Bekomm ich Kindergeld wenn ich zur Techniker Schule gehe?

4 Antworten

Kindergeld kann für jede weitere Ausbildung bezogen werden, solange das Kind noch keine 25 Jahre alt ist bzw. nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium keiner Kindergeldschädlichen Nebenbeschäftigung nachgeht.

Denn dann darf man neben einer weiteren Ausbildung oder Studium nebenbei nicht mehr als durchschnittlich 20 Wochenstunden arbeiten.

Die Höhe des Einkommens spielt beim Kindergeld schon seit dem 01.01.2012 keine Rolle mehr, da wurde die Einkommensgrenze abgeschafft.

Von Experte isomatte bestätigt

Ja klar haben deine Eltern Kindergeldanspruch bis längstens zum 25. Lebensjahr ;-)

Gruß siola55

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

du wohl nicht, aber deine Eltern, du wohnst noch zu Hause

die Technikerschule baut auf deinen erlernten Beruf auf

stafen99jamel 
Fragesteller
 16.06.2021, 00:18

Kannst du aus Erfahrung sprechen ?

peterobm  16.06.2021, 00:19
@stafen99jamel

Fragen beantworten

die Technikerschule ist komplett neu, kannst KK vergessen. Bis zum Abschluss des Studiums, oder 1. Berufsabschluss

siola55  16.06.2021, 11:28
@peterobm
kannst KK vergessen...

Kannst vllt. mal KK für Laien übersetzen?

Bzw. schaul mal hier den Link: https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder/

Abgeschlossene Berufsausbildung / abgeschlossenes Studium
Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und
  • auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
  • einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
  • die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken
haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.

usw.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung ist die Erstausbildung beendet. Selbst wenn ein anschließendes Studium fest in die persönliche Berufsplanung integriert ist, besteht hier kein Anrecht auf das Kindergeld mehr. ... Somit verfällt hier auch der Anspruch auf Kindergeld.

https://www.duales-studium.de/news/kein-kindergeld-wahrend-studium-nach-ausbildung#:~:text=Mit%20dem%20erfolgreichen%20Abschluss%20der,Anrecht%20auf%20das%20Kindergeld%20mehr.&text=Somit%20verfällt%20hier%20auch%20der%20Anspruch%20auf%20Kindergeld.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
stafen99jamel 
Fragesteller
 16.06.2021, 01:27

Das steht Berufsbegleitendes Studium, d.h. sie arbeitet nebenbei (30 std.pro woche) daher bekommt die Person im Artikel kein Kindergeld. Ich hingegen mache meine Weiterbildung in Vollzeit und arbeite nicht nebenbei, daher gibt es hier einen Unterschied.

oppenriederhaus  16.06.2021, 01:32
@stafen99jamel

wenn Du es besser wei0t, warum die Frage ? Die Kindergeldstelle gibt Dir Auskunft

siola55  16.06.2021, 06:32

Leider falsch :-((

Nur bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium gilt die 20 Wochenstunden-Grenze beim Hinzuverdienst!!!

siola55  16.06.2021, 11:22

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung ist die Erstausbildung beendet. Selbst wenn ein anschließendes Studium fest in die persönliche Berufsplanung integriert ist, besteht hier kein Anrecht auf das Kindergeld mehr. So entschied das Finanzgericht kürzlich in einem Fall, in dem eine junge Frau nach Ihrer Ausbildung 30 Stunden pro Woche arbeitete und parallel ein berufsbegleitendes Studium antrat.

Lieber oppenriederhaus, da hast du leider ein falsches Beispiel für den Fragesteller ausgesucht:

Abgeschlossene Berufsausbildung / abgeschlossenes Studium
Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und
  • auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
  • einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
  • die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken
haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.
Unschädliche Erwerbstätigkeit

Die Familienkasse klassifiziert eine Beschäftigung dann als unschädlich,

  • wenn die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird (Ausbildungsmaßnahme muss allerdings Gegenstand des Dienstverhältnisses sein)
  • wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt (Mini-Job bzw. 450-Euro-Job; grundsätzlich ist hier die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich)
  • wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
  • Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (nicht mehr als zwei Monate am Stück) ausgeweitet, ist das nicht problematisch, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Nachzulesen in dem Link hier: https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder/