Bearbeitungsgebühr bei Storno?

1 Antwort

Hierbei handelt es sich um ein Fernabsatzvertrag nach § 312b BGB. Es besteht ein normales Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB. Die Widerrufsfrist beginnt nach § 312d Abs. 2 BGB übrigens erst mit dem Eintreffen der Leistung beim Leistungsgläubiger, man kann auch bereits vorher vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. "Stornokosten" kann er dabei nicht geltend machen, der Wertersatz bei Fernabsatzverträgen ist mit § 312e BGB streng reguliert. Durch den Widerruf darf dem Verbraucher kein Nachteil entstehen.