Erbe - uneheliches Kind

11 Antworten

BEIDE ERBEN !

Schaut euch den Schwarzenegger an. Was hat er getrieben? Ja glaubt ihr, dass der uneheliche Sohn mit gleich erbt wie die eheliche Kinder von ihm?

Von der Mutter erbt nur das leibliche Kind.

Das Uneheliche hat nur Anspruch auf das Erbe des Vaters, nicht aber der Stiefmutter.

Mal ehrlich, wirst du es nicht leid, unverdrossen so einen rechtsirrigen Müll abzulassen, obwohl hier gleich mehrere Ratgeberhelden die richtige Antwort längst gaben? Da rollen sich einem die Fußnägel auf :-O

Da es kein Testament gab, wie du sagst, bestand seit 1993 eine Erbengemeinschaft bestehend aus der Mutter, ihrme leiblichen Kind und dem nichtehelichen Kind des Mannes. Wurde dem nichtehelichen Kind sein Erbteil damas nicht zugewandt, so ist das jetzt nachzuholen, denn es war Vollerbe nicht nur pflichtteilsbereichtigt, da es kein Testament gab. Nun ,nach dem Tod der Mutter erbt deren Kind einzig und allein, was die Mutter hinterlassen hat! Jedoch ist das Erbe des nichtehelichen Kindes aus den Nachlass herauszugeben. Sicher wird es jetzt, nsch so vielen Jahren schwierig, ein bewertetes Nachlassverzeichnis aufzustellen, was gehörte dem Vater 1993- denn das war das Erbe von den 3-en.

Und pizza- halt dich raus, du hast leider alles mögliche, nur hiervon wenig Ahnung- es stimmt nicht, was du Brüllst! Und nur vom Brüllen bekommt man nicht automatisch Recht. frag mal den Papa von deinem Freund, den Anwalt, der kann dich aufklären.

KLAR ERBT DAS UNEHELICHE KIND EBENSO WIE DAS EHELICHE KIND. Gleicher Vater und wenn z. B. Ein Ehepaar 6 Kinder hat, und ein Elternteil stirbt. Fragt der Notar die erste Frage . Gibt es ein uneheliches Kind? Wenn man das verneint und es kommt herraus, dann ist das Betrug. Und man muss im nachhinein demjenigen das erbe zurück erstatten.

Ja, das uneheliche Kind erbt nach dem Tod seines Vaters.

Der Tod der Stiefmutter bringt dem unehelichen Kind kein Erbe.

KLAR ERBT DAS UNEHELICHE KIND EBENSO WIE DAS EHELICHE KIND

In diesem Fall - offentsichtlich - nicht. Das Kind ist nämlich kein Abkömmling. Und Deine Shift-Taste klemmt.

Uneheliche Kinder sind gleich erbberechtigt wie eheliche Kinder.

genau so ist es. Und es ist gerecht.

@pizza6666

zu kurz gesprungen. das gesetz sagt da was anderes aus, wenn kein testament vorhanden.

leibliche Kinder sind erbberechtigt.´Wenn hier die Erblasserin die Ehefrau ist, erbt nur deren leibliches Kind.

@Bitterkraut

Das wird ja auch nicht bestritten, die Erbfolge richtet sich ja immer nach dem Erblasser.

@Goodnight

hast du aber nicht erwähnt, sondern beide grundsätzlich gleichgestellt. das ist nun mal bei dieser konstellation aber nicht richtig. sry.

@casala

Die Kinder sind ja auch grundsätzlich rechtlich einander gleichgestellt. Wenn Erbteile des Vaters noch nicht geteilt sind aus welchen Gründen auch immer, muss das mit gerechnet werden. Was ja nicht heisst, dass die Kinder erbberechtigt gegenüber beiden Müttern sind. Die Frage ist da eben nicht schlüssig gestellt.

Das uneheliche Kind kann aber nur den leiblichen Vater beerben.

24 Jahre nach dem Tod des Vaters kann die Stiefmutter nicht beerbt werden.

Es erben die Abkömmlinge der Mutter. Da das Kind aus früherer Ehe ihres Mannes kein Abkömmling ihrerseits darstellt, erbt nur ihr eigenes Kind. Dabei gehe ich davon aus, dass keine Adoption stattfand. Oder geht es um die Erbfolge nach dem Mann?

was schreibst du da für ein unsinn. Erst Lesen unddann Hirn einschalten und dann erst schreiben.

FRAGE ERST RICHTIG DURCHLESEN !!!!!!!!!!!!!!!!!!!

2 KINDER von zwei verschiedene MÜTTER, DER VATER IST ABER DER GLEICHE PRODUZENT !!!!!!!!!!!!!!!!!!!

ALSO GLEICHES RECHT FÜR BEIDE KINDER !!!!!!!!!!!!!!!!!!!

DAS WÄRE JA EINE UNGERECHTIGKEIT WENN NUR DAS EHELICHE KIND ERBT!

@pizza6666

Und du solltest vielleicht dein Capslock deaktivieren, bevor du mich beleidigst. Es geht hier um die Erbfolge nach der Mutter, sie ist die Erblasserin. Für die gesetzliche Erbfolge spielen Kinder ihres verstorbenen Ehemannes keine Rolle, da es sich dabei nicht um ihre Abkömmlinge handelt.

@Ronox

LESENNNNNNNNNNNNNN

@pizza6666

Ja, Mister Capslock. Das empfehle ich dir dringend. Vor allem das Lesen des Bürgerlichen Gesetzbuches, genauer die §§ 1922 ff..

@pizza6666

halloooo, pizza die soundsovielste. schreien macht kaum sinn, wenn man sich nicht an die eigenen regeln hält.

das gleiche recht gibt es nur bei eigenen kindern. hier war aber die rede von einem mitgebrachten kind und da gelten nun mal andere regeln.

@casala

hahahahahaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa

@pizza6666

Wenn du dir schon keine eigenen Gedanken machst, sondern Artikel blind kopierst, dann solltest du sie auch verstehen. Hier geht es nicht um die Frage, ob das Kind ehelich oder nichtehelich entstanden ist, sondern um die Frage, ob es sich überhaupt um ein Abkömmling der Erblasserin handelt und damit gesetzlicher Erbe erster Ordnung ist. Das ist hier zu verneinen. Sie hat es schließlich nicht geboren und nicht adopiert.

@pizza6666

abernicht, wenn der Erblasser die "Stiefmutter" ist, von der erbt nur das leibliche Kind.

@Ronox

Spielt keine Rolle. Glaube mir. Es ist so das der Vater mit der Stiefmutter zusammen ein Kind haben. Aber der Vater z. B. das Haus gekauft hat. Oder auch etwas anderes. Wenn es kein Testamant gibt , erben beide gleichberechtigt. Dass sagt jeder Notar oder Anwalt.

@pizza6666

Dann kennst du ziemlich minderqualifizierte Anwälte und Notare. Denn dabei handelt es sich um grundlegendes Erbrecht.

@Ronox

der Vater meines Freundes ist Rechtsanwalt. Er muss es besser wissen. Und noch was, ob ein Anwalt schlecht oder gut ist, entscheidend ist das GESETZ ! UND es gab eine gesetzes Änderung.

@pizza6666

ach pizza, warum fragst du nicht den vater deines freundes? ich glaube, er könnte dich eines besseren belehren, was deine vorstellung von der gesetzesänderung bedeutet. im übrigen solltest du deine behauptung untermauern können, bevor du allseits auf wiederstand triffst. und jetzt geh schlafen!

@pizza6666
der Vater meines Freundes ist Rechtsanwalt. Er muss es besser wissen.

Dann frag ihn doch einfach mal. Er wird Dir schon erklären, dass nur hier ein gesetzliches Erbrecht des mit der Erblasserin nicht-verwandten Kindes nicht in Betracht kommt.

richtig, das ist die normale folge wenn kein testament vorhanden ist.

@Renox Genau das ist aus der Fragestellung nicht klar, ob es eben auch noch, zumindest zum Teil, um Erbfolgen des Vaters geht.

Dieses Tohuwabohu an Antworten und Gegenantworten ist geradezu lächerlich, weil dedr "Fall" ganz einfach ist:

  1. Es geht offenkundig darum, wer gesetzlicher Erbe der jezt verstorbenen Mutter geworden ist; nicht um die Erbfolge nach dem schon früher verstorbenen Vater.

  2. Davon ausgehend, steht eindeutig fest, dass die Mutter als Erblasserin nur von ihrem eigenen Kind (Abkömmling) beerbt wird.

  3. Das aus erster Ehe des Vaters stammende Kind ist mit der jetzt verstorbenen Mjutter nicht verwandt, es gehört daher nicht zu deren gesetzlichen Erben.

4.Das Kind aus der ersten Ehe des Vaters hätte diesen bei seinem Tod gesetzlich beerbt (evtl. neben weiteren Kindern aus der ersten und der zweiten Ehe sowie der zweiten Ehefrau; die erste Ehefrau würde nicht zu seinen Erben gehört haben)

  1. Dies alles trifft zu, sofern der Vater bei seinem und die Mutter bei ihrem Tod kein anders lautendes Testament hinterlassen haben

So und nicht anders ist die Rechtslage und pizza sollte endlich einsehen, dass sie von Tuten und Blasen beim Erbrecht keine Ahnung hat