Darf der Makler "unser" Grundstück einfach so betreten ohne Ankündigung?

12 Antworten

Ein Makler darf ohne Erlaubnis der Mieter die Mietwohnung (Haus) nicht betreten. Ist ein Garten mitvermietet gilt dies genauso für den Garten, wenn nicht im Mietvertrag ausdrücklich Ausnahmen vereinbart sind.

Ein Vermieter muss also grundsätzlich den Mieter fragen, ob er Wohnung oder Garten betreten darf.

Sagt der Mieter nein, kann der Vermieter zunächst nichts weiter unternehmen. Er darf nämlich grundsätzlich nicht einfach in Wohnung oder Garten eindringen.

Wenn der Hof und das Nebengebäude nicht mitgemietet wurden, dann dürfen Makler und Vermieter dies jederzeit betreten.

Ich bin mir nicht zu 100% sicher, aber ich meine, dass wir den Hof und ein Nebengebäude mit gemietet haben. 

Darauf kommt es aber entscheidend an. Wenn mitgemietet darf er nicht ohne euer Einverstaendnis bzw. Terminvereinbarung. Handelt es sich aber um Flaechen und Gebaeude, die gar nicht Bestandteil der Mietsache sind (also nicht mitgemietet), darf der Eigentuemer oder eine von diesem beauftragte oder bevollmaechtigte Person diese natuerlich jederzeit betreten.

Der Vergleich mit eurer Haustuer ist hier uebrigens voellig fehl am Platz. Schliesslich habt ihr das Haus ja offenbar gemietet.

Ob Ihr den ganzen Hof samt Nebengebäuden gemietet habt oder nicht, ist entscheidend.

Dass bei Euch ständig die Haustür offen steht, ist in dem Moment Euer Problem.

Das kommt ganz auf die gegebenen Konditionen in dem Vertrag an.

Manche Händler verfassen ganz gerne Klauseln in denen es erlaubt wird, zum Verkauf das Grundstück ohne Einwilligung des aktuellen Mieters zu betreten.

Aber solche Klauseln sind nichtig.

Auf keinen Fall, wenn etwas im Vertrag steht und es unterschrieben wird gibt man ja seine Einwilligung dazu. Anders wäre es wenn die Klauseln mit dem DGB in Konflikt kommen, ist in diesem Fall aber nicht so.

@rodrigma
 mit dem DGB in Konflikt kommen

Ha, lustiger Tippfehler!

Ein Konflikt mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund kann tatsaechlich ziemlich haesslich ausgehen.

Nein, es kommt nicht auf eine evtl. Formulierung an. Diese wäre tatsächlich unwirksam, da es sich dabei auch um eine vorformulierte Klausel (ähnlich der Renovierungsklausel) handeln würde und man dem Mieter das Hausrecht auf den angemieteten Besitz entziehen würde, das geht nicht. Es ist auch kein Händler, sondern ein Vermieter.