da man von einem Geschäftsmann mehr Rechtsverständnis erwartet. Ein Geschäftsmann kann sich nicht rausreden, dass er das mit der Bürgschaft nicht verstanden hat.

groubara 
Fragesteller
 08.04.2015, 09:53

Der bereits entstandene Schaden wäre das kleinste Übel. Mir wäre nur wichtig aus den Zukünftigen Forderungen irgendwie Rauszukommen. 

Da ich angst um die Zukunft meines Unternehmens habe.

clemensw  08.04.2015, 12:20
@groubara

Das Problem dabei ist, daß du deine Bürgschaft idR nicht einfach kündigen kannst. Da müsste man schon den Bürgschaftsvertrag genau anschauen, um evtl. ein mögliches Schlupfloch zu finden. Vor Gericht müsstest Du ggfs. nachweisen, daß deine Ex die Sache genau so geplant hat, um dich zu schädigen - was wahrscheinlich relativ schwierig ist. Ich würde eher (aber sprich das bitte mit deinem Anwalt ab!) mit dem Vermieter reden, daß er möglichst schnell eine Zwangsräumung beantragt. Es ist vermutlich für dich günstiger, dem Vermieter hier unter die Arme zu greifen, als weiterhin die Miete zu bezahlen.

Eminara  08.04.2015, 14:05
@clemensw

wäre wünschenswert, aber ich denke nicht, dass der Vermieter zwangsräumen darf

clemensw  08.04.2015, 20:03
@Eminara

Warum nicht? Der Hauptschuldner (die Ex) befindet sich ja im Zahlungsverzug.