Ein Freund postet ein Hitler Bild auf Facebook - ist doch verboten oder?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Um das Bild wirklich einschätzen zu können, müßte man es sehen.

Aber es dürfte sich um eine "Hitler-Beschimpfung" handeln und damit zieht man sich weniger Feinde zu als wenn man ihn ins Positive rückt.

Trotzdem ist das Ganze ein sehr roher häßlicher "Spaß".

In Facebook recherchieren durchaus eine Menge Juristen etc., die ihm deswegen Schwierigkeiten machen könnten. Und Facebook ist durchaus heute als eine Art "Öffentlichkeit" zu sehen. D.h. was der "Freund" macht ist riskanter "Graubereich".

Nein ,damit macht er sich nicht strafbar. Weil er das nicht in der öfentlichkeit macht und andere dadurch provoziert

latricolore, UserMod Light  21.01.2014, 21:39

fb - und nicht öffentlich??
Na das ist doch mal 'ne Aussage.

Matteogalli  21.01.2014, 22:47
@latricolore, UserMod Light

Ich meine unter menschen . Solange er nicht mitten in einer stadt herum läuft mit einem hackenkreuz denke ich nicht das das strafbar ist

also es ist natürlich erstmal rein von der Sache her total be*euert und unnötig solche bilder zu posten. aber strafbar macht man sich dadurch nicht! es ist jedem selbst überlassen was er wo für bilder postet wenn es nicht bilder von anderen Personen sind die etwas dagegen haben könnten :) aber strafbar ist es echt nicht! aber mega scheie ;)

Strafgesetzbuch:

  1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b)

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
  2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Quelle: http://dejure.org/

Y0UD0NTSAY  21.01.2014, 21:31

Hauptsache was rausgegoogelt und gepostet. Nur tut es nix zur Sache.

SwissGeek  21.01.2014, 21:37
@Y0UD0NTSAY

Ich wollte nur beweise ;) Ich persönlich nehme neimanden ernst, der einfach "Nein" oder "Ja" postet. Ich möchte in den meisten fällen auch Gründe. Und es tut sehr wohl was zur sache, sie hat nähmlich genau diese Frage gestellt ! Zitat: (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Und da ich weder ein Jura-Studium, noch ein Deutsches Strafgesetzbuch bei mir zu hause rumliegen habe, bleibt mir wohl nicht's anderes übrig, als es zu Googeln, oder?^^

Mfg

Y0UD0NTSAY  21.01.2014, 21:45
@SwissGeek

Soweit ich weiß ist 'vergasen' keine Parole einer verfassungswidrigen Organisation o.ä. Sondern nur ein Wort dass man mit was schlimmen in Verbindung bringt....

Er darf sich nicht wundern, wenn die Polizei plötzlich mit einem Durchsuchungsbefehl bei ihm vor der Tür steht und u. a. den PC beschlagnahmt..!

Y0UD0NTSAY  21.01.2014, 21:32

Bullshit