Bei Schulden ins Gefängnis?

4 Antworten

Nein und nein.
Wenn du deine Schulden nicht bezahlst, kann der Gläubiger einen Gerichtlichen Mahnbescheid beantragen (alle anfallenden Kosten (Anwalt und Gericht) dafür trägst natürlich auch du). Wenn du dann immer noch nicht bezahlst, kommt der Gerichtsvollzieher, der entweder pfändet, oder wenn nichts zu holen ist, die eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid) von dir verlangt. Gibst du diese auch nicht ab, kommt es zur Zwangsvollstreckung in deren Verlauf auch eine Erzwingungshaft auf dich zukommen könnte. Die Schulden einfach im Gefängnis "absitzen" gibt es aber nicht. Die Schulden bestehen solange, bis sie entweder beglichen werden, oder du im Rahmen einer Privatinsolvenz von der Restschuld befreit wirst. Ins Führungszeugnis kommt sowas nicht, aber in die Schufa, und das ist auch extrem unangenehm, da du dann keine Kreditverträge (Handy, Ratenkauf o.ä.) mehr abschließen kannst.

Nein, in Deutschland darf niemand allein wegen seiner Schulden in Haft genommen werden. Im Zusammenhang mit Schulden ist dies allerdings in zwei Fällen möglich: Erstens wegen einer strafrechtlichen Verfolgung. Hat jemand z.B. einen Menschen geschädigt (Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung usw.), folgt daraus nicht nur ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz (= Schulden) durch die geschädigte Person, sondern auch eine strafrechtliche Verfolgung. Je nach Schwere des Delikts wäre eine Verurteilung möglich, die auch eine Haftstrafe vorsehen kann. Dann aber kommt der Schuldner nicht in Haft, weil er „Schulden hat“, sondern wegen Erfüllung des Straftatbestands. Die zivilrechtlichen Ansprüche der geschädigten Person haben mit der strafrechtlichen Verfolgung unmittelbar nichts zu tun, verschwinden also auch nach Verbüßung der Strafe nicht. Oftmals muss der Schuldner in diesen Fällen zweimal zahlen: Einmal für die strafrechtliche Verurteilung (sofern keine Haftstrafe angeordnet wurde in Form von Geldstrafe sowie die Prozesskosten) und zum anderen wegen der zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers.

Der zweite Fall ist die Beugehaft. Bei Bußgeldern kann eine Haft angeordnet werden, um die Zahlungsbereitschaft des Schuldners zu erzwingen. Die Beugehaft kann auch angeordnet werden, wenn der Schuldner sich weigert, die Vermögensauskunft (früher „Eidesstattliche Versicherung“) abzugeben. In beiden Fällen soll durch die Inhaftnahme erreicht werden, dass der Schuldner seiner Pflicht nachkommt, die gebotene Handlung vorzunehmen (= der „Wille“ des Betroffenen soll „gebeugt“ werden, damit er der gesetzlich normierten Pflicht nachkommt).

Dabei ist aber zu beachten: Es kann keine Haft angeordnet werden, wenn der Zahlungswille des Betreffenden besteht und ihn andere Gründe hindern, das Gebotene zu tun. Dies ist oftmals bei Bußgeldern der Fall: Besteht beim Schuldner Zahlungsbereitschaft und erfolgt die Zahlung nur deshalb nicht, weil Zahlungsunfähigkeit besteht, ist für eine Beugehaft kein Raum. Leider sind die Anforderungen an die „Zahlungsunfähigkeit“ in der Praxis sehr hoch. Man mutet dem Betreffenden bei der Bußgeldzahlung wesentlich mehr zu als bei „normalen“ Schulden (Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen, Teilzahlungen usw.). Zudem ist es in der Regel so, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit beweisen muss, wobei die „Zahlungsunfähigkeit“ hier als absolute Ausnahme angesehen wird. Dahinter steckt natürlich die Furcht, es könnte zu leicht sein, sich der Zahlungspflicht zu entziehen. Das ist natürlich Unsinn, denn der Schuldner kann sich so allenfalls der Beugehaft entziehen. Nur in der Insolvenz ist (nach derzeit herrschender Rechtsprechung der Landgerichte) die Anordnung von Beugehaft nicht mehr möglich, sofern die Bußgelder vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Nicht, weil die Insolvenz der Beweis für die „Zahlungsunfähigkeit“ darstellen würde, sondern aus rein technischen Gründen: In der Insolvenz ist eine Vollstreckung von Insolvenzforderungen generell nicht mehr möglich.

Puh, so pauschal läßt sich das nicht beantworten, aber vielleicht eindämmen. Prinzipiell muss man für Schulden erst einmal nicht ins Gefängnis. Es kommt immer ein wenig darauf an, wo Du diese Schulden angehäuft hast. Flattern gelbe Briefe ins Haus? Hast Du bereits einen Haftbefehl erhalten, weil Du nicht reagiert hast? Im Regelfall läßt sich eine Inhaftierung aber immer umgehen. Sprich am besten noch heute oder morgen mit einer Schuldnerberatung. Es gibt von der AWO oder anderen Wohlfahrtsverbänden "Öffentliche Schuldnerberatungen", die nichts kosten. Das ist wichtig!

Und die schauen dann erst einmal, wie "schlimm" es denn tatsächlich ist. Normalerweise kann man dann eine Stundung, eine Ratenzahlung oder einen Vergleich vereinbaren. Wenn Du gänzlich zahlungsunfähig bist, und die Höhe der Schulden sehr hoch ist, bleibt auch immer noch die Möglichkeit der Privatinsolvenz. Und das alles, OHNE ins Gefängnis zu kommen.

Nein man bekommt höchsten ein Schufaeintrag und ein Gerichtsvollziehen steht vor deine Tür. Wenn du ständig von Internet teuer Sachen kaufst in ein Hohen Maß und zahlst Sie nicht grenzt das an Betrug und kannst so ins Gefängnis landen