GEZ Zwangsvollstreckung trotz fristgerechtem Widerspruch?

3 Antworten

Der Widerspruch beinhaltet keine befreienden Tatsachen.

Du weißt spätestens seit deiner Frage vom 12.12. hier, dass du für den Betrag in dieser WG rechtmäßig herangezogen werden kannst, da kein anderer gezahlt hat und du nicht befreit warst.

Damit wude dein Widerspruch als gegenstandslos abgeheftet und die Eintreibung des Beitrags planmäßig fortgesetzt.

Ich finde es ja lobenswert dass du dir die Mühe gemacht hast mein Profil zu ersuchen und dir meine vergangenen Beiträge durch zu lesen, aber wenn du das machst dann doch bitte richtig.

1. Meine Frage hier lautete nicht ob ich rechtmäßig für den Beitragsservice herangezogen werden kann, sondern wieso mein Wiederspruch missachtet wird. Welchen Sinn macht es ein Schreiben raus zu schicken in dem steht, dass gegen genau dieses Schreiben ein Widerspruch eingelegt werden kann, wenn dann genau auf diesen Widerspruch gar nicht eingegangen wird.

2. Deine Aussage der Widerspruch wurde als gegenstandslos abgeheftet weil mein Widerspruch keine befreienden Tatsachen beinhaltet und weil keiner aus meiner WG gezahlt hat und ich nicht befreit gewesen bin beinhaltet ebenfalls die Aussage, dass du weißt was in meinem Widerspruch drin stand und oder, dass Widersprüche generell als gegenstandslos betrachtet werden.

Ich bin zwischenzeitlich sogar befreit gewesen, diese Zeiten wurden mir in ihren neuen Berechnungen nicht mit eingerechnet. Deswegen und weil Mitbewohner welche bereits ausgezogen sind schon einen Teil bezahlt haben der Widerspruch.



Dein Widerspruch war nicht rechtzeitig. In dem Moment, wo du eine Mahnung erhältst, ist die Beitragsforderung schon rechtskräftig festgesetzt. Du hättest gegen den vorher erhaltenen Beitrags-/Festsetzungsbescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen müssen. Selbst dann, wenn du das rechtzeitig getan hättest: Ein Widerspruch gegen Abgabenbescheide hat nach dem Gesetz keine "aufschiebende Wirkung", d.h. auch bei rechtzeitigem Widerspruch kann vollstreckt werden. Hätte dein Widerspruch dann später Erfolg, bekämst du dein Geld zurück. Wenn du das hättest vermeiden wollen, hättest du beim zuständigen Verwaltungsgericht vor Eintritt der Rechtskraft einen "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen müssen. Diese Anträge haben aber nur selten Erfolg, weil du nachweisen musst, dass der Bescheid fehlerhaft ist.

Ok danke, ich frage mich nur wieso dann auf diesem Schreiben vermerkt wurde, dass man gegen genau dieses Schreiben einen Widerspruch einlegen kann, wenn dieser dann überhaupt gar keinen Sinn macht?

tja, ein Widerspruch entbindet NICHT von der Zahlung ...

hier hätte zusätzlich ein Stundungsantrag gestellt werden müssen ....

Sicher? Ich habe mich extra erkundigt, ein Widerspruch in dem man bittet die Sache auf ihre Richtigkeit zu prüfen würde ausreichen hieß es. Weil die Forderungen und Ansichten teilweise ganz falsch waren. Es kommt mir grad so vor als wäre ihnen sch... egal was man ihnen schreibt, die sehen da kam was zurück, heften es ab und leiten einfach weiter. Weil es millionen Menschen gibt die dann lieber blind Zahlen als sich zu erkundigen.

@MartinStosch

ja, ich bin sicher ....

da ich im steuerlichen Bereich tätig bin ..

und glaub mir, es gab bereits mehrere Prozesse vor den Gerichten ....

überall wurde der Rundfunkbeitrag als rechtmäßig beurteilt ...

sogar vor diversen Oberlandesgerichten ....

somit: Betrag zahlen und Ruhe haben

oder:

nicht zahlen und dann vom Finanzamt eine Pfändung bekommen ...

bei Finanzfrage.de ist ein Beitrag, wo ein Guthaben einer Umsatzsteuer-Voranmeldung im Rahmen der Vollstreckungshilfe an den Beitragsservice gegangen ist ...

übrigens:

Der Beitragsservice braucht KEINEN Vollstreckungsbescheid ..

Die Rundfunkabgabe gilt als öffentlich-rechltiche Forderung. Da gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz .....