Einhandmesser bei Notwehrhandlung gegen betrunkenen rechtmäßig?

9 Antworten

Hi erstiejura,

wenn der Sachverhalt wortwörtlich so gestellt wurde, ist er etwas dünn bzw. nicht "richtungsweisend", was bei Sachverhalten aber meistens der Fall ist, vor allem von Prof. K.

Grund dafür ist, dass zum einen die Befähigung des A, den Angriff des Betrunkenen aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit als auch aufgrund seiner Fähigkeiten als Kampfsportler problemlos abzuwehren, nicht im Sachverhalt benannt wurde.

Zum anderen zeigt der Sachverhalt nicht auf, inwieweit der Betrunkene schuldunfähig war.

Beides sind recht wichtige Informationen für eine präzise Einordnung, hier liegen die Probleme im Fall:

I. Erforderlichkeit

Geeignet um den Angriff zu beenden ist die Abwehrhandlung mit dem Messer sicherlich, es ist kaum zu erwarten, dass der Angriff danach fortgesetzt wird. Fraglich ist hier nur, ob es unter mehreren zu Verfügung stehenden Mitteln das relativ mildeste war. Hierbei ist eine objektive ex-ante Beurteilung der Kampflage notwendig.

Hier müsste nun diskutiert werden, ob der A als Kampfsportler den Betrunkenen hätte in den Schwitzkasten nehmen können oder den Angriff anderweitig mit kampfsportlicher Verteidigung hätte beenden können. In der Regel findet sich hier ein Hinweis im Sachverhalt. Hier hingegen wird nur erwähnt, dass A Kampfsportler ist. Da der Verteidier sich niemals auf einen ungewissen Kampf einlassen muss, eignet sich - nur diese - Angabe eigentlich nicht für eine Bewertung. Der Verteidiger könnte den Kampfsport auch erst seit einem Jahr betreiben und ein tendenziell körperlich unterlegener Mensch sein. In diesem Falle könnte man gut vertretbar davon ausgehen, dass eine körperliche Auseinandersetzung einen ungewissen Kampf bedeuten würde.

Nun liegt es hier aber so, dass die Abwandlung die Eigenschaft als Kampfsportler aberkennt. Daher sollte wohl im Ausgangssachverhalt davon ausgegangen werden, dass seine körperlichen Fähigkeiten dem Betrunkenen - aufgrund des Kampfsports - überlegen sind. In dem Fall könnte man schon die Erforderlichkeit ablehnen und käme nicht einmal mehr zu der Prüfung der normativen Gebotenheit (a.A. meines Erachtens vertretbar).

II. Gebotenheit (nach hier vertretener Auffasung nur als Hilfsgutachten bzw. für die Abwandlung)

Die Notwehr unterliegt teilweise sozialethischen Einschränkungen. Eine der Fallgruppen, die in Rechtsprechung und Lehre erarbeitet wurden ist die Verteidigung gegen "Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder" (Kinder, Irrende, Schuldunfähige). In dem Fall ist dem Verteidiger ausnahmsweise zuzumuten, dass er einem Angriff primär sogar ausweicht, sekundär Schutzwehr über und nur tertiär Trutzwehr übt. Der Grund dafür liegt darin, dass diese Personen die Geltung der Rechtsordnung nicht in gleichem Maße angreifen, wie schuldhaft Handelnde. Entsprechend muss sich das Recht nicht in gleichem Maße bewähren.

Hier jedoch schreibt der Sachverhalt lediglich vor, dass der Angreifer "betrunken" war. Um diese Einschränkung des Notwehrrechts ist das jedoch in einem Ausmaß erforderlich, in welchen Schuldunfähigkeit vorliegt. Eine Alkoholisierung unterhalb dieser Grenze, also lediglich im Rahmen verminderter Schuldfähigkeit, ist grundsätzlich kein Anlass für eine Notwehreinschränkung. [Fischer, 59. Auflage, 2012, § 32 Rn. 37]

Die Schuldunfähigkeit durch Alkoholisierung wird eher selten erreicht (vielleicht kommt dir der Fall mit dem 4 Promille-Dieb aus dem Supermarkt, der noch schlau genug zum klauen war ja bekannt vor). Eine solche müsste mindestens durch eine gehobene Promilleangabe im Sachverhalt untermauert werden. Ich würde aus diesem Grund hier die jeweils erforderliche Verteidigungshandlung für geboten erachten.

Viele Grüße, JS

Das ist dann kein Notwehr mehr das ist dann Angriff mit einer tödlichen Waffe nur unbewaffnet wäre das Notwehr egal ob Kampfsportler oder nicht .

Das kann bis zur Anklage wegen Mordes kommen und auch so verurteilt werden weil heimtückisch die Waffe verdeckt geführt wurde .

ES1956  23.07.2017, 12:14

Du hast leider den Sinn von "Notwehr" nicht verstanden. Selbstverständlich darf diese wenn erforderlich auch bewaffnet erfolgen.

Vampire321  23.07.2017, 13:34
@ES1956

Ja, wenn ich angegriffen werde und eine zufällig auf dem Boden liegende Eisenstange greife um mich zu verteidigen - dann ist es notwehr.

Wenn ich ein Messer mitführe, das durch seine Form und Funktion verdeckt geführt und mit einer Hand Einsatz bereit gemacht werden kann, dann führe ich das mit der Absicht es auch zu nutzen - sonst könnte ich auch ein klassischen taschenmesser mit mir führen!

Ausnahme: ich habe nur eine Hand!

Ähnliches -etwas konkreteres - Beispiel:

Hunde Abwehr Spray! Wenn ich das mit mir führe, ist es erlaubt, wenn ich es gegen Menschen verwende, istcrs zwar verboten aber über den Notwehr Paragrafen abgedeckt!

Ein bewusst mitgeführtes Messer, dessen Besitz zwar erlaubt, das führen jedoch verboten ist fällt da nicht darunter!

Ausnahme:

Ich werde angegriffen, der Angreifer verliert so ein Messer, ich bekomme es zu fassen und nutze es zu meiner Verteidigung!

DAS ist notwehr!

Das führen einer Waffe setzt immer die Absicht des Gebrauchs voraus!



ES1956  23.07.2017, 16:02

welche Waffe? Ich befürchte dir fehlt es am Basiswissen.

Notwehr kann das sein oder nicht.

Das entscheidet ein Richter, den du überzeugen kannst oder nicht,  ob du kein "milderes" Mittel wählen konntest. Also ne 10er Packung Ohrfeigen nicht auch schon gereicht hätte, ect..

Eine wegen dem Einhandmesser( du meinst eins, das mit einer Hand festgestellt werden kann) bekommst du so oder so verpasst.(50-300 Euro nur für das Messer, eher mehr)

Verstoss gegen den 42a WaffG, das darfst du halt nicht führen. Punkt!

erstiejura 
Fragesteller
 23.07.2017, 01:27

Nicht wenn die Notwehrhandlung geboten ist. Gebau darum geht es. Führen einer unerlaubten Waffe ist bei Notwehr und der gebotenheit nicht strafbar. Die problematik zur frage dteht bei ES1956 in meinem kommentar

Vampire321  23.07.2017, 01:34
@erstiejura

Notwehr ... gegen was?

Einen Betrunkenen Angreifer?

Lauf weg! Die meisten betrunkenen sind dabei deutlich unterlegen.

Solange diese Option im Raum steht, hast du mit deinem (verbotenen) Messer echtvschlechte karten

erstiejura 
Fragesteller
 23.07.2017, 01:37
@Vampire321

Recht braucht Unrecht nicht zu weichen. Es geht doch um die konkrete Situation.

Lestigter  23.07.2017, 01:41
@erstiejura

Das ist einfach nur DUMM.

Dann könnte ja jeder eine "unerlaubte" Waffe führen und sich immer darauf herausreden, er hötte die wegen einer vielleicht irgendwann mal kommrnden "Notwehr" dabei!

Du erkennst die Dummheit deiner Aussage?

Und deshalb kannst du auch keinen Gesetzestext oder ein Urteil bringen, in dem das genau so war, wie du zusammenphantasierst.

Erfunden, und nich nicht mal schlüssig zu Ende gedacht..

erstiejura 
Fragesteller
 23.07.2017, 01:43
@Lestigter

Die Dummheit liegt bei dir, denn dann greift die Aussage nicht. Die Waffe muss in einer konkreten Situation geführt werden und mit der Verteidigungshandlung korrespondieren.

Die Situation von dir ist so natürlich unhaltbar.

Ich habe selber eine Antwort gegeben, mit dem Foto. Das kann ich leider nicht bei Kommentaren einfügen.

Vampire321  23.07.2017, 01:48
@erstiejura

Die erste Regel lautet: Fluchtburg besser als Auseinandersetzung!

Wer nüchtern bewaffnet mit einer verbotenen Waffe einen betrunkenen Angreifer verletzt, wird Schwierigkeiten haben die verhältniss Mäßigkeit der Mittel zu erklären.

Ist er dann noch ausgebildeter Kampfsportler, wird's ganz eng!

Man muss die bedrohungssituation mal deutlich machen:

Ist der nüchterne von dem betrunkenen ernsthaft bedroht?

Wenn ja: welche Optionen bleiben? Flucht oder Konfrontation?

Wenn Flucht unmöglich, sollte der Kampfsportler kein Problem haben, sich einen Vorteil zu verschaffen um dann fliehen zu können.

Das ganze kannst du jetzt drehen und wenden wie du willst: in dieser Situation wird der Kampfsportler nicht ungestraft davon kommen, wenn der den betrunkenen Angreifer mit einer (verbotenen) Waffe verletzt!

Vampire321  23.07.2017, 01:51
@erstiejura

Notwehr ist es nur dann, wenn KEINE andere Option zur Verfügung steht

'Flucht' geht bei einem betrunkenen (!) Angreifer immer

erstiejura 
Fragesteller
 23.07.2017, 01:54
@Vampire321

Was denn drehen und wenden? Mir ist vollkommen egal ob der bestraft wird oder nicht.

Ich weiß nicht ob du Jura studiert hast oder nicht. Es geht mir darum eine Ungereimtheit zu klären. Denn tatsächlich kommt es zu solchen Situationen im Jurastudium.

Flucht ist nicht notwendig, keiner muss Flüchten.

Das der Kampfsportler wie auch Normalbürger eine Strafe wegen des Waffenbesitzes bekommen ist auch unerheblich.

Es geht um die konkrete Situation, ob eine Diskrepanz im Recht herrscht. Wenn ein Kampfsportler ggf. aus seine Fähigkeiten zurückgreifen muss und der Normalbürger mit dem extensiveren Mittel nicht und gleichzeitig das Führen der Waffe nicht bestraft wird, zumindest nicht zu dem Zeitpunkt.

erstiejura 
Fragesteller
 23.07.2017, 01:58
@Lestigter

Es geht um die konkrete Situation. Das der Waffenbesitz vor der Notwehrhandlung bestraft wird steht doch auch in dem Fischer den ich zitiert habe. Genau das ist auch der Fall bei deinem Urteil, darum geht es nur nicht.

Das du mir nun vorwirfst, ich würde lügen ist eine Beleidigung. Denn ich habe hier nur eine Frage gestellt.

erstiejura 
Fragesteller
 23.07.2017, 02:09
@erstiejura

Das du nur mit Urteilen arbeiten kannst, zeigt mir eher das du niemals Jura studiert hast.

Ließ den Fischer Kommentar unter § 32 Rn. 33, ich habe ihn hier sogar als eigene Antwort unter die Frage gestellt.

Das du mich nun beleidigst und mir eine Lüge unterstellst zeigt einfach nur, wie wenig du von materiellen Recht verstehst. Du magst ein paar Urteile gelesen haben. Die Anwendung von Recht lehrt das jedoch nicht.

Mach nur so weiter, unterstelle mir weiter Dinge, dann sei allerdings auch so nett und mache das mit deinem Klarnamen, damit die üble Nachrede auch greift. Wenn du dir so sicher mit allem bist. Ist doch lächerlich, es ging hier um eine Frage die sich mir in der Bibliothek gestellt hat als ich in Kommentaren etwas über Notwehr nachgeschlagen habe.

Da mir eine Diskussion mit jemandem der offensichtlich niemals Jura studiert hat zu blöd ist beende ich das hier. Außer du möchtest mit deiner üblen Nachrede bzw. etwaigen Beleidigungen unter deinem Klarnamen weitermachen.

Lestigter  23.07.2017, 02:20
@erstiejura

Dann halte ich fest: 

Wie erwartet kein Gesetzestext und kein Urteil...

Ein Bildchen, in dem auf ein Urteil verwiesen wird, in dem endeffektlich nur steht, dass eine Berufung erfolgreich war und das zurückgereicht worden ist, ist nicht brauchbar..

Und damit beende ich das auch, denn warum bei meinem aufgezeigtes Urteil  nicht auch der Waffenbesitz straffrei blieb, bleibst du schuldig...

Vampire321  23.07.2017, 13:25
@erstiejura

Langsam wird's lächerlich... mach deine Hausarbeit selber und diskutiere mitvdeinemmorif und lass hier die Leute in ruh, die ne andere Meinung als du haben!

Lestigter  23.07.2017, 15:30
@Vampire321

Wer versucht denn seit 13 Stunden meine durch reale Urteile nachvollziehbare Meinung so hinzustellen, als würde sie nicht stimmen und ist sich nicht zu schade, das durch irgendwelche "theoretischen" Möglichkeiten zu untermauern, die irgendwelche Jurabacken sich bei Diskussionen um die Ohren hauen, aber einem Richter dann wohl sowas von am A.. vorbeigehen, weshalb er sie nicht hernimmt.. 

Du bist unfähig, auch nur einen Beweis, sprich Urteil für deine verschobene  Ansicht zu bringen, und das ärgert dich! Kann ich verstehen, da müsste man zugeben, falsch zu liegen und das ego hast du nicht..

Ich bin Praktiker, mir ist es wohl so wie den meisten lieber real abgeurteilt zu werden als nach der Gerichtsverhandlung von meinem Vollpfosten in schwarzer Robe zu hören "theoretisch" nichts falsch gemacht zu haben und trotzdem bestraft worden zu sein.

Also leb weiter in deiner theoretischen Welt - da ich davon ausgehe, das du nicht grundsätzlich die Unwahrheit schreibst, denke ich, du lässt endlich  deinen Kopf zu, so wie mit "beende ich das hier" umschrieben..

Wenn das nicht auch nur wieder theoretisch gemeint war.

NOTWEHR wird geregelt in §32StGB, www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html
danach darf man alles ! tun was "erforderlich" !!! ist einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das muß auch kein Angriff auf Leib & Leben sein, alle individuellen Rechtsgüter sind Notwehrfähig.

Lass dir nicht einreden du dürftest erst reagieren wenn der Angriff schon im Gange ist, bei einem Angriff mit Tötungsabsicht wäre das eindeutig zu spät.
Im §32StGB steht nichts von verhältnismäßig*. Es kann auch Notwehr sein einen unbewaffneten Angreifer zu töten, wenn kein milderes erfolgversprechende Mittel verfügbar ist.

Man muss sich auch keinesfalls auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen. (Von wegen Angriff nur mit gleichen Mitteln abwehren).
Selbstverständlich endet das Recht auf Notwehr sobald der Angriff beendet ist.

Andererseits wird jede Körperverletzung nachträglich durch unser Rechtssystem im Einzelfall untersucht und dann werden Unbeteiligte anhand der Fakten und Zeugenaussagen entscheiden ob die Tat "erforderlich" war oder bestraft wird. 

Es gibt kein Rezept und keinen Freibrief für eine Situation die jemand von vornherein ein Recht auf ein bestimmtes Notwehrverhalten zuspricht.
Wenn du dir einen Überblick verschaffen möchtest was Gerichte für Urteile fällen lies hier:
https://dejure.org/dienste/lex/StGB/32/1.html

Ein besonders interessantes Urteil weil hier zur Notwehr eine illegale Schusswaffe eingesetzt wurde:
http://www.quellengrun.de/index.php?option=com_content&view=article&id=160

Oder hier mit einer legalen Schusswaffe gegen die Polizei:
http://www.stern.de/panorama/stern-crime/polizist-erschossen-bundesgericht-spricht-hells-angel-frei-3875278.html

Ich möchte aber nicht verschweigen dass man vor Gericht auf das Wohlwollen des Richters angewiesen ist.
Es kann auch so ausgehen:
http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.muenchen-nach-604-tagen-gefaengnis-notwehr-messerstecher-kommt-frei.fe3a5b15-1b55-4ca1-a458-c151986d6bba.html

erstiejura 
Fragesteller
 23.07.2017, 01:24

Das hilft leider sehr bedingt weiter. Im Prinzip wurde gar nicjt die Frage im Detail beantwortet, sondern einfach irgendwas über Notwehr erzählt. 

Es geht mit un das führen der Waffe, die evtl sollte die Handlung erforderlich gewesen sein gerechtfertigt war. Gleichzeitig steht das aber in konflikt mit der relativ mildesten Handlungsalternative. Wodurch der Kampfsportler ggf. schlechter gestellt ist als der Normalbürger. 

Das kann ich nicht aus irgendwelchen Stern artikeln lesen und beantworten. 

ES1956  23.07.2017, 11:47

Wenn du es genau wissen willst musst du auf das Urteil warten. Du scheinst einen wichtigen Satz nicht verstanden zu haben " Es gibt kein Rezept und keinen Freibrief". Ausserdem hat die Frage "Einhandmesser" oder "Kampfsportler" nur sehr bedingt mit der Einstufung als Notwehr zu tun. Wie du oben lesen kannst würde sogar schon der Einsatz einer illegalen Schusswaffe als Notwehr gewertet, der Verstoß gegen das WaffG bleibt natürlich strafbar.

Lestigter  23.07.2017, 17:10
@ES1956

Das mit dem ", der Verstoß gegen das WaffG bleibt natürlich strafbar" musst du erst mal jedem hier klar machen können, da gibt es hier welche, die sehen das eher so

"Führen einer unerlaubten Waffe ist bei Notwehr und der gebotenheit nicht strafbar"

Gegen sowas realitätsfremdes hast du immer verloren, da kommst noch nicht mal mit echten Urteilen an, da kann man nur irgendwann kapitulieren..

ES1956  23.07.2017, 11:49

P.S: Ein Einhandmesser ist nicht per se eine Waffe.

Einhand Messer sind per se verboten. Selbstverteidigung zählt nicht zu den berechtigten interessen, das führen einer solchen Waffe kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000€ belegt werden.

Bei Kampfsportler wird der Einsatz körperlicher Gewalt noch schwerer bewertet als bei 'notmalos' und sollten gegen Betrunkene eigentlich auch ohne Waffe keine allzugrossen Probleme haben,

Sollte nun ein ausgebildeter Kampfsportler mit einer verbotenen Waffe einen betrunkenen verletzen, wird das mit Sicherheit als gefährliche Körperverletzung mit Waffengewalt angeklagt... ggfs kommt noch eine Tötungsabsicht hinzu, dafür fährst du richtig lange ein! 

erstiejura 
Fragesteller
 23.07.2017, 01:21

Mir ist das schon bewusst, nur das führen einer unerlaubent Waffe in einer Notwehrhandlung ist ebenfalls gerechtfertigt. Fischer § 32 Rn. 33

Es geht also um folgendes: 

Ist die Handlung geboten, kein Delikt wegen des Waffengesetz. 

Also sollte bei einem Kampfsportler aufgrund der  milderen Handlungsalternative auf seine Kampfsportlerfähigkeiten zurückgegriffen werden so wäre das führen der Waffe zu bestrafen. 

Ist er kein Kampfsportler so wäre die Gefährlichere Notwehrhandlung und das führen gerechtfertigt. 

Deshalb meine Frage, die eben etwas komplexer ist. Der Kampfsportler wird also ggf. schlechter gestellt als der normalbürger. 

Vampire321  23.07.2017, 01:31
@erstiejura

1. der Kampfsportler ist in einer körperlichen Auseinandersetzung nicht mit einem normal Bürger gleichzustellen!

2. das führen und benutzen einer unerlaubten Waffe im Notfall ist NICHT gerechtfertigt!

Wenn der betrunkene vor dir mit einer Schusswaffe oder einem anderen Messer rumfuchtelt, wirst du über den Notwehr Paragrafen wohl damit durch kommen, aber bei einem rein körperlichen Angriff durch einen Betrunkenen steht die Option 'weglaufen' immer noch vor allem anderen im Raum - und ein Kampfsportler sollte auch kein Problem haben, sich gegen einen betrunkenen problemlos durchzusetzen - selbstvwenn dieser bewaffnet ist.

erstiejura 
Fragesteller
 23.07.2017, 01:37
@Vampire321

Schau dir mal meine eigene Antwort an, ich kann leider bei Kommentaren kein Bild einfügen.

Es geht mir genau um diesen Entfall der Strafbarkeit. Es ist nicht gerechtfertigt, aber die Strafbarkeit entfällt.

ES1956  23.07.2017, 12:22

Kommt mal von euren wilden Theorien runter zu Tatsachen: Ein Einhandmesser ist keine Waffe + es ist keine verbotene Waffe ! Lediglich das Führen stellt eine OWI lt. §42a WaffG dar.

Vampire321  23.07.2017, 13:21
@ES1956

Um was geht es denn jetzt hier?

Ist das ein konkreter Fall, oder eine konstruierte Geschichte für eine hausarbeitb o.ä.?