Bekomme ich als Aushilfe im Rewe bei einer Krankmeldung trotzdem vollen Lohn?

3 Antworten

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt selbstverständlich auch für Aushilfskräfte.

Allerdings setzt sie erst ein, wenn der Mitarbeiter 4 Wochen im Unternehmen ist.

Krankengeld gibt es nicht, da ja auch kein Beitrag an die Krankenkasse abgeführt wird.

Familiengerd  28.04.2022, 10:40
Allerdings setzt sie erst ein, wenn der Mitarbeiter 4 Wochen im Unternehmen ist.

Das ist ja ganz offensichtlich der Fall und erklärt nicht die geringe Zahlung!

Erkundige dich bei deinem Arbeitgeber, wie es dazu kommt. Er wird dir das am besten erklären können.

Fakt ist allerdings, dass du von der Krankenkasse kein Geld bekommen wirst, da du als Minijobberin gar nicht selber krankenversichert bist, sondern über deine Eltern familienversichert. Die Krankenkasse hat also mit deinem Minijob nichts zu tun.

Als Aushilfskraft steht dir eine Lohnfortzahlung zu. Du könntest natürlich dagegen vorgehen, riskierst dadurch aber dann auch eine Kündigung. Das Problem ist, das man Aushilfskräfte auch leicht wieder loswerden kann.

Familiengerd  28.04.2022, 10:45
Das Problem ist, das man Aushilfskräfte auch leicht wieder loswerden kann.

Wie kommst Du darauf? Nicht leichter als "normale" Arbeitnehmer!

Baumeister98  28.04.2022, 10:52
@Familiengerd

Natürlich, man kann unbegründet kündigen mit einer 2 Wochen Frist.

Familiengerd  28.04.2022, 11:16
@Baumeister98

Auch für "Aushilfen" gelten die gesetzlichen oder einzel- oder tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen - wie die für die anderen Arbeitnehmer im Betrieb.

Die Kündigungsfrist von 2 Wochen gilt in den allermeisten Fällen nur während einer vereinbarten Probezeit - gleichgültig, ob Aushilfe oder "normaler" Arbeitnehmer.

Und wenn der Betrieb mehr als 10 (rechnerische) Vollzeitkräfte hat, muss eine ordentliche Kündigung auch für Aushikfskräfte betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt begründet sein (wobei dieser Grund dem Arbeitnehmer nicht mitgeteilt werden muss).

Noch einmal: Arbeitsrechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen Aushilfen und sonstigen Arbeitnehmern. Nur Minijobber haben sozialversicherungsrechtlich einen Sonderstatus - aber nicht arbeitsrechtlich!