Aufs Grundstück gegangen weil Tür offen stand- rechtmäßig?

11 Antworten

Es ist NICHT grundsätzlich strafbar, einen fremden Garten oder ein fremdes Haus zu betreten. Das gilt auch dann, wenn die Garten- oder Haustür geschlossen ist, sofern man sie gewaltlos, also z.B. durch Benutzung einer dafür vorgesehenen Vorrichtung (Türklinke), öffnen kann.

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Strafbar, nämlich wegen Hausfriedensbruch, mach sich hingegen derjenige, der sich nach entsprechender Aufforderung durch einen Berechtigten nicht umgehend wieder entfernt.

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Strafbar macht sich selbstverständlich auch derjenige, der nach dem Eindringen in den Garten oder das Haus eine Straftat begeht (z.B. Diebstahl).

Das Haurecht besteht weiterhin. Du kannst die Leute auch vom Platz verweisen, wenn auf der Fußmatte "Herzlich Willkommen" steht und Du die Tür selbst für sie geöffnet hast. Und wenn jemand im Garten arbeitet, ist das noch lange keine Einladung zur Belästigung.

Ein Haus unbefugt oder uneingeladen zu betreten, ist doch was ganz anderes, als ein Grundstück zu betreten. Was ist daran so schlimm? Wenn Du das nicht möchtest, dann mußt 'Du wohl ein Gartentor anbringen, das abgeschlossen werden kann.

Nein, aus rechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob ein Garten oder ein Haus betreten wird. In beiden Fällen macht sich der Unbefugte erst dann strafbar, wenn er sich nach Aufforderung durch einen Berechtigten nicht umgehend wieder entfernt.

StGB

§ 123 Hausfriedensbruch (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Befriedetes Besitztum: Jeder Ort, der gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert ist.

Befriedetes Besitztum: Ein Grundstück, das durch zusammenhängende, nicht notwendigerweise lückenlose Schutzvorrichtungen, äußerlich erkennbar gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert ist. Befriedet ist gleichbedeutend mit eingehegt (L/K, § 123 Rdnr. 3). Bewegliche Sachen sind prinzipiell kein befriedetes Besitztum (S/S-L, § 123 Rdnr. 6) PROBLEM: Zubehörflächen Zubehörflächen sind Grundstücksflächen, die zwar selbst nicht abgeschlossen sind, aber für jedermann erkennbar mit geschützten Räumen örtlich & funktional eng verbunden sind (Bsp.: Hof, Vorgarten) tvA: Zubehörflächen sind nur dann befriedet, wenn sie selbst entsprechende Schutzvorrichtungen aufweisen (Amelung, NJW 1986, S. 2075, 2079). h. M.: Auch Zubehörflächen gehören zum befriedeten Besitztum (L/K, § 123 Rdnr. 3).(aber nicht vorfläche zur Garage, soweit kein Zaun oder Tor oder so.

s.a. wikipedia zur Einfriedung: Strafrecht [Bearbeiten]

In Deutschland stellt der § 123 StGB den Hausfriedensbruch unter Strafe. Primär schützt dieses Verbot geschlossene Räume, es gilt jedoch auch für offene Flächen, sofern diese eingefriedet sind. Hierbei ist nicht wesentlich, ob die Einfriedung in der Lage ist, das Eindringen zu unterbinden, sondern dass es für jedermann erkennbar ist, dass ein Eindringen nicht erwünscht ist (somit reicht rechtlich z.B. eine Flatterleine).

Eindringen:

Betreten ohne oder gegen den Willen des Berechtigten. Der entgegenstehende Wille kann sich auch aus den Umständen ergeben. Eindringen ist das körperliche Eindringen. Es genügt das Eindringen mit einem Teil des Körpers (Fuß). Maßgeblich ist nicht der wirkliche Wille im Sinne eines ständig aktualisierten Willens. Ausreichend ist vielmehr (ähnlich dem Gewahrsam) der in aller Regel schon mit dem Innehaben der Räumlichkeit sich verbindende generelle Wille, andere auszuschließen, wenn & soweit ihnen das Betreten nicht gestattet wird. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis ist möglich. PROBLEM: Missbrauch einer generellen Zutrittserlaubnis tvA.: Ein Eindringen liegt vor, wenn der Täter aus widerrechtlichen oder unerwünschten Zwecken den Raum betritt (LK10-Schäfer, § 123 Rdnr. 32). Entscheidend ist nicht das äußere Erscheinungsbild, sondern der erkennbar entgegenstehende Wille des Berechtigten. Kritik: Dies widerspricht der erkennbar (ausdrücklich oder konkludent) erklärten Zutrittserlaubnis. Damit einher geht eine bedenkliche Ausweitung der Strafbarkeit. h. M.: Nicht jedes widerrechtliche/unerwünschte Betreten unter Missbrauch der generellen Zutrittserlaubnis stellt ein strafbares Eindringen dar. Ein solches liegt erst vor, wenn das Fehlen des Einverständnisses des Hausrechtsinhabers offensichtlich ist, weil das äußere Erscheinungsbild des Eintretenden von dem abweicht, was von der Zutrittserlaubnis gedeckt ist. (W/H, BT 1 Rdnr. 590 f.). PROBLEM: Eindringen durch Unterlassen i. S. d. § 13 StGB Einigkeit besteht, soweit der Garant es pflichtwidrig unterlässt, eine zu überwachende Person am Eindringen zu hindern (Nachtwächter, Türsteher). Hier ist §§ 123, 13 StGB zu bejahen (S/S-L, § 123 Rdnr. 13). Problematisch sind die Fälle, dass die zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis überschritten wird bzw. der Täter zunächst in nicht strafbarer Weise eindringt, dann das Objekt aber nicht sofort verlässt.

Offene Tür m.E. keine Aufforderung zum Betreten. Gibts eine Klingel am Gartentor??

Ergo: Hausfriedensbruch.

P) mutmaßliche Einwilligung bzw. ETB Irrtum nicht vergessen, denn der A ging davon aus B befinde sich aufgrund der offenen Tür in einer Notlage und unter Zugrundelegung der Vorstellung des A wäre sein Handeln gerechtfertigt bzw. hätte schon den objektiven TB nicht erfüllt, Gott bin war ich froh als man diesen Unsin im Referendariat nicht mehr schreiben musste

Es ist vööig egal was mit der Tür ist.

Ein Befriedetes Besitztum (Also wo Wände, Zaun, Schilder mit "Betreten Verboten" drum herum sind) darf nur Betreten werden wenn der Eigentümer das erlaubt. Selbst wenn da eine Tür offen ist.

Auch wenn das nicht der Fall ist: Spätestens nach aufforderung hat man zu gehen, ansonsten -> Hausfriedensbruch.

In dem Fall köntest du anzeige erstatten und einen Strafantrag stellen.