Bürgschaft für eine Immobilie. Was passiert beim scheitern zuerst?

7 Antworten

Hallo Kecks333,

gerät der Schuldner (Kreditnehmer) mit den laufenden Ratenzahlungen nachweislich in Verzug, kann der Gläubiger (Kreditgeber) den Darlehensvertrag kündigen, die Rückzahlung des offenen Darlehensbetrages zuzüglich Zinsen einfordern und bei Nichtzahlung wahlweise Dich als Bürgen im Falle einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ohne Einrede direkt in Anspruch nehmen und/oder die Zwangsversteigerung der Immobilie betreiben.

Dann solltest Du dringend einen Rechtsanwalt konsultieren, der insbesondere prüfen kann, ob Du bei Übernahme der Bürgschaft überhaupt wirtschaftlich in der Lage warst, diese einzugehen. Falls nein, hast Du "Glück" gehabt und bist eventuell raus als Bürge.Bis zur Klärung der Sachlage, kannst Du vorerst durch "Hinterlegung" der vom Gläubiger geforderten fälligen Forderungen z.B. beim Amtsgericht verhindern, dass der Gläubiger eventuell Geld bekommt, dass Du "eigentlich" nicht zahlen mußtest. Anwälte kennen die Tricks.

Mein Tipp: Gehe nie eine Bürgschaft und wenn nur über einen Betrag, den Du bar Kralle hast und "leichten" Herzen entbehren kannst. Gib lieber einen Kredit und lasse Dir diesen als Grundschuld mit dem "ersten Rang" im Grundbuch, Abteilung 3, absichern. Dann kann Dir eigentlich nichts mehr passieren. Kreditgeber nutzen gerne das Instrumentarium "Bürgschaft" um Kredite abzusichern, die Sie dem Schuldner eigentlich nicht hätten einräumen dürfen. Und am Schluss zahlen dann die "gutmütigen" Bürgen (oft aus dem Familien-/Freundeskreis) die Zeche und die zuvor gute Beziehung ist auch meist hin...

Die Bank wird immer zuerst auf die Sicherheit zurückgreifen, die am einfachsten durchzusetzten ist, bzw. die am schnellsten geht. Da der direkte Zugriff auf einen Bürgen schneller ist als eine Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahren... kannst Du Dir wohl denken, was zuerst dran kommt.

Du spielst hier vermutlich auf die Einrede der Vorausklage an.

http://dejure.org/gesetze/BGB/771.html

vermutlich wird eben jene ausgeschlossen sein.Nunmehr liegt es aber im Ermessen des Gläubigers an wem dieser sich schadlos halten will.

Konkret bedeutet dies nun für Dich, dass Du, sofern eine wirksame Bürgschaft vorliegt, Du der Inanspruchnahme nichts entgegenzusetzen hast, Dich dann wiederum selbst am eigentlichen Schuldner bzw. dem Haus schadlos halten kannst.

Wichtig ist hierbei zu realisieren, dass die von Dir getilgten Ansprüche des Gläubigers auf Dich im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges übergehen.

Mohnbandit  16.06.2011, 01:11

hört sich toll an^^

Bei einer "selbstschuldenerischen" Bürgscahft ist IMMER derBürge zunächst als sogenannter Folgeschuldner am Zuge. Warum sollte die Bank zunächst den komplizierten und kostenträchtigen Weg der Versteigerung gehen, wenn es einen Bürgen gibt?Der Bürge ist IMMER der, der zunächst durch die abgegebene Bürgschaft am Zuge ist, zahlen zu MÜSSEN!!!Erst wenn das Erfolglos ist, würde die Zwangsversteigerung erfolgen, aber auch erfolgen können!!!Durch die ZV wird die Bank "zunächst" den Erlös verwerten um das fehlende Valuta -Restkredit- zu bekommen. Sollte dann noch was fehlen, wird auch dann der Bürge weiter in Haftung genommen.Heißt, selbst durch eine ZV ist nicht gesichert, das der Bürge völlig schadenfrei aus der Sache heraus kommt.
Warum sollte es anders sein? Der Wert der Immobilie scheint bei derartigen Bürgschaften nicht auszureichen, um genügend Sicherheit für die Bank zu bringen. Demanch ist "der Bürge" am Zuge. Die Forderung des Bürgen, bei nicht ausreichender Sicherheit des Objektes, kann- und sollte er dann beim Schuldner -Eigentümer der Immobilie- versuchen zu realisieren. Ob das allerdings was bingt ist mehr wie Fragwürdig. Ansonsten hätte man ja nicht bürgen brauchen. Es ist immer eine riesige Vertrauensangelegenheit zu bürgen. Ich hoffe die Ausführungen reichen so.

Wenn du gebürgt hast, dann wirst du von der Bank auf Zahlung in Anspruch genmmen werden (wenn der Hauptschuldner nicht mehr zahlt).

Ich vermute mal, du hast eine "selbstschuldnerische Bürgschaft" unterschrieben.

Wenn du vielleicht in der Bürgschaftsvereinbarung etwas anderes festgelegt hast, sieht es anders aus, das kann ich dann aber nicht wissen.

Nun wünsche ich dir noch, dass du wenigstens Eigentum an dem Haus erhalten wirst - und nicht nur für den Hauptschuldner zahlst, aber nichts davon hast. Bei der Unterschrift für die Bürgschaft hast du dir sicher was bei gedacht. Offenbar hat der Bank die Sicherheit des Hauses ansich nicht gereicht.