Auf Arbeit Licht vergessen auszuschalten -Arbeitnehmer?

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BEISPIEL: Ein Ar­beit­neh­mer schließt abends wei­sungs­wid­rig die Fir­men­ein­gangstür nicht or­dent­lich ab, doch ist ein Ein­bruch in die­ser Ge­gend ex­trem un­wahr­schein­lich, da die Fir­ma ge­genüber ei­ner Po­li­zei­wa­che liegt.
Trotz­dem kommt es zum Ein­bruch durch un­be­kann­te Täter und zu ei­nem Scha­den.
In die­sem Fall ändert we­der die ge­rin­ge Wahr­schein­lich­keit ei­nes Ein­bruchs noch die Tat­sa­che, dass der Ar­beit­neh­mer ja nicht der "wah­re Schul­di­ge" ist, et­was an der Kau­sa­lität zwi­schen Pflicht­ver­s­toß (un­zu­rei­chen­des Ab­sch­ließen) und Scha­den (Dieb­stahl von Fir­men­ei­gen­tum).

Auch die drit­te Vor­aus­set­zung für die Scha­dens­er­satz­pflicht des Ar­beit­neh­mers - dass er nämlich vorsätz­lich oder fahrlässig ge­han­delt hat - ist vie­len Fällen ge­ge­ben.
Denn nach dem Bürger­li­chen Ge­setz­buch (BGB), das auch im Ar­beits­recht gilt, genügt schon der kleins­te Ver­s­toß ge­gen die "im Ver­kehr er­for­der­li­che Sorg­falt" dafür, dass man "fahrlässig" und so­mit schuld­haft ge­han­delt hat (§ 276 Abs.2 BGB).

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Haftung_Arbeitnehmer.html#tocitem2

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig werden, wenn er schuldhaft eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. (§ 619a BGB)

In der Praxis wird es davon abhängen, ob es sich Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder "normale" Farlässigkeit handelt. Im letzteren Fall wird der Schaden i.d.R. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt (nicht zwangsläufig 50/50), ansonsten haftet der Arbeitnehmer voll.

Sie kann dich ermahnen. Das kann natürlich jedem mal passieren. Warst du denn die Letzte, die den Betrieb verlassen hat?

Nein das kann sie nicht machen, sie bekommt die Stromrechnung und muss diese auch alleine zahlen.

LG Peter