Darf Vermieter kündigen wegen Umbau/Wohnungszusammenlegung?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich sehe kein berechtigtes Interesse des Vermieters. BGB § 573 (2) Satz 3: „die Möglichkeit durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht;“ Ich empfehle, Mieterverein bzw. RA zur Sicherung deiner Rechte zu konsultieren. Zunächst aber abwarten was schriftlich kommt und dann der Kündigung widersprechen. Der Vermieter müsste dann auf Räumung klagen, das dauert und kostet ihm viel Geld, meines Erachtens nutzlos, da er unterliegen dürfte. Er kann sich auch nicht auf vorherige Kenntnis seiner Absicht berufen, da er diese Umbauarbeiten erst nach Ende deines unbefristeten Mietverhältnisses für nachfolgende Mieter in Betracht zog. Außerdem sehe ich zusätzlich § 574 BGB (Härtefallregelung) als relevant.

Mit einer wirtschaftlichen Verwertung hat dies nichts zu tun.

Wie "albatros" sehe ich auch keinen Grund für eine Kündigung.

Unklar ist - wie leider bei allen Fragen zum Thema Vermieterkündigung - ob der VM auch im haus wohnt und ob in dem Haus mehr als zwei Wohnungen sind ( auch in den Leerräumen reicht es aus, wenn der Wasseranschluß und ein Herdanschlu0 vorhanden ist)

Dann kann der Vermieter nach 573a BGB kündigen.

Solange Du keine Kündigung hast und solngne Du die Begründung nicht kennst, ist ohnehin jede Antwort möglicherweise falsch, manche sind es schon im Ansatz.

der vermieter wohnt nicht im haus. wasser- und herdanschluss sind in der zur zeit unbewohnten wohnung vorhanden. in unserem haus gibt es sechs bewohnte wohnungen und eben diese unbewohnte wohnung. was schließt du daraus?

Ja, kann er. Allerdings hätte er auch die Möglichkeit gehabt, von vorneherein einen befristeten Vertrag zu machen - also seid froh, daß Ihr einen "normalen" Vertrag habt und zieht einfach aus, wenn er Euch kündigt.

Es gibt keinen einzigen Rechtsgrund, warum ein Mieter auf die mündliche Absichtserklärung des Vermieters reagieren sollte.

@wunhtx

Ich bin schon davon ausgegangen, daß irgendwann eine schriftlich Kündigung erfolgen wird. Und dann sollten sie halt auch ausziehen.

fristgerecht kann er dir jederzeit den Mietvertrag kündigen - dabei ist es unerheblich ob aus wirtschaftlichen Gründen wie z.B. den umbau und die Zusammenlegung der Wohnungen auf der im Übrigen schon vor Abschluss des Mietvertrags ausdrücklich hingewiesen wurde, oder auch eines nachweisbaren Eigenbedarfs. Ich würde versuchen dahingehend einen Kompromiss auszuhandeln: Er soll euch eine ädaquate Ersatzwohnung beschaffen....

"*fristgerecht kann er dir jederzeit den Mietvertrag kündigen ... *" Dazu muß der VM aber erhebliche Gründe haben.

Falsch. Der VM kann nur nach den Vorschriften des Mietrechts ordentlich und fristgemäss kündigen, mit den Gründen, die in § 573 ff angegeben sind.

Du wirst hier den § 575 BGB im Text mit in die Begründung hinein. Allerdings - dies als Hinweis - muss dies bei Vertragsabschluss schriftlich in den Mietvertrag aufgenommen werden. Selbst die Person, die einzieht, muss benannt werden.

Du schreibst ja selbst, wirtschaftliche Verwertung. Wenn er die neue, größere Wohnung wirtschaftlicher anbieten kann, ist es in seinem Interesse euch zu kündigen. Selbstverständlich unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.