Erbrecht Vaterschaft...?

7 Antworten

in wie weit ist das uneheliche Kind heute erbberechtigt?

HEUTE? Aktuell lebt der Vater doch noch, von daher gibt es ja auch nichts zu erben. Im Todesfall sind alle Kinder gleich erbberechtigt. Ob die Kinder geplant waren oder der Verstorbene mit der Mutter der Kinder verheiratet war, spielt keine Rolle.

Aber natürlich darf man zu Lebzeiten Kinder bevorzugen und beispielsweise großzügig beschenken, so dass gewisse Dinge gar nicht mehr in die Erbmasse kommen. Das sollte aber nicht erst auf dem Sterbebett passieren sondern idealerweise 10 Jahre oder länger bevor der Vater stirbt.

Oskar810 
Fragesteller
 23.11.2015, 10:37

Heut noch nicht, aber der Fall wird früher oder spatter eintreten. Ich frage lieber schon heute. Ich gehe davon aus, dass das im Streitfall eine langwierige Geschichte wird.

Konkret handelt es sich dabei um meinen Vater, der mir kürzlich ein "Geständnis" abgelegt hat.

Da er zu der Zeit nicht liquid war, hatte er die Vaterschaft blind anerkannt...obwohl er sich sicher war, dass er nicht der biologische Vater ist

Gerneso  23.11.2015, 10:44
@Oskar810

Egal wie es zustande kam, er ist der eingetragene Vater und zwar auf eigene Zustimmung hin. Wenn er möchte, dass das "Kind" nichts erbt, muss er dafür sorgen, dass es nichts zu erben gibt.

Das kann er tun indem er alles frühzeitig auf diejenigen Personen überschreibt, von denen er möchte, dass sie es bekommen. Bei einem Haus z. B. kann er sich so absichern, dass es zwar überschrieben wird, aber er lebenslanges Wohnrecht bekommt und das Haus nicht beliehen werden darf ohne seine Zustimmung solange er lebt, etc. Ebenso kann er Konten einrichten, die z. B. auf seine Frau laufen, und nicht auf ihn, die fallen dann auch nicht in die Erbmasse.

Enterben kann er das Kind nicht.

Ist die Anerkennung der Vaterschaft heute anfechtbar?

Nein. 

in wie weit ist das uneheliche Kind heute erbberechtigt?

Gleichberechtigt zu allen (auch adoptierten) Abkömmlingen des Erblassers - ggf. neben der Ehefrau - n.  §1924 BGB.

Da das Erbrecht und die Vaterschaftsanerkennung ein sehr grosses Gebiet mit weitrechenden Konsequenzen ist, empfehle ich einen fachkundigen Anwalt zu fragen.

Nur soviel: Eine Vaterschaft kann nur bei vorliegen einiger Gründe,z.B. Unfruchtbarkeit des Mannes nach Bekanntwerden innerhalb von 2 (?) Jahren angefochten werden. Eheliche und Uneheliche Kinder sind in der Erbfolge weitesgehend gleichgestellt.

ichweisnix  24.11.2015, 22:48

Eine Vaterschaft kann nur bei vorliegen einiger Gründe,z.B. Unfruchtbarkeit des Mannes nach Bekanntwerden innerhalb von 2 (?) Jahren angefochten werden.

Nein, es geht um Gründe die gegen die Vaterschaft sprechen. Die können vielfällig sein.

Ist die Anerkennung der Vaterschaft heute anfechtbar?

Dafür müßte man vor kurzen von Gründen erfahren haben, die gegen eine biologische Vaterschaft sprechen.( Die Frist beträgt 2 Jahre ab Kenntniss der Gründe die gegen eine Vaterschaft sprechen). Ferner kann nicht jeder die Vaterschaft anfechten, sondern jetzt nur der Mann der die Vaterschaft anerkannt hat, die Mutter und das Kind. 

Da er zu der Zeit nicht liquid war, hatte er die Vaterschaft blind anerkannt...obwohl er sich sicher war, dass er nicht der biologische Vater ist

Wenn er bei der Anerkennung davon ausgegangen ist, nicht der Vater zu sein, wäre die zwei Jahres Frist schon abgelaufen.

vermutlich auf einem Vaterschaftstest, für den der Vater nie eine Einverständniserklärung unterzeichnet hat

Wenn der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt hat, zählt diese Anerkennung unabänig von der Motivation. (Solange sie nicht auf Drohung etc beruht.)  Wenn ferner die biologische Vaterschaft besteht, läuft jede Anfechtung ohnehin ins Leere. Mehr noch, solange für das Kind keine andere Vaterschaft besteht, ist die Feststellung der Vaterschaft jederzeit möglich, selbst noch nach den Tod des Vaters.

Was sich seit den 60ern aber deutlich geändert hat, sind die Möglichkeiten und die Zuverlässigkeit der Abstammungsgutachten.

Wenn nein, in wie weit ist das uneheliche Kind heute erbberechtigt?

Für das Erbrecht kommt es nur auf die Vaterschaft an. Ob das Kind ehelich oder unehelich ist, ist dabei egal. Einzige Besonderheit ist, das eheliche Kinder automatisch Kinder des Ehegatten der Mutter sind.


Er hatte damals die Vaterschaft anerkannt

damit ist es das leibliche Kind und voll erbberechtigt. Sollten erhebliche Zweifel vorhanden sein, so kann es durch ein gerichtlich angeordneten Vaterschaftstest nachgewiesen werden. Nach über 50 Jahren kann aber durchaus eine Verjährung stattgefunden haben.

für den der Vater nie eine Einverständniserklärung unterzeichnet hat

muss er auch nicht, wird vom Gericht verfügt