Arbeitsrecht: Rufbereitschaft für Handwerker - jedes zweite Wochenende zulässig?
Hallo zusammen,
mein Vater ist seit kurzem (Personalabbau) nur noch einer von zwei Elektriker im Unternehmen. Da es für Elektriker dort einen Bereitschaftsdienst gibt, hat er jede zweite Woche Bereitschaftsdienst (muss per Handy erreichbar sein u bei Vorfall in die Firma kommen). Vor kurzem wurden die beiden vom Chef auch noch gezwungen eine Vereinbarung zu unterschreiben, nach der sie nun auch am Wocheende Bereitschaftsdienst leisten müssen. Da er während des Bereitschaftsdienst schnell bei der Firma sein muss, kann er also überhaupt nur noch jedes zweite Wochenende außerhalb der Stadt verbringen um z.B. jemanden zu beuschen o.ä.
Ich wollte Fragen ob das rechtlich so in der Frequenz, zulässig ist? Würd mich freuen wenn mir da jemand weiterhelfen oder einen § oder Urteil nennen kann!
vg Berni
2 Antworten
Rufbereitschaft ist zwar Einzelvertraglich zu vereinbaren, von der Häufigkeit her bis heute aber nicht gesetzlich begrenzt. Wenn der Chef keine andere Lösung findet und/oder diesbezüglich nicht gesprächsbereit ist, existiert vielleicht ein Betriebsrat, der vermittelnd eingreifen kann. Wenn nicht, gibt es zumindest keine gesetzliche Grundlage, sich der Bereitschaftsdienste rechtmäßig zu verweigern.
Wenn dein Vater das unterschrieben hat, dann hat er dem ja zugestimmt. Und ich nehme doch an, dass er dafür auch entsprechend entschädigt wird.