Darf Stallbetreiber per WhatsApp kündigen, Frist setzen und volle Kosten fordern?

6 Antworten

So wie ich das raus lese ist der Einstellvertrag nur mündlich vereinbart worden und es gibt nichts schriftliches? Ansonsten nachlesen was im schriftlichen Vertrag vereinbart wurde.

Prinzipiell kann ein Einstellvertrag (Wenn eben schriftlich nicht anders vereinbart) auch mündlich gekündigt werden, eine schriftliche Kündigung ist zwar sinnvoll aber nicht vorgeschrieben.

Bzgl. der Kostenfrage wurde der Stall vom SB ja zum Ende des Monats gekündigt - das bedeutet es wird auch die Stallmiete bis dahin fällig. Wenn der Einsteller sich entschließt früher zu gehen ist er berechtigt einen angemessenen Betrag für den Arbeitsaufwand für Misten, zur Koppel führen etc. sowie für das dann ja nicht verbrauchte Heu/Einstreu abzuziehen. Wie viel das genau ist darüber kann man streiten. Wenn der Einsteller also die Miete nur bis zur Mitte des Monats bezahlt hat, ist das tatsächlich zu wenig.

Man muss das ja auch mal auch Sicht des Stallbetreibers sehen, der ja damit gerechnet hat dass das Pferd erst Ende des Monats auszieht und somit den Platz auch erst zum Folgemonat weitervermietet hat.

Wäre ich an der Stelle des Pferdebesitzers würde ich mich versuchen nochmals mit dem Stallbesitzer zu unterhalten und auszuhandeln, wie viel für die zwei Wochen Leermiete zu bezahlen ist. Wenn beide auf stur schalten hilft wohl letzten Endes nur der Gang zum Anwalt, der dann aber wahrscheinlich beide Parteien deutlich mehr Zeit und Nerven kostet als sich einfach zu einigen...

Uch ich blicke bei dem A,B,C-Zeug nicht durch und beziehe mich nur auf die Überschrift. Pachtverträge o.ä müssen schriftlich gekündigt werden, auch wenn der ursprüngliche Vertrag mündlich geschlossen wurde.

Kündigungen per Whatsapp sind unwirksam.

Bis wann und in welchem Umfang Zahlungen zu leisten sind, muss in einem entsprechenden Vertrag vereinbart werden.

Es ist kein Pachtvertrag, es ist ein Einstellvertrag (Anteil Miete und Anteil Dienstleistung) und der bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Kündigung.

@Baroque

Tatsache?

Wieder was gelernt!

@Heklamari

Ich weiß, dass ich inzwischen einiges auf jedem elektronischen Wege, der mir zugeht, auch annehmen MUSS. Wurde da ... wann war das ... 2016 oder 2017 um den Dreh ... mal aufgeklärt. Ich weiß grade von dem, was ich nicht (oft) benötige nicht, was welche Form haben muss, habe auch die Kenntnisse nicht, welche Formen genau was bedeuten ... aber im Endeffekt habe ich mitgenommen, ich muss mir das fallweise ansehen, denn man muss inzwischen sehr vieles annehmen, was man bisher nicht annehmen musste. Wenn es mir das nicht wert ist, das nachzurecherchieren, dann nehme ich lieber an, bevor ich am Ende den Fehler gemacht habe.

über die Rechtswirksamkeit von Kündigungen über Whatsapp weiß ich nichts.

Aber als Einsteller würde ich diese akzeptieren.... ist doch nur eine Formalität.... nichts ist für einen Stallbetreiber leichter als einen Einsteller zu kündigen....

als Stallbetreiber würde ich den Käufer eines Pferdes schon aus Prinzip nicht automatisch übernehmen nur weil der Erstbesitzer das Pferd bei mir eingestellt hat .

zum finanziellen stehen beiden die Klagewege offen... hängt ja auch von der Risikobereitschaft der Kontrahenten ab....

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Da eine Kündigung per WA ungültig ist, hat nicht B sondern C das Vertragsverhältnis beendet - durch den Auszug. Und muss sich somit ganz normal an die im Vertrag geregelte Kündigungsfrist halten. Vorher gehen kann man immer, bezahlt werden muss trotzdem.

B hätte im übrigen das Pferd nicht einbehalten dürfen, egal ob da nun - berechtigte - Forderungen bestehen oder nicht.

C würde ich raten, sich nochmal den Vertrag zu Gemüte zu führen. Wenn C nachweisen kann, dass B seinen vertraglich vereinbarten Pflichten (24h Heu,...) nicht nach gekommen ist, können evtl. Forderungen mit einander verrechnet werden.

Ist die Kündigung per WhatsApp ungültig? Wer sagt das? Nur, wenn im Vertrag eine Form vorgegeben ist, ist die das. Ansonsten gilt sie.

@Hjalti

Da wäre ich mir nicht sicher ... ich hatte da 2016 oder 2017, wo diese (Gesetzes(?)-)Änderung kam ein Seminar dazu, wo bei so vielem gesagt wurde, dass dafür nun auch jeder elektronische Weg, der einen erreicht, anzunehmen sei. Müsst jetzt nachrecherchieren, wie es in exakt diesem Fall ist, aber ich hab seinerzeit aus dem Seminar mitgenommen, wenn's nicht zu sehr weh tut, einfach annehmen, egal, ob per Brieftaube, per Brief, per SMS, per Facebook-Messenger oder sonstwie. Wenn's weh tut, am besten Geld in die Hand nehmen und einen Juristen fragen, der sich damit beschäftigt, weil durchgeblickt hab ich da am Ende nicht mehr.

Sorry, ich hab' versucht, mich da durchzuschlagen, aber das hat mich dann doch überfordert mit A, B, C und Tralala.

Grundsätzlich: Kündigung per Whatsapp geht nicht. Und sonst braucht's da wohl einen Anwalt, der Ahnung von Stall und so einem Kram hat.