Darf Sozialamt den Rückkaufwert vom Auto verlangen?

2 Antworten

Wenn du aus gesundheitlichen Gründen auf ein KFZ - angewiesen bist,damit du am gesellschaftlichem Leben teilhaben kannst und dies auch mit einem Merkzeichen aG - in deinem Schwerbehinderten Ausweis vermerkt ist,dann steht dir erst mal dieses KFZ - zu,wenn du Leistungen nach dem SGB - Xll - vom Sozialamt beziehst !

Würde das nicht der Fall sein,dann käme es darauf an was du schon an Schonvermögen hast,denn im SGB - Xll - stehen dir min. 1600 € bzw.max.2600 € an so genanntem Schonvermögen zu.

Übersteigst du durch den Verkauf dieses Schonvermögen nicht,dann darf meiner Meinung nach nichts angerechnet werden.

stellamaria15 
Fragesteller
 22.12.2015, 09:51

danke für die Hilfe...ich habe 50% mit G und bin Rentnerin und gleich noch eine Frage, was ist  Schonvermögen , woraus errechnet es sich

isomatte  22.12.2015, 11:25
@stellamaria15

Das fehlt dir das kleine a ,du brauchst das Merkzeichen aG - in deinem Ausweis,erst dann steht dir bei der Sozialhilfe nach dem SGB - Xll - ein KFZ - zu,damit du am gesellschaftlichem Leben teilhaben kannst !

Zum Vermögen zählt alles was du an Bargeld zuhause,auf dem Konto / Sparbuch hast oder in irgend einer Form angelegt hast,wie z.B. Lebensversicherung usw.

Ob diese dann also verwertbares Vermögen angesehen würde käme auf den Zugriff an,könntest du es also kündigen dann musst du das machen,wenn du über dein so genanntes Schonvermögen kommen würdest.

Das darfst du dann insgesamt mit Bargeld bzw.was du auf dem Konto usw.hast ohne Anrechnung auf deine evtl. Aufstockung mit Grundsicherung haben.

Würdest du darüber liegen,dann würde dein Antrag entweder abgelehnt,dann müsstest du erst dein Vermögen bis zum Schonvermögen für deinen Lebensunterhalt einsetzen oder der Überschuss würde dir auf einen Bezugszeitraum von 6 Monaten angerechnet.

GerdausBerlin  23.12.2015, 05:39

Vermögen oder Einkommen? Siehe meinen Beitrag dazu!

Gruß aus Berlin, Gerd

isomatte  23.12.2015, 06:29
@GerdausBerlin

Hast recht,dass mit dem Geschenk hatte ich gar nicht gelesen,sollte man halt doch machen,dann ist es natürlich Einkommen und anzurechnen !

Gruß aus Thüringen

isomatte

GerdausBerlin  23.12.2015, 12:50
@isomatte

Hallo isomatte,

wer behindert ist und von einem Leistungsträger nach dem SGB ein Auto geschenkt bekommt (oder einen behindertengerechten Umbau seines schon vorhandenen Autos), der erhält "Leistungen nach diesem Buch" - diese gelten aber nicht als Einkommen im Sinne von SGB XII § 82 Begriff des Einkommens.

Wenn nun ein Bürger, ein Verwandter oder ein Verein ein solches Geschenk machen, dann wäre das ja wünschenswert im Sinne von Helmut Kohls Subsidiarität ;-). Aber zum einen gibt es dazu bereits Regelungen, in denen es sinngemäß heißt: "Zuwendungen von Trägern, die das Leben des Hilfebedürftigen nicht derart verbessern, dass dies als unangemessen gelten könnte ..."

Da muss ich nochmal nachschlagen. Richtig ist aber, dass der eine behinderte Leistungsempfänger mit dem Bus zur Weihnachtsgans kommt (nicht umsonst haben unsere Busse dafür Rampen ;-), und der andere mit der eigenen geschenkten Limousine.

Wenn da ein Sozialamt angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls (Schrottkarre und beinahe Merkzeichen aG) keine unangemessene Bevorzugung erkennen kann, stellt sich die Frage, ob ein anderes, ein neues Sozialamt dies anders beurteilen kann.

Konnte der Bürger auf die alte Entscheidung vertrauen? Und hat er die dadurch zuviel erhaltene Leistung bereits ausgegeben? Ich glaube, das trifft hier nicht so richtig zu - auch nicht die "Verjährung" einmaliger Einkommen, wie sie in SGB II § 11b Absatz 3 vorgesehen ist.

Gruß aus Berlin, Gerd

isomatte  24.12.2015, 06:43
@GerdausBerlin

Hallo Gerd !

Das ist halt die Frage,wie das ganze einzustufen ist.

Es kann natürlich sein das dies beim alten Sozialamt abgesegnet wurde weil man auf das KFZ - angewiesen war und es so einen geringen Zeitwert hatte,auch wenn hier kein Merkzeichen aG - vorliegt,sondern nur G - das kann schon der Fall sein wenn man ländlich wohnt und am Tag nur 2 mal der Bus fährt.

Dies kann sich aber durch den Umzug nun geändert haben,so dass sie auf das KFZ - nicht mehr angewiesen ist,weil eben auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden kann.

Demnach müsste sie dann dieses KFZ - im SGB - Xll - ggf.verwerten,nun stellt sich die Frage wie das ganze nun vom neuen Sozialamt angesehen werden darf,wenn aus dem Antrag usw.nicht ersichtlich ist das dies ein Geschenk war und selbst wenn,ob es dann nach z.B. 8 Monaten überhaupt noch als einmaliges Einkommen angesehen werden dürfte,also nicht schon zum Vermögen geworden ist,weil es vom anderen Sozialamt abgesegnet wurde und die 6 Monate Anrechnungszeitraum vorbei sind.

Denn dann dürfte der Erlös inkl.vorhandenem vermögen ja bis zum Schonvermögen nicht angerechnet werden.

Sollte es dann tatsächlich zu einer Anrechnung kommen bzw.vom jetzigen Sozialamt vorgesehen sein,dann bleibt am Ende wahrscheinlich nur der Gang zum zuständigen Sozialgericht,nach dem man mit einem Widerspruch keinen Erfolg hatte.

Gruß aus Thüringen

wünsche frohe Weihnachten und schöne Feiertage

isomatte

Ob Geschenkt oder nicht, spielt meines Wissens keine Rolle, da ein Auto nicht zum Schonvermögen gehört.

Daher ---> § 90 SGB XII

Derjenige, der
Sozialleistungen erhält muss sein Vermögen und Einkommen vorrangig
einsetzen, bevor die Solidargemeinschaft einspringt.

Es gibt allerdings Ausnahmen, was Behinderte betrifft. Wenn diese z.B. zwingend auf ein Auto angewiesen sind.

Ich denke du solltest dich besser von einem Anwalt beraten lassen.