Stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses widersprochen? Was bedeutet das?

6 Antworten

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stillschweigende Fortsetzung gem. § 545 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Das greift, wenn einem Mieter gekündigt wird, aber dieser nicht auszieht.

Dann muß dem Weiterwohnen innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Vermieter Kenntnis vom Nichtauszug bekommen hat, widersprochen werden und er muß auch aufgefordert werden, die Wohung zu räumen.

Das kann umgesetzt werden:

1. durch einen (schriftlichen) Widerspruch innerhalb der Frist

2. durch Erhebung der Räumungsklage innerhalb dieser Frist

3. indem man vorsorglich bereits in der Kündigung ausdrücklich einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses widerspricht

4. Eine entsprechend verständliche und klare Formulierung bereits im Mietvertrag aufnehmen

blubblub1912 
Fragesteller
 30.06.2017, 12:21

Vielen Dank jetzt verstehe ich das besser! 

Lass mich raten: Die Tante hat ihren Mietern gekuendigt. Die sind aber nicht ausgezogen sondern einfach weiter in der Wohnung geblieben. Dem hat die Tante nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen und im Mietvertrag wurde eine stillschweigende Verlaengerung des Mietverhaeltnisses gem. BGB 545 auch nicht ausdruecklich ausgeschlossen. Richtig?

Dann haben die Mieter weiterhin einen unbefristeten Mietvertrag und die Tante muss erneut eine Eigenbedarfskuendigung aussprechen und dabei natuerlich auch die Kuendigungsfrist einhalten.

blubblub1912 
Fragesteller
 30.06.2017, 12:24

Nein die Frist zum ausziehen läuft noch ! Und ich habe hier was gefragt und da wurde von diesem gesetzt pzw Klausel gesprochen 

DerCaveman  30.06.2017, 12:30
@blubblub1912

Sorry, dann verstehe ich beim besten Willen nicht, worum es ueberhaupt geht.

blubblub1912 
Fragesteller
 01.07.2017, 16:32
@DerCaveman

Es geht darum das mir gesagt wurde das die Mieter nach der Kündigung wohnen bleiben dürfen .und dazu habe ich eine Frage gestellt und dazu wurde mir diese Klausel genannt! 

Die Kündigung wurde beispielsweise am 31.05.2017 wirksam. Nun ist vermutlich der Mieter nicht ausgezogen - er hat auch die Mietwohnung nicht unmittelbar nach dem 31.05.2017 an die Tante zurückgegeben. Die Tante hat in der Kündigung nicht auf den § 545 BGB hingewiesen und im Mietvertrag ist die Klausel bezüglich § 545 BGB auch nicht zu finden. Eine Räumungsklage hat die Tante nicht auf den Weg gebracht.

Sofern der Mieter also die Mietwohnung nicht bis zum 14.06.2017 an die Tante zurückgegeben hat (die Tante hat dieses Versäumnis geduldet), setzt also der Mieter das Mietverhältnis unbefristet fort, als ob keine Kündigung gegeben hätte.

Dem Mieter wäre also erneut zum 30.09.2017 wegen Eigenbedarf zu euren Gunst zu kündigen. Im Kündigungsschreiben, per Einwurfeinschreiben bis 4.7.17 dem Mieter zugestellt, ist der Anwendung des § 545 BGB vorsorglich zu widersprechen. 

Zieht der Mieter nach Ablauf der Kündigung nicht aus und der Vermieter duldet dies ohne zu widersprechen, läuft der Mietvertrag weiter. Eine Räumungsklage ohne diesen Widerspruch ist dann nicht möglich. Dem Mieter müßte erneut gekündigt werden.

.... was soll das sein, typisches Beamtendeutsch?

Seit wann sind gesetzgeberische Vorgaben und diesbezügliche Urteile typisch? Und was haben Beamte damit zu tun?

Das ganze ist nur wirr für mich. Wir haben gekündigt, nein doch nicht, die Tante hat, dann wieder doch wir, wir wollen aber einziehen und alles läuft vielleicht sogar unter Eigenbedarf der Tante.

Das da ein Mieter nicht mitspielt, ist doch so klar wie Kloßbrühe.