Eigenbedarfskündigung Mieter wegen Trennung - kennt sich wer aus?

7 Antworten

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Zu 1:

Das sollte ein Anwalt beurteilen.

Meine persönliche Beurteilung:

Grundsätzlich ist eine Eigenbedarfskündigung möglich und im Gegensatz zu DerHans, bin ich fest überzeugt, dass es auch nach so kurzer Mietdauer möglich ist, denn eine Trennung ist nun mal nicht vorhersehbar:

http://www.meineimmobilie.de/vermieten-verwalten/mietverhaeltnis-beenden/dem-neuen-gleich-wieder-kuendigen-geht-das

http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/eigenbedarf-fristen-und-termine/

Allerdings bedeutet eine Kündigung nach so kurzer Mietdauer eine besondere Härte für den Mieter und daher kann es auch sein, dass ein Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt.

Zu 2:

Ja, auch bei mündlichen Mietverträgen muss immer schriftlich gekündigt werden.

Laut seiner Ex benötigt es (sie war beim Anwalt) keine schriftliche Kündigung, weil ja kein schriftlicher Vertrag besteht. Ist diese Auskunft richtig? 

Ich glaube nicht, dass sie beim Anwalt war oder der Anwalt hat absolut keine Ahnung von Mietrecht; ich tendiere dazu, dass sie gelogen hat, denn warum sollte sie zu einem Anwalt gehen, wenn sie nicht verheiratet ist.


Danke! Eine ausführliche Antwort, mit der ich etwas anfangen kann. Der Betreffende ist seit gut 1einhalb Jahren bei seiner Lebensgefährtin in ihrem Haus - aber räumlich getrennt in der Einliegerwohnung schon von Anfang an aus Rücksicht zu ihren Kindern. Er zahlt Miete. Jetzt soll er wegen der Trennung raus und die Ex möchte die Einliegerwohnung schnellstmöglich vermieten. Es hat mich stutzig gemacht, als sie mir sagte, dass der Antwalt meinte, es wäre keine schriftliche Kündigung nötig.

Der Betreffende hängt in der Luft. Er braucht seine eigene Eigentumswohnung wieder, die er im gleichen Zeitraum vermietet hat (auch eineinhalb Jahre - die jetztigen Mieter sind neu seit 1.8 eingezogen). Ich weiß nicht, ob es wichtig ist, die Miete wird vom Amt bezahlt.

Du weißt wieder mal garnichts, erteilts aber vollundigen Rat aufgrund von Unterstellungen und Mutmaßungen.

Die anwaltliche Auskunft macht Sinn, wenn gar kein mündlicher Mietvertrag, sondern Kostenbeteiligung zwischen den Partnern der häuslichen Lebensgemeinschaft geregelt wäre.

Und eine kurze Mietdauer war noch nie ein Härtefall i. S. d. G., einer Eigenbedarfskündigung erfolgreich zu widersprechen.


@imager761

Wie immer, nur am rummäkeln an den Antworten von Anderen und  ohne jeglichen Beweis.

Zudem habe ich lediglich nur eine Einschätzung gegeben.

@imager761

Es ist niemals von einer Kostenbeteiligung die Rede gewesen, sondern sie hat von ihrem Ex-Lebensgefährten vom ersten Tag an Miete verlangt - nachweislich. Dumm ist nur, dass er ihr die Miete in die Hand gegeben hat, allerdings ist die Abhebung des Betrages jeden Monat auf dem Kontauszug nachweisbar, wie auch eine SMS-Nachricht, aus der hervor geht, dass ein gewisser Betrag als Miete zu zahlen sei. Irgendwie blöd und verworren das Ganze - es handelt sich um einen Verwandten von mir, dem ich helfen möchte.

Wo siehst Du die besondere Härte. Dass sich der Mieter gerade so schön eingekuschelt hatte? Ich glaube kaum, dass das im Räumungsprozess einen Richter beeindruckt. Oder ist der Mieter 92, dement und sterbenskrank?

Das wird nicht klappen und darüber muss man sich im Klaren sein!

@1q3c6njjj

Der imager ist eh immer nur darauf aus andere Antworten schlecht zu machen. Fast immer ohne Beweis und selber kann er Fehler nicht eingestehen und Kritik kann er auch nicht vertragen, bzw. wenn man ihm einen Fehler nachweisen kann, dann schweigt er ganz schnell.

Einsicht und Entschuldigung sind Fehlanzeige.

Wenn die Mieter erst zum 1.8. in die Wohnung eingezogen sind, ist es natürlich für sie eigentlich unzumutbar sofort wieder auszuziehen. Außerdem ist es ja auch eine finanzielle Frage. Man hat ja auch einen Vertrauensanspruch

Mit einem Einspruch haben sie gute Chancen durch zu kommen. Dem Vermieter ist es auch durchaus zuzumuten, sich eine andere Wohnung zu suchen.

Du sagst es: eigentlich, denn in der Realität des BGB ist es zumutbar, es sei denn, hier kommen noch gravierende Infos hinterher.

Und vom Vertrauensanspruch hat das Gesetz außerhalb von Verträgen leider, oder zum Glück (je nachdem) auch noch nichts gehört.

Oder kennst Du entsprechende Aktenzeichen und Paragrafen?

Die Rechtslage ist eindeutig:

Die Länge des unbefristeten Mietvertrags (erst seit 01.08.2016) ist unerheblich. 

Ein Mietvertrag, auch ein mündlicher, muss immer schriftlich gekündigt werden. Allerdings ist nicht jede Wohnraumüberlassung, gerade unter Freunden, eine Mietangelegenheit. 

Pf. 573, Abs. 2, Nr. 2, BGB, regelt den Eigenbedarf. Dort steht nichts davon, dass dieser erst geltend gemacht werden könnte, wenn man auf der Straße steht, sondern wenn der Vermieter die Räume benötigt. Er muss sie ja auch einrichten, bevor er einzieht. Daher halte ich es für fast egal, ob er seinen Mietvertrag bei der Freundin jetzt noch einmal schriftlich zum 28.02.2017 kündigen müsste.

Sieht schlecht für Euch aus, leider.

Der Vermieter lebt bei seiner Lebensgefährtin in der Einliegerwohnung und zahlt Miete. Seit eineinhalb Jahren. Ist ein bisschen komisch - aber es ist so. Aus Rücksicht auf ihre Kinder ist ihm die Einliegerwohnung zur Verfügung gestellt worden und wie gesagt - er zahlt Miete und es existiert kein Mietvertrag. Du hast meine Frage ein bisschen missverstanden.

Er muss aus der Wohnung seiner Freundin raus. (Aus der Einliegerwohnung) und möchte in seine eigene Eigentumswohnung, die er in diesem Zeitraum vermietet hat. Die Vormieter sind ausgezogen und seit 1.8 sind neue Mieter drinnen. Diese haben  von einem Anwalt ein Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarf bekommen, gegen den sie nun Einspruch einlegen.

@lindgren

Korrekt, genau so habe ich es verstanden. 

Es ist egal, wo, seit wann und unter welchen Umständen der Eigentümer der gekündigten Mietwohnug lebt, wenn er die Hütte braucht, hat er Anspruch darauf. Er muss in der Kündigung lediglich die Gründe benennen. 

Einspruch ist immer gut, eine Räumungsklage kostet ca. 2500 €. Ein Beratungsgespräch beim RA ca. 100.

Zu 1. Ich sehe kein Indiz dafür, dass die Mieter mit dem Widerspruch zur Eigenbedarfskündigung eine Chance hat. - Der Eigentümer kann in seine eigene Wohnung einziehen, dabei ist es egal, ob er vorher bei der Partnerin mit gewohnt hat oder woanders zur Miete war.

Zu 2. Deine Kommentare zu den Kommentaren sind z. T. im Widerspruch zu Deiner Angabe in der Frageerläuterung. Wenn ein mündlicher Mietvertrag besteht, muss dennoch schriftlich gekündigt werden. Die Frage ist vielmehr, ob diese schriftliche Kündigung überhaupt rechtswirksam ist/wäre und ob er also wirklich raus muss.

Wie genau meinst du mit dem Widerspruch?

@lindgren

Du hast doch geschrieben, dass die Mieter gegen die Eigenbedarfskündigung Widerspruch einlegen. Ich sehe keinen Grund, weshalb die Eigenbedarfskündigung nicht durchgehen sollte. Die Mieter werden keine Chance haben, wenn sie dem widersprechen; es wird nur Geld kosten und länger dauern.

Wenn der Mieter die Wohnung braucht, und das ist hier mit Sicherheit der Fall, dann ist die Eigenbedarfkündigung berechtigt