Arbeitsrecht: Rufbereitschaft für Handwerker - jedes zweite Wochenende zulässig?

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Rufbereitschaft ist zwar Einzelvertraglich zu vereinbaren, von der Häufigkeit her bis heute aber nicht gesetzlich begrenzt. Wenn der Chef keine andere Lösung findet und/oder diesbezüglich nicht gesprächsbereit ist, existiert vielleicht ein Betriebsrat, der vermittelnd eingreifen kann. Wenn nicht, gibt es zumindest keine gesetzliche Grundlage, sich der Bereitschaftsdienste rechtmäßig zu verweigern.

Wenn dein Vater das unterschrieben hat, dann hat er dem ja zugestimmt. Und ich nehme doch an, dass er dafür auch entsprechend entschädigt wird.