Aufhebungsvertrag nach Eigenbedarfskündigung

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Die Kündigung ist somit mit nur 3 Monaten fristgerecht

Die Kündigungsfrist bei einer Eigenbedarfskündigung verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter um weitere 3 Monate. Solange sie keinen Mietaufhebungsvertrag schließen ist die Eigenbedarfskündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten beaufschlagt. ( Mietzeit unter 5 Jahren bislang)

Die Kündigung sollte also im Grundsatz wirksam sein. Fragen der aktuellen Wohnsituation der Bedarfsperson sollten damit nur im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Widerspruch des Mieters eine Rolle spielen. Der Mieter müsste also zunächst Gründe für eine besondere Härte nach § 574 BGB darlegen, die das Interesse des Vermieters überwiegen.

Im Einzelfall kann es möglich sein das eine Kündigung missbräuchlich ist, wie das Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden hat, setzt sich der Vermieter zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch (Verkauf-Eigenbedarf ) zu nehmen. Er darf dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt. Für den Mieter ist ein sich abzeichnender Eigenbedarf des Vermieters vor allem für die Entscheidung von Bedeutung, ob er eine Wohnung überhaupt anmieten und damit das Risiko eines Umzugs nach verhältnismäßig kurzer Mietzeit eingehen will

(Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139, Tz. 19).

werbon  17.04.2014, 15:38

Allgemeine Regel für den Eigenbedarf einer Mietsache.

Voraussetzung ist zunächst, das der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben die Person angeben muss, für die, die Wohnung benötigt wird. Der Vermieter muss weiterhin einen konkreten Sachverhalt darlegen, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt. (BVerfG WM 89, 483) Kein ausreichender Kündigungsgrund ist es, wenn der Vermieter als Kündigungsgrund lediglich angibt, er benötige die Wohnung dringend für seine eigene Nutzung (OLG Karlsruhe RE WM 82, 241)

Zunächst sollte das Kündigungsschreiben nach folgenden Kriterien untersucht werden: Nach § 573 Abs. 3 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drs. 6/1549, S. 6 f. zu § 564a Abs. 1 Satz 1 BGB aF). Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend (so schon BayObLG, NJW 1981, 2197, 2199 f.; Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, NZM 2007, 679, Tz. 23). Der Mieter müsste also zunächst Gründe für eine besondere Härte nach § 574 BGB darlegen, die das Interesse des Vermieters überwiegen.

Das Angebot deutet darauf hin, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist und de facto nicht gegeben ist. Ich würde mich auf den Kuhtausch nicht einlassen. Zunächst solltest du prüfen, ob die EBK überhaupt formal wirksam ist. Es müsste die Person benannt werden für die der EB gelten soll und der Grund und die Umstände warum und gerade jetzt oder wann auch immer.

Wir könnten einen Monat länger drin bleiben, wenn wir einen Aufhebungsvertrag (in dem aber nicht der Grund Eigenbedarf angegeben ist) unterschreiben. 1 Monat Verlängerung ist gut, aber ist es sinnvoll seine Mieterrechte "freiwillig" abzutreten?

Ihr müsst darüber nachdenken ob es überhaupt Sinn macht, bzw. wie die Erfolgschancen bei dem Widerspruch sind.

Wenn der Eigenbedarf berechtigt ist. wird der Widerspruch abgeschmettert.

Ich würde die Zeit und Geld in die Suche auf eine neue Bleibe richten.

Eine Einigung ist auch in Bezug auf Auszug und Rückzahlung der Kaution sinnvoll.

Man könnte sogar zu Ihrem Vorteil vereinbaren, dass Sie nicht bei Auszug renovieren müssen, falls eine Renovierungsklausel im Mietvertrag steht.

MfG

Johnny

Ich hatte vor Kurzem einen ähnlichen Fall und bin zum Anwalt gegangen. Wenn der Mietvertrag erst relativ kurz vorher abgeschlossen wurde, kann der Vermieter nicht wegen Eigenbedarfs kündigen (meine Anwältin sprach in diesem Zusammenhang von bis zu 5 Jahren für die das gelten könnte). Ich kann Euch in diesem Kontext die Rechtsanwaltskanzlei Constanze Becker in München empfehlen. Sehr kompetent. Machen ausschließlich Immobilienrecht und Mietrecht. Am besten mal googeln. Müsste aber www.kanzleibecker.com sein. Ich würde mich da nicht so kampflos geschlagen geben. Notfalls soll Dir der Vermieter was zahlen, wenn er rein will. Hat meine Anwältin gut für mich rausverhandelt. ;-)