Mietvertrag Eltern Bürgschaft - Wer unterschreibt alles?

6 Antworten

Wenn Dein Vater als Mitmieter in den Mietvertrag aufgenommen wird, in dem Du natürlich auch stehst und Dein Freund dann möglichst nicht stehen sollte, ist das ein dicker Vertrauensbeweis Deines Vaters, der den Vermieter glücklich macht.

Leistet er "nur" eine Bürgschaft, wenn auch freiwillig, muss der Vermieter irgendwann beefürchten, dass man ihm mal vorhält, wenn es zum Schwur kommt, dass er die Bürgschaft nicht hätte verlangen dürfen. Was Dein Vater Dir anbietet, ist das Optimale. Dagegen solltest Du Dich nicht wehren. Wenn Ihr Euch nach Mietvertragsabschluss dann noch gegenseitig zur Kündigung bevollmächtigt, hängt er auf Dauer auch nicht in einem Mietvertrag fest für eine Wohnung, die vielleicht nur noch von Deinem jetzigen Freund bewohnt wird, nachdem er Dich erfolgreich vertrieben hat.

Aus diesem Grund sollte Dein Freund übrigens auch nicht in den MV. Er darf trotzdem in der Wohnung wohnen und seinen Teil leisten. Es ist jedoch nicht zumutbar, dass Dein Vater Bürgschaft leistet oder aber Sicherheit als Mitmieter bietet, um dann irgendwann festzustellen, dass diese Dich vielleicht sitzen gelassen oder gar mit einer anderen betrogen hat, Du deswegen ausgezogen bist und Dein Vater für das neue Paar dann auch noch Miete zahlen soll.

Aber stellen wir uns das Szenario mal genau anders herum vor. Wenn nur mein Vater und ich im Mietvertrag stehen würden, mein Freund aber nicht, und wir uns aus irgendeinem Grund trennen sollten (nehmen wir mal an ICH würde fremdgehen), dann wäre es doch dumm von ihm gewesen, nicht im Mietvertrag zu stehen..

@xxxJohannaxxx

Da hast Du wirklich recht, aber: Schau Dich mal in diesem Forum nach ähnlichen Beiträgen um. Du wirst sehr viele verzweifelte Menschen finden, die fragen, wie sie aus einem solchen Mietverhältnis jemals wieder raus kommen sollen und es ist ganz ganz schwierig. Am Ende nur gerichtlich, sofern derjenige, den man verklagen will, überhaupt greifbar ist.

Also, sie es so:

Dumm von Dir wäre es, wenn nur er im Mietvertrag stehen würde.

Dumm von ihm wäre es, wenn er nicht im Mietvertrag stehen würde.

Die allergrösste Dummheit von Euch beiden wäre es aber, einen gemeinsamen Mietvertrag zu machen. Wählt das kleinere Übel und wenn Dein Vater schon für Euch Bürgen oder gar in den Mietvertrag soll, was er offenbar will, dann kann Dein Freund zu Dir ziehen, muss aber damit rechnen, dass er es ist, der im Fall des Scheiterns Eurer Beziehung ausziehen muß.

Er kann es aber auch von einer anderen Perspektive betrachten:

Wenn er Dich plötzlich verläßt und zu einer neuen Flamme zieht, muss er weiterhin Miete zahlen, falls Du nicht zahlen würdest, obwohl er mit der Wohnung gar nichts mehr zu tun hat. Der Vermieter könnte ihn in Haftung nehmen. Steht er nicht als Mieter im Mietvertrag, kann er einfach gehen und Du hast die Möglichkeit, zu bleiben, jemand anders mit aufzunehmen oder aber die Wohnung zu kündigen.

Hintergrund: Es gibt in einem solchen Dreier- oder gar Vierer-Mietverhältnis, zudem ja auch der Vermieter zählt, keine Möglichkeit für einen auf der Mieterseite, aus dem Vertrag auszuscheiden. Jeder ist so lange gebunden, wie das Mietverhältnis dauert und am Ende muss es von allen Beteiligten gemeinsam gekündigt werden. Wenn nur einer dazu nicht greifbar ist, bleibt das Mietverhältnis auf Dauer bestehen. Nicht einmal der Vermieter hätte die Möglichkeit, es von sich aus zu beenden. Dein Vater oder Du müßten also immer weiter zahlen, wenn Dein Freund sich irgendwann aus dem Staub macht und nicht einmal eine Adresse hinterläßt und diese auch nicht durch ein Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. Überlegt Euch also gut, wie Ihr das macht.

Wäre ich Vater, würde ich nicht bürgen oder als Mieter mit rein gehen, wenn Du Dich auf diese Weise vom Verhalten Deines Freundes irgendwann in Zukunft abhängig machst. Und das würde bedeuten: Keine Wohnung!

Soweit ihr beide voll geschäftsfährig seid, dann unterzeichnet nur ihr den Mietvertrag. Die Bürgschaft, wenn der Vermieter diese verlangt, nur der Bürge.

Wenn dein Vater als Mieter in den Vertrag gehen will, dann lass ihn doch. Er muss dann irgendwann die Wohnung kündigen. Ansonsten hast du keine Nachteile.

Natuerlich muss der Vermieter wissen, dass dein Vater für dich mietet.

also ich würde bei einem Vermieter, der eine Bürgschaft verlangt nicht mieten wollen, weil das Misstrauen in meine Person unterstellt, und die Sicherheit einseitig ist, ich muss mich auch darauf verlassen können, das der etwas repariert, wenn er es machen muss. Beide Seiten gehen Risiko ein und müssen sich vertrauen (können) und ehrlicher Bereitschaft, passende Übereinküfte zu treffen.

Ich halte das auch für einen Psychotrick, um zu testen, wie weit er gehen kann.

Die übliche Kaution ist Sicherheit genug, da kann der Vater sich beteiligen.

Mietvertrag unterschreiben die beteiltigten Parteien.

Wenn die Miete mit dem verfügbaren Einkommen bezahlt werden kann, ist das auch kein Hinderungsgrund. Auch wenn der Vater die Miete übernimmt, ist das eine Unterstützung, aber getrennt vom Mietverhältnis, wie man sein Geld für die Miete zusammenbekommt kann dem Mieter egal sein, wenn ein finanzkräftiger Vater das tut, umso besser. Deshalb ist oder muss der nicht Mietvertragspartner sein

Die finanzielle Unterstützung betrifft dann das Verhältnis zum Vater, nicht den Mietvertrag

Den Mietvertrag unterschreiben nur die Vertragspartner, Mieter und Vermieter.

Die Bürgschaft nur der Bürge, wenn er denn möchte.

Übrigens ist Bürgschaft und Kaution unzulässig.

..Das Gesetz macht keine Vorgaben, dass, welche und wie viele Sicherheiten der Mieter zu stellen hat. Das Ob und die Anzahl der Sicherheiten können grds. frei vereinbart werden. Grds. ist es daher auch möglich zu vereinbaren, dass der Mieter eine (Bar-) Kaution zu leisten und zusätzlich einen Bürgen zu stellen hat..
https://www.mietrecht.org/buergschaft/mietbuergschaft-und-kaution-zulaessig/
@LouPing Deutsches Gesetz zum Mietrecht für Wohnraum § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

@anitari

Grds. unzulässig und damit teilweise unwirksam (zu den Rechtsfolgen vgl. die Ausführungen unter III.) ist hingegen eine Vereinbarung, die den Mieter verpflichtet, eine (Bar-) Kaution in Höhe von drei monatlichen Nettokaltmieten zu leisten und zusätzlich einen Bürgen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 30.06. 2004 – VIII ZR 243/03).

https://www.mietrecht.org/buergschaft/mietbuergschaft-und-kaution-zulaessig/

@anitari

Grundsätzlich ist beides zulässig, was zu beachten ist steht im Link. Wo ist das Problem die Kaution entsprechend anzupassen?