Bearbeitungsgebühr bei ungerechtfertigtem Verwarnungsgeld?
Hallo,
ich habe ein ungerechtfertigtes Verwarnungsgeld bekommen. Da ich die Frist ablaufen lassen möchte, um es zu einem Bußgeld werden zu lassen und in den Widerspruch zu gehen,steht in dem Schreiben, dass dann von der Stadt eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro erhoben wird. Sollte das Rechtsamt meine Meinung bestätigen und das Verfahren einstellen, habe auch ich dann das Recht, eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro in Rechnung zu stellen? (Fotos, Anschreiben, Druck, Portokosten etc.)
Vielen Dank
7 Antworten
Hä? Was? Wie?
Widerspreche einfach dem Bescheid über das Verwarnungsgeld, wenn du es für nicht gerechtfertigt hältst.
Und natürlich hast du KEIN Recht eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen. Vor allem dann nicht, wenn du es absichtlich herbeigeführt hast.
Leute gibt's ...
Gruß Michael
Reine Wortklauberei :-(
Damit beweist du, dass DU der Überhebliche bist, nicht PL ...
.... ein Angebot ist und bleibt ein Angebot und dem kann auch nicht widersprochen werden. Es wird angenommen oder eben nicht angenommen und hat alleine deshalb nichts mit einem Bescheid vergleichbares.
Ja und? Stand in der Frage auch nur ein Wort davon, dass es sich um ein "Verwarnungsgeldangebot" handelt?
und in den Widerspruch zu gehen,
Einspruch.
habe auch ich dann das Recht, eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro in Rechnung zu stellen?
Nein.
Du willst aus einem kleinem Problem ein großes machen, indem du das einfach ignorierst?... Warum widersprichst du nicht direkt der Verwarnung?
Weil das zu einfach wäre.
Immer schön nach dem alten Motto: 'Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.'
.... das wird ein Angebot sein und wenn es nicht angenommen wird, geht es ggf. eben zu Gericht und ob da Kosten zu erstatten sind, wird der Vorsitzende schon verfügen.
Das ist kein 'Angebot'. Behörden machen keine Angebote,
.... doch doch; doch, das ist ja auch nicht dein Gebiet und deshalb sei dir verziehen.
Auszug:
.... so holt in solchen Fällen die für die Verfolgung der begangenen Ordnungswidrigkeit zuständige Behörde dies sodann nach, indem sie dem Betroffenen
ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot
übersendet, in dem der für die Annahme des Angebots erforderliche Zahlungsbetrag genannt und eine Frist von regelmäßig einer Woche für die Zahlung gesetzt wird.
Ist der Betroffene damit einverstanden und überweist er den vorgeschlagenen Betrag in voller Höhe fristgemäß, dann ist damit wiederum das Verfahren abgeschlossen.
Das wäre auch ohne diesen überheblichen einleitenden Satz gegangen ...
.... na, dann schaue dir mal die von PL an, die auch mich betreffen.
Und was habe ich dir getan, dass du ebenso überheblich meine Antwort kommentierst? Liegt wohl doch an dir und nicht an PL ...
.... wie überheblich?
Ich habe nur deine Dinger wiederholt und bin davon ausgegangen, dass die bei dir Alltag sind, was sonst haben die in einer Antwort zu suchen?
Ja, ja - lassen wir dich einfach in dem Glauben dass du Recht hast und unfehlbar bist ...
... ertappt?
Bei was willst du mich ertappt haben? Wenn, dann maximal dabei, dass ich keine Lust dazu habe, dein "Geschreibsel" lesen zu müssen.
Nur ordentliche und sachliche Diskussionen ergeben einen Sinn - die sind mit dir aber leider nicht möglich.
.... sind sie doch, lasse dir ggf. meine einmal vorlesen und erklären, nicht einfach raten, was da steht.
Angesichts deiner anderen Beiträge ist 'Recht' auch nicht das Gebiet, in dem du dich besonders gut auskennst, von dieser Ausnahme mal abgesehen.
.... und? Was ist jetzt, gibt es doch Angebote oder nicht?
Für die Bearbeitungsgebühr der Behörde gibt es eine Rechtsgrundlage. Für deine Wunschvorstellung jedoch nicht.
Hä, Was, Wie?
.... was soll das sein, ein Bescheid über ein Verwarnungsgeld?