Darf das Landratsamt ohne meine Zustimmung und in meiner Abwesehenheit mein Grundstück vermessen?

4 Antworten

kommt auf die umstände an; wenn nur das betreten des grundstücks z.b. aus termingründen nötig ist, steht das hausrecht gegenüber dem öffentlichen interesse zurück

melman86c  03.05.2017, 16:14

*falschen post kommentiert

Jup und dir wird sogar die Rechnung dafür zugesendet wenn du Eigentümer bist.

melman86c  03.05.2017, 16:14

Wo soll das geregelt sein?

zonkie  03.05.2017, 16:16
@melman86c

Wird in der Rechnung stehen die du (?) bekommst ^^

Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster könnte es sein.

Tatsächlich ist es wohl Pflicht und die Vermesser dürfen sich drum batteln wer als erstes dein Grundstück vermisst darf die Rechnung schreiben .. albern aber offenbar so Realität.

Looschbeck  03.05.2017, 16:17
@melman86c

Legt das Land fest welche Preise es da nimmt. Läuft über das Vermessungs- und Katasteramt. Welche Kosten das nun im jeweiligen Fall sind weiß ich nicht, da müsste man nachgucken.

Ist eine Gebührenordnung eben die des Landes.

zonkie  03.05.2017, 16:14

Oh ja das ist die größte Frechheit dahinter (auch wenn es eben Pflichtig ist ^^) Aber eine Rechnung im Briefkasten haben "Ich habe ihr Grundstück vermessen bitte überweisen Sie xxx € auf mein Konto" fand ich schon verrückt.

Ich mach dem auch demnächst ungefragt und unbeauftragt 1l Farbe  auf die Haustür "Für mein Kunstwerk berechne ich ihnen 500€" :D

Looschbeck  03.05.2017, 16:18
@zonkie

Jup leider ist das so. Wenn man ein großes Grundstück hat wird man sehr überrascht sein.

Apolon  03.05.2017, 16:35

Sinnvoller weise sollte man erst mal die Gesetze lesen, bevor man solch einen Unsinn schreibt.

Looschbeck  03.05.2017, 16:46
@Apolon

Oh Verzeihung, dass ich nicht alle Landesgesetze durchgesehen habe. Es ist in Niedersachsen so das es zu dulden ist. § 7 Abs. 2 Nr. 1 NVermG

Aber da der große Apolon alle Landesgesetze auflisten will oder Hellseher ist und weiß woher der/die FS kommt, bitte unterrichte uns in deiner Weisheit.

Looschbeck  03.05.2017, 16:57
@Looschbeck

Witzigerweise steht das auch in dem Gesetz das oben zitiert ist. § 5 Abs. 1 Satz. 1

Bedienstete der Vermessungs- und Katasterbehörden und der sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen dürfen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz Flurstücke und Bauwerke betreten.

Das andere (Abs. 2) gilt für Wohnungen. Der/die FS schrieb allerdings:

mein Grundstück

Was genau passt dir denn nun nicht. Ich sag ja ich lerne gerne dazu.

Rockstar324  04.05.2017, 09:21
@Apolon

Alter Looschbeck lass dich doch nicht verarschen. Das ist ein troll. :D:D:D

Er hat oben doch genau das zitiert. :D 

oder er hat selber das Gesetz nicht gelesen...bzw. hat ein Semester Recht aufm Clowns-College besucht und versucht hier nun rumzutrollen. :D:D:D Das sieht man doch sofort. also chill ;)

dies kannst du in dem jeweiligen Landesvermessungsgesetz nachlesen.

Für Rheinland-Pfalz - gilt das LGVerm

§ 5 - Betreten von Flurstücken und Bauwerken, Schadensersatz

(1) Bedienstete der Vermessungs- und Katasterbehörden und der sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen dürfen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz Flurstücke und Bauwerke betreten. Sie können die an der Aufgabenwahrnehmung rechtlich Interessierten hinzuziehen. Das Betreten ist den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten mitzuteilen, wenn die Flurstücke oder Bauwerke nicht frei zugänglich sind.

(2) Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber betreten werden. Dies gilt auch für die mit Wohnungen in erkennbarem Zusammenhang stehenden, eingefriedeten und nicht bebauten Flächen, insbesondere Hofräume, Garten-, Grün- und Spielflächen, Einfahrten und Stellplätze; es sei denn, das Betreten ist für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz unumgänglich und überwiegende schutzwürdige Interessen der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Ein Betreten nach Satz 2 Halbsatz 2 ist den Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern vorher mitzuteilen und nur während der üblichen Geschäftszeiten statthaft. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(3) Entsteht durch eine nach diesem Gesetz zulässige Maßnahme auf einem Flurstück oder an einem Bauwerk ein nicht nur geringfügiger Schaden, so hat dafür die Person oder Stelle, die die Kosten für die Aufgabenwahrnehmung zu tragen hat, einen angemessenen Ersatz in Geld zu leisten; für Schäden aus der Einrichtung einer Schutzfläche nach § 6 Abs. 3 leistet das Land Ersatz. Ansprüche für einen aus unerlaubter Handlung entstandenen Schaden bestimmen sich nach den §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die Rechtslage kannst Du dem Vermessungsgesetz Deines Bundeslandes entnehmen. Aber, Kurzfassung: Das Betreten oder Befahren von Grundstücken ist i.d.R. ohne Einschränkungen erlaubt.