Ist ein Arbeitszimmer absetzbar wenn man Rufbereitschaft hat?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Kosten für ein Arbeitszimmer sind dann in voller Höhe absetzbar, wenn sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit hier befindet. Aus dem von Dir geschilderten Sachverhalt entnehme ich, dass Du zu Hause "nur" Rufbereitschaft leistest, Dein Tätigkeitsmittelpunkt dürfte sich demnach bei Deinem Arbeitgeber befinden. Somit kommt allenfalls ein Abzug bis max. 1.250,00 EUR in Betracht (alle Kosten inkl. Betriebskosten und Abschreibung für Gebäude -anteilig- und Ausstattung). Den gibt es aber nur, wenn für die konkrete Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wenn Du also während der Rufbereitschaft einen PC brauchst und Support leisten musst, der nur von einem Arbeitsplatz aus möglich ist und dafür der Firmenarbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, dann steht Dir m. E. die Abzugsmöglichkeit bis 1.250,00 EUR zu. Ausführlich dazu: BMF-Schreiben vom 02.03.2011 IV C 6 - S 2145/07/10002 über http://www.bundesfinanzministerium.de (Stichwort Arbeitszimmer, der ganze Link funktioniert wegen der Formatzeichen nicht)

ja, solange du das Zimmer nicht für andere sachen benutzt, ZB wäre ein schreibtisch im Wohnzimmer nicht absetzbar, das der raum eigentlich nciht nur für dir arbeit genutzt wird.

Aber um ganz genau zu sein frag doch bei einem Anwalt auf Steuer recht nach, die kennen sich aus und wissen wie die gerichte sich bei solchen sachen entschieden haben.

Wer es selbst nicht weiß, verweist auf Fachleute - dagegen ist nichts auszusetzen, auch wenn die Antwort reichlich nutzlos ist. Es reicht nämlich keineswegs für die Anerkennung aus, dass das Zimmer nicht für andere Sachen benutzt wird. Im übrigen würde ich im Zweifel einen Steuerberater dem Fachanwalt vorziehen - ich weiß, wovon ich rede. (Sollte ein Fachanwalt für Steuerrecht unter den Experten sein, so fühle er sich bitte persönlich nicht angegriffen, aber ich kenne mittlerweile einige Exemplare davon und da konnte mich noch keiner überzeugen, sorry. Ja, natürlich gibt es auch miese Steuerberater und miese Finanzbeamte.)

Eine der Grundbedingungen für Absetzbarkeit ist, das es keinen anderen Ort gibt an dem man arbeiten kann.

Es gibt hier einen Newsletter des BMF der die dauernden Änderungen per emal sendet:

www.bundesfinanzministerium.de

Solange das Arbeitszimmer sich in der eigenen Wohnung befindet, ist es nicht Steurlich absetzbar.

das stimmt so nicht, zur Zeit ist der Abzug auf 1.250Euro jährlich begrenzt.