Anzahlung wird nicht zurückerstattet?

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§ 309 Nr. 6 BGB ist hier nicht anwendbar, es geht nicht um eine Vertragsstrafe, sondern um eine dem Grunde nach zulässige Stornogebühr. Stornogebühren sind bei Werkverträgen auch nicht unüblich, die Klausel ist daher auch nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB. Auch die Höhe der nicht wiedererstattbaren Anzahlung ist nicht zu beanstanden.

Sehe hier keinen Fehler des Unternehmens. Der von dir zitierte § findet hier keine Anwendung.