Darf man vom Arbeitnehmer verlangen immer abrufbereit zu sein?
Hallo, habe heute zur Abwechslung mal eine arbeitsrechtliche Frage; ich arbeite in der Jugendhilfe und bin meistens 23 Stunden auf Arbeit (8 Stunden Arbeit, 8Stunden Bereitschafts-Nachtdienst und dann nochmal 7 Stunden Frühschicht), arbeite in Wechselschicht, natürlich auch am Wochenende und an Sonn- und Feiertagen.
Da ich letzte Woche fünf Tage krank war wurde meine Kollegin (die auch genau solche Arbeitszeiten hat) angerufen und sollte mich vertreten. Jetzt hat sie den größten Ärger, weil sie das abgelehnt hat (sie war gerade auf dem Weg zu einem lang geplanten WochenendBesuch bei ihrer Freundin, verbunden mit einem bereits bezahlten Konzertticket). Daraufhin meinte meine Chefin, dass sie das nicht ablehnen durfte, weil wir ja ständig mit so etwas rechnen müssten und dann auf Abruf da sein müssten. Ist das wirklich so? Und wenn ja ? Muss es dann nicht eine extra Zulage für die Rufbereitschaft geben? Es kann doch nicht rechtens sein, dass von uns unentgeltlich verlangt wird immer auf Abruf zu arbeiten. Man hat ja auch noch ein Privatleben!! Fühle mich jetzt nur noch verar...t von meiner Chefin, weil sie immer wieder solche Sachen bringt. Im Arbeitsvertrag habe ich übrigens nichts gefunden. Und mein Arbeitsvertrag richtet sich auch nach AVR, da habe ich auch nichts dazu gefunden.
4 Antworten
Es ist richtig wenn man sagt, dass es bei solchen Berufen " üblich " ist, dass man auch mal kurzfristig mal einspringen muss - das Problem ist aber von den Arbeitgebern hausgemacht, man spart ja Personal an jeder Ecke.
Als Vollzeitbeschäftigter sollte man vorsichtig sein einen Abruf abzulehnen - wohingegen eine Teilzeitkraft einen rechtlichen Anspruch darauf hat, dass sie mindestens Vier Tage im Voraus wissen wann sie arbeiten, wobei hier der Tag an dem sie es erfahren und der Tag an dem sie zur Arbeit antreten nicht zu dieser Frist gehört. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes wäre dies auch eine Vollzeitkraft übertragbar.
Was allerdings nicht geht, dass man aus einer Freizeit die bereits genehmigt ist einfach so zurück gepfiffen wird - zwar ist Freizeit nicht so geschützt wie der Urlaub, aber hier gilt für den Arbeitgeber die strikte Einhaltung des ArbZG.
Wer Arbeit auf Abruf leisten soll, mit dem muss das auch explizit vereinbart werden, denn dafür gelten zusätzlich weitere Regeln. Mein Tipp - in der Freizeit ist das Handy aus oder man geht nicht an das Telefon. Wer wie ich den Vorteil hat zwei Festnetznummern zu haben und auch zwei Handys, der gibt immer nur die eine für Arbeitgeber bekannt.
Nein, das ist nicht rechtens. Ihr solltet euch mit eurer Chefin zusammensetzen, um eine akzeptable Lösung zu finden. Sonst kommt es immer wieder zu solchen Situationen.
Rufbereitschaft gibt es nur, wenn dies Arbeits- oder Tarifvertraglich geregelt ist!
Auch wenn ihr keine Rufbereitschaft habt, der Arbeitgeber darf bei berechtigtem Interesse die Arbeitspflicht einfordern. In dem Fall ist der Arbeitgeber aber zu Schadensersatz verpflichtet. Die gesetzlichen Ruhezeiten zwischen den Schichten sind aber auf jeden Fall einzuhalten.
nein darf man nciht
Aber wir bekommen ja nichts vergütet. Unsere Chefin ruft wegen Kleinigkeiten zuhause an (weil sie irgendwelche Unterlagen nicht findet/ weil sie eine andere Kollegin nicht erreicht und nachfragt, ob man wüsste wo sie ist usw.) Wir wissen nicht mehr was wir dagegen machen sollen. (Naja, eher meine Kolleginnen, ich gehe nicht mehr immer ran wenn sie anruft)
es gibt sicher auch Berufsrichtungen bei der eine Bereitschaft vorausgesetzt wird- man dafür aber nicht die volle Zeit am Arbeitsplatz zu sein hat und dementpsrechend vergütet bekommt.