Darf mein Vermieter mich zwingen auszuziehen?

12 Antworten

Natürlich darf euch der VM fristlos kündigen, wenn ihm "die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (...) nicht zugemutet werden kann", § 543 I BGB.

Hat er euch bsplsw. wegen Ruhestörung abgemahnt, was durchaus mündlich wirksam erfolgen durfte, ist bei der nächsten Randale eben Ende Gelände. Auch wenn man seine Miete pünktlich zahlt, solche rücksichtslosen Mieter muss er sich und vor allem den anderen Mietpartein nicht mehr antun :-O

Die Kündigung hatte allerdings schriftlich zu erfolgen, was er in seiner Räumungsklage dann vortragen muss :-)

G imager761

mein Vermieter ist am 5. Mai zu mir gekommen und hat mir gesagt ich muss bis zum 1. Juni ausgezogen sein sonst klagt er mich an (obwohl ich die Miete zahle). Darf er sowas machen?

Mündliche Kündigungen sind unwirksam. laut BGB muss eine Kündigung schriftlich erfolgen und bei einer Kündigung durch den Vermieter muss es schon triftige Gründe geben.

Was ist denn vorgefallen bzw. warum will er dass Du ausziehst?

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 Kriege ich keine 3 Monate Frist oder so?

Wenn es eine wirksame fristlose Kündigung gibt, dann nicht, bei einer wirksamen fristgerechten Kündigung stehen dem Mieter die entsprechenden Fristen zu.

Solltest Du keine schriftliche Kündigung bekommen haben, musst Du nichts unternehmen und einfach Deine Miete zahlen und Deine Pflichten als Mieter erfüllen.

Ich hoffe Du hast bei Einzug das Schloss der Wohnungstür getauscht.

LG

johnnymcmuff


Das ist keine Kündigung, deshalb unwirksam und nicht zu befolgen.

Eine Kündigung durch den Vermieter muss schriftlich erfolgen, begründet werden und die gesetzliche Kündigungsfrist  von mindestens 3 Monaten gewährleisten.

Das alles ist hier nicht gegeben. Deshalb am Besten Schweigen. Sollte  er klagen, geht er damit baden.

Kündigung muß schriftlich erfolgen bis zum 3.Werktag eines Monats unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.


Mietrechtliche Vorschriften zur Wohnraumkündigung. - Mietrechtslexikon

www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/k_mehrfamhs.htm



Somit könnte Deine Kündigungsfrist frühestens am 31.8. ablaufen. Außerdem darf er Dich nur mit berechtigtem Grund kündigen, aber bestimmt nicht, weil ihm Deine Nase gerade nicht passt.


johnnymcmuff  28.05.2016, 20:47

Kündigung muß schriftlich erfolgen bis zum 3.Werktag eines Monats

Richtig.

unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

Eine vermieterseitige Kündigung muss schon einen triftigen Grund haben und die Kündigungsfristen sind je nach Wohndauer auch länger.

§ 573 c BGB

Fristen der ordentlichen Kündigung


(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 

Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden
ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam

wilees  28.05.2016, 20:57
@johnnymcmuff

Ein längerer Mietvertrag war hier auszuschließen. Und von einer kurzzeitigen Überlassung kann auch nicht ausgegangen werden, da diese Wohnung wohl erst im März bezogen wurde.

Kündigungsfrist brauchst du. Solange kein schriftlicher kündigungsbescheid vorliegt musste auch nicht ausziehen. Und wenn, dann hast du noch 3 Monate frist