DVAG Deutsche Vermögensberatung

3 Antworten

Wenn die Kunde kündigen die die Verträge mit mir gemacht haben, muss ich trozdem Provision zurück zahlen?

Sofern die Kündigung in die Stornohaftungszeit fallen, musst du deine Provision zurückzahlen.

Wie lange diese Zeit ist, solltest du in deinem Agenturvertrag nachlesen.

Und nachdem die Provision in der Regel im Voraus bezahlt werden, ist das auch der Fall, wenn du nicht mehr dort arbeitest.

Und wenn die Kunden von jemanden anderen schlecht betreut werden, und auf dessen Grund kündigen, wieso werde ich dann dafür verantwortlich gemacht?

Ganz einfache Erklärung: Weil du auch damals das Geld für den Vertrag bekommen hast. Warum soll jemand anderes für die Kündigung dieses Vertrags bezahlen, wenn der gar kein Geld dafür gesehen hat?

Meistens wird auch nicht gekündigt, weil die Kunden mit dem neuen Vertreter unzufrieden sind, sondern weil sie mit den häufigen Vertreterwechsel unzufrieden sind, weil die Konkurrenz ihre Chance wittert und weil der ehemalige Betreuer woanders arbeitet und sie wieder zu ihm wollen.

Wie sieht es bei dir mit Ausgleichsansruch aus?

Na super also wenn ich pech habe darf ich 20.000€ zurückzahlen. Dann komme ich von dem kakke garnicht raus? :( Ausglechdingsbungs ist bis jetzt glaub ich nicht viel, dürfte ca. 1000€ sein...

@sugiika

Jetzt im Voraus ist es schwer zu sagen, wie viele Kündigungen wirklich eingehen werden.

Hast du schon überprüft welche Verträge noch in der Stornohaftung sind und wie lange noch?

@catchan

sind alle bis 5 Jahre... arbeite erst seit januar bei der dvag

@sugiika

Soweit ich weiß muss nach einem Jahr die Provision nur anteilig zurückgezahlt werden.

Aber erst seit Januar...Entweder du hoffst darauf, dass nicht gleich gekündigt oder du bleibst noch etwa da und versuchst deine Kunden bei der Stange zu halten.

@catchan

hoffen ist gut.. :( man war ich blöd.... das Problem mit hierbleiben dass mir die kunden ausgehen. Außerdem will keiner mehr hier reinziehen...

=> Die DVAG wird dafür sorgen, dass sie keine Nachteile erleidet, wenn du aussteigst!

=> Daher den Vertrag unter "Kündigung" genauestens durchlesen. Dort steht im Normalfall alles, was auf dich zukommen wird! Sonst den Teamleiter in einem Vertrauensgespräch höflich fragen!

danke, ich habe einfach nur angst von meiner Betreuuer.. wenn es bei ihm um Geld geht ist er ziemlich Juristisch... :/

@sugiika

Ich selbst war auch in diesem Verein, konnte rechtzeitig aussteigen ;-)

Die Antworten ergeben sich aus dem HGB:

§_87 HGB (Provisionspflichtige Geschäfte)

(1) 1Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. 2Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) 1Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. 2Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) 1Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder

vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.

2Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

§§§

§_87a HGB (Fälligkeit der Provision)

(1) 1Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. 2Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. 3Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) aSteht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bbereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. 2Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs.1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

Quelle: http://www.sadaba.de/GSBT_HGB_084_104.html