Angelehnt an TVÖD steht mir trotzdem die lineare Entgelterhöhung in 3 Stufen zu

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"Wenn freie Träger den TvöD nicht vollständig übernehmen, wird dies häufig als „Anlehnung an den TvöD“ bezeichnet. Damit soll klar gestellt werden, dass nicht alle Regelungen aus dem TvöD auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

Diese Anlehnung ist rechtlich zulässig und zumeist auch sinnvoll, da der TvöD als Tarifwerk des öffentlichen Dienstes von Bedingungen ausgeht, die ein freier Träger häufig gar nicht erfüllen kann. Auch gibt es Regelungen, deren Umsetzung aufwendig ist oder die als nicht sehr sinnvoll erscheinen.

Vor der Übernahme des TvöD muss daher jede Regelung und jeder Paragraph auf ihre Übernahmefähigkeit geprüft werden.

Um wirksam zu sein, muss der eingeschränkte Verweis auf den TvöD aber korrekt im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Nicht ausreichend ist es, wenn im Arbeitsvertrag allein der Satz aufgenommen wird: „Das Arbeitsverhältnis gestaltet sich in Anlehnung an den TvöD“ oder „Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den TvöD“. Diese unbestimmten Klauseln sind unwirksam und führen zur nicht gewollten Anwendung des vollständigen TvöD."

Quelle: Kurt Ditschler - Arbeitshilfen für die Praxis Nr. 48: Arbeitsverträge in Anlehnung an den TVöD

Es kann auch sein, daß es mit dem Betriebsrat vereinbart wurde, was anzuwenden ist und was nicht; diese Betriebsvereinbarung kann natürlich auch gekündigt werden.

Also: in den Arbeitsvertrag schauen und/oder nachfragen ob es eine Betriebsvereinbarung gibt; einfach willkürlich aussteigen aus bisheriger betrieblicher Praxis geht nicht so einfach...

MiaNora 
Fragesteller
 06.08.2013, 13:11

Bei mir steht:

Das Entgelt richtet sich in Anlehnung nach den §§ 12 - 17 TVöD - TVÜ-Bund. und dann steht noch, in welcher Entgeltgruppe und Stufe ich eingruppiert bin.. ist das korrekt? Eigenen Tarifvertrag haben wir nicht....und es gibt auch sonst keine anderen Vereinbarungen... Betriebsrat haben wir leider nicht, auch wenn wir über 100 Mitarbeiter haben...

DerSchopenhauer  06.08.2013, 13:58
@MiaNora

Es gilt (u. U. ungewollt) aufgrund der unbestimmten Klausel sowieso der gesamte TVöD (siehe Ditschler).

Aber abgesehen davon, müssen auf jeden Fall, die Tariferhöhungen bezahlt werden...

Das kann man entsprechend arbeitsrechtlich überprüfen lassen (oder zunächst Gewerkschaft ansprechen, da auch ein Betriebsrat installiert werden sollte).

Die von Dir angeführten und auch alle weiteren §§ aus dem Überleitungstarifvertrag - TVÜ-Bund - (BAT zu TVöD) regeln noch anzuwendende Übergangsvorschriften und Besitzstandsvorschriften für Beschäftigte, die vor dem 01.10.2005 bereits beschäftigt waren:

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/OED_Verwaltung/Oeffentlicher_Dienst/TVoeD/Tarifvertraege/tvue_bund.pdf?__blob=publicationFile

Entscheidend ist hier, ob der Träger einen eigenen Tarifvertrag unterhält, und wie exakt die Formulierung im Arbeitsvertrag lautet. "Angelehnt an TVÖD" bedeutet im Grunde nur, dass dort, wo keine einzelvertraglich abweichenden Bestimmungen vereinbart wurden, die Regelungen des TVÖD greifen. Das heißt aber noch lange nicht, dass der AG / Träger nicht abweichende Tarifregelungen gültig vereinbaren kann. Im Zweifelsfall würde ich diese Frage entweder ver.di und/oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vorlegen, und zwar mit kompletten Unterlagen.