Darf der Vermieter einfach die Wohnung räumen und die Möbel und so an den Sperrmüll stellen?

4 Antworten

Durch meine Nachbarn habe ich erfahren das mein Vermiter die Wohnung geräumt hat und alles an den Sperrmüll gestellt hat. Was kann ich jetzt machen um meine Sachen wieder zu bekommen?

Zunächst einmal Anzeige wegen Hausfriedensbruch stellen und verbotener Eigenmacht.

Dann anschließend zum Anwalt, der sich dann um Schadenersatzforderungen kümmert.

Ein Vermieter darf nicht in die Wohnung und sie auch nicht ausräumen, auch wenn es Mietschulden gibt.

Er hätte eine Räumungsklage einleiten müssen.

LG

johnnymcmuff

bwhoch2  09.09.2016, 10:05

Bestimmt hattest Du auch noch Schmuck im Wert von 10000 € in der Wohnung. Wenn Du das nachweisen könntest...

Hallo,

so lange der Vertrag bis zum 30.09.2016 Bestand hat, darf dein Vermieter, dich nicht vorher "rausschmeißen".

Wenn du Beweisen kannst (am besten anhand eines schriftlichen Dokuments), daß du erst am 30.09 oder am 01.10.2016 ausziehen musstest, dann ist der Vermieter dir gegenüber Schadensersatzpflichtig (du bist gezwungen entweder in einem Hotel zu wohnen, oder in einer Notunterkunft, du hast keinen Hausrat mehr, keine Kleidung, usw...)!

Stell sofort einen Antrag auf eine Sozialwohnung bei der Sozialbehörde. Für neuen Hausrat und Bekleidung kannst du zu Caritas, Diakonie oder Rotem Kreuz... Wenn du Mittellos bist, stell auch sofort einen Antrag auf Hartz IV!

Nimm dir einen Anwalt (Mietrecht!), hol dir von deinem Amtsgericht einen Beratungshilfeschein (nur bei Offenlegung deiner finanziellen Verhältnissen möglich) und laß dich beraten!

Emmy

Die muss er ersetzen und du kannst ihn anzeigen wegen Hausfriedensbruch. Er hat sich in vielen Positionen strafbar gemacht.

Den Vermieter wegen Hausfriedensbruch und Diebstahl bei der Polizei anzeigen (Strafanzeige!). An den Vermieter schriftlich per Einwurfeinschreiben eine Schadenersatzforderung stellen. Dazu sämtliche Gegenstände mit Neuwertangabe auflisten, berechnen und die Summe als Schadenersatz mit Fristsetzung von 14. Werktagen einfordern. Bei Verfristung mit Rechtsmitteln drohen.