Darf eine sachlich unzuständige Behörde ein Bußgeld erheben?

8 Antworten

Der Unternehmer hat augenscheinlich kein Baugewerbe sondern ist in einer anderen Branche tätig. Somit gilt er für die Bauberufsgenossenschaft als "Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten", was ihn nicht von der Pflicht befreit, der Bauberufgenossenschaft die geforderten Unterlagen und Meldungen zuzuführen, egal welcher anderen Berufsgenossenschaft er irgend etwas zugestellt hat. Da sie die zuständige Berufgenossenschaft für das Bauvorhaben ist, hat sie auch das Recht Bußgeld zu erheben.

Dekkert 
Fragesteller
 12.08.2018, 19:54

Sie hat die Beitragsbescheide aufgehoben (die sind allerdings noch nicht angekommen). Sie betrachtet sich also als nichtzuständig.

Deine Meinung in allen Ehren, ich würde mich aber über Rechtsbegündungen (Link, entsprechender Fall, dezidierte logischen Beweisführung) noch mehr freuen.

§ 3 Abs. 3 Satzung BauBG sachliche Zustänigkeit:

Die Berufsgenossenschaft ist ferner zuständig für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten; das Nähere regeln die §§ 53 ff. der Satzung.  

Nur weil die den Bescheid geändert oder aufgehoben haben, heißt das nicht, dass die BauBG nicht zuständig ist.

Dekkert 
Fragesteller
 12.08.2018, 20:38

Doch das heißt es. Was kann es sonst heißen? Zuständig ist die Verwaltungs BG.

Danke für dein Gesetzeszitat.

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind jeweils für bestimmte Branchen (z.B. Metall, Bau, Handel, Transport, Verwaltung oder Gesundheits- und Wohlfahrtswesen) zuständig. Die Unternehmen sind kraft Gesetzes Mitglieder der für ihre Branche zuständigen Berufsgenossenschaft. Ein Wahlrecht besteht nicht.
Weist ein Unternehmen Bestandteile aus mehreren Branchen auf, die verschiedenen Berufsgenossenschaften angehören, ist die Branchenzugehörigkeit des Unternehmensschwerpunktes maßgeblich.

DGUV: Zuständigkeit

Es kann also nur eine Zuständigkeit geben.

sylvie82  12.08.2018, 20:43
@Dekkert

Der Vermieter hat aber privat als Bauherr gehandelt, somit ist die BauBG zuständig, da die Nachweise für die beauftragten Handwerker waren. Der Beruf des Vermieters und die dadurch resultierende Mitgliedschaft in einer BG ist völlig irrelevant

Dekkert 
Fragesteller
 12.08.2018, 20:50
@sylvie82

Was ist denn so schwer zu verstehen?

Es kann nur eine BG zuständig sein. Das habe ich klar dargestellt.

Das ist die Verwaltungs BG. Nicht klar?

Also hat die Bau BG ihre Bescheide zurück genommen. Noch Fragen?

Warum wiederholst du die widerlegten Argumente von zuvor und bügelst über meine Argumente, als würdest du nicht lesen?

sylvie82  12.08.2018, 20:55
@Dekkert

Weil Du Unsinn schreibst. Der Beruf des Vermieters und die "normale" Zuständigkeit der BG ist in dem Zusammenhang völlig irrelevant. Wenn ich Handwerker beauftrage ist dies die BauGB. Habe ich auch schon geschrieben. im Übrigen solltest Du deinen Ton überdenken, wenn du Antworten haben möchtest.

Dekkert 
Fragesteller
 12.08.2018, 21:32
@sylvie82

Du schreibst Unsinn, um deinem Ton zu folgen. Du liegst harnäckig falsch. Falsch bleibt falsch, auch wenn es wiederholt wird. Zuständig bleibt die VBG und nicht die BauBG.,auch wenn du es ignorierst.

Schlimm immer diese sinnlosen Rechthabereien. Ich habe oben eine Frage gestellt, die du nicht beantwortest.

Ach ja, auf deine "Antworten" verzichte ich gerne.

sylvie82  12.08.2018, 21:40
@Dekkert

Dann diskutiere das doch mit der BauBG aus

Nur weil der Beitragsbescheid zurückgenommen wurde bedeutet das nicht, dass sich die Bau BG nicht als zuständig ansieht.

Sie sagt damit nur, dass kein Beitrag fällig ist.

Dekkert 
Fragesteller
 12.08.2018, 21:41

Noch habe ich die Rücknahmen nicht, wohl wahr. Wo allerdings dann eine Doppelzuständigkeit im Gesetz steht bzw. meinen obigen Hinweis

Three strikes – Wikipedia

ungültig macht, und warum die BauBG auf alle Nachweise verzichtet, erklärt das nicht.

Willst Du Dir hier die Anwaltskosten sparen? Ich fürchte, dass Dir das nicht gelingen wird.

Dekkert 
Fragesteller
 12.08.2018, 19:41

Bitte nur Antworten mit Inhalt!

Herb3472  12.08.2018, 19:43
@Dekkert

Ja wo sind sie denn, die Antworten mit Inhalt?